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Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

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  • neysee
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    ich bleibe aber dabei, dass es bei Projekten* eigentlich immer Reisekosten sind
    Natürlich, eben weil es typischerweise nicht dauerhaft angelegt sind, das aber Voraussetzung für eine regelmäßige Arbeitsstätte/erste Tätigkeitsstätte ist. Nichts anderes zitiere ich doch ganze Zeit! Manchmal glaube ich, ich rede Chinesisch.

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  • reckoner
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Hallo neysee,

    ich bleibe aber dabei, dass es bei Projekten* eigentlich immer Reisekosten sind, vergleichbar mit länger bei einem Unternehmen eingesetzten Leiharbeiter (speziell um die geht es doch bei der Neuregelung).

    *zumindest das was ich unter einem Projekt verstehe, etwa den Bau und die Inbetriebnahme einer Anlage, oder die Installation einer neuen Software (SAP etc.)

    Stefan

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  • neysee
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von Alex_bababu Beitrag anzeigen
    Einsatzort war ein Kundenbetrieb. Die Regelung die du meinst, gilt aber dann ab 2014.
    Nein, die Regelung, die ich meine, gilt bis VZ 2013, sonst hätte ich nicht LStR 2011 zitiert, was man schon daran sieht, dass von der regelmäßigen Arbeitsstätte und von einer Einrichtung des AG als Voraussetzung die Rede ist.

    Letztgenannte Voraussetzung fällt mit der Einführung der ersten Tätigkeitsstätte weg, dass die Tätigkeitsstätte dauerhaft angelegt sein muss, jedoch nicht. S. Beitrag von reckoner.

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  • reckoner
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Hallo,

    >>>Du meinst 49, 50 und 51 mit 410 und 420, oder?

    Ja.


    >>>Was kann ich dann als Reisekosten ansetzen, wenn ich mit meinem privaten PKW gefahren bin und keine belege habe. Die doppelten Km à 0,30€ ??

    Die komplette gefahrene Strecke (hin und zurück), und das mal 30 Cent. Das es ein privater PKW war würde ich mit in die Beschreibung nehmen, vielleicht auch das Kennzeichen.


    >>>Warum das? M.E. ist somit der Projekteinsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte und in den Zeilen 31 ff. mit der einfachen Entfernung einzutragen.

    Wie schon gesagt geht es noch um 2013, in Zukunft wird es etwas komplizierter (imho eigentlich sogar einfacher). Aber ein solches Projekt wie hier wäre immer noch eine Dienstreise (ich meine, es muss mindestens 48 Monate - oder unendlich - sein, um zur regelmäßigen Arbeitsstätte zu werden).

    Stefan

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  • Alex_bababu
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von neysee Beitrag anzeigen
    LStR 2011 9.4

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. . . . Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

    Uabhängig von der Frage, ob der Projekteinsatzort überhaupt eine Einrichtung des AG selbst oder die des Kunden ist, sind Projekte wie Abordnungen zu Projekten typischerweise nicht dauerhaft angelegt.


    Einsatzort war ein Kundenbetrieb. Die Regelung die du meinst, gilt aber dann ab 2014.

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  • neysee
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von Cobblebox Beitrag anzeigen
    M.E. ist somit der Projekteinsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte
    LStR 2011 9.4

    Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. . . . Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

    Uabhängig von der Frage, ob der Projekteinsatzort überhaupt eine Einrichtung des AG selbst oder die des Kunden ist, sind Projekte wie Abordnungen zu Projekten typischerweise nicht dauerhaft angelegt.

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  • Cobblebox
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    Hallo,

    >>>Ich bin immer direkt zum Projekteinsatzort gefahren.

    Und damit hat sich schon alles bezüglich Entfernungspauschale erledigt, es waren eindeutig Dienstreisen/Reisekosten.
    Warum das? M.E. ist somit der Projekteinsatzort die regelmäßige Arbeitsstätte und in den Zeilen 31 ff. mit der einfachen Entfernung einzutragen.

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  • Alex_bababu
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    Hallo,

    >>>Ich bin immer direkt zum Projekteinsatzort gefahren.

    Und damit hat sich schon alles bezüglich Entfernungspauschale erledigt, es waren eindeutig Dienstreisen/Reisekosten.
    Einzutragen ist das in den Zeilen 49 bis ggf. 56 - und in den Zeilen 31 bis 39 nichts (Betonung liegt auf nichts, also keine regelmäßige Arbeitsstätte, keine Tage, gar nichts).

    Stefan
    Du meinst 49, 50 und 51 mit 410 und 420, oder?
    Was kann ich dann als Reisekosten ansetzen, wenn ich mit meinem privaten PKW gefahren bin und keine belege habe. Die doppelten Km à 0,30€ ??

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  • reckoner
    antwortet
    AW: Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Hallo,

    >>>Ich bin immer direkt zum Projekteinsatzort gefahren.

    Und damit hat sich schon alles bezüglich Entfernungspauschale erledigt, es waren eindeutig Dienstreisen/Reisekosten.
    Einzutragen ist das in den Zeilen 49 bis ggf. 56 - und in den Zeilen 31 bis 39 nichts (Betonung liegt auf nichts, also keine regelmäßige Arbeitsstätte, keine Tage, gar nichts).

    Anmerkung: Ich gehe dabei davon aus, dass im gesamten Jahr niemals am gewöhnlichen Arbeitsort (S) gearbeitet wurde. Falls doch, wären diese Fahrten doch bei der Entfernungspauschale einzutragen.

    Stefan

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  • Reisekostenerstattung vom Arbeitgeber beim werksvertrag. Pendlerpauschale

    Hallo,
    ich möchte nun endlich meine Steuererklärung von 2013 angehen, stehe aber vor einem Problem, wofür ich bisher keine Antwort bekommen konnte.
    Ich arbeite für meinen AG mit Sitz in S, 2013 war ich aber in einem Projekt am Ort B eingesetzt.
    Die Strecke von meiner Wohnung (W) zu S ist kleiner als zu B.
    d.h.
    WS ist kürzer als SB, welche wiederum kürzer ist als WB.
    Aber es gilt auch: WB ist kürzer als WS+SB. Ich bin immer direkt zum Projekteinsatzort gefahren.
    Und es gilt auch: 2xSB ist weiter als WB
    Mein AG zahlte mir Reisekostenerstattung für die Strecke SB (AG zum Projekteinsatzort) für den Hin und Rückweg jeweils 0,26€.
    Was kann ich steuerlich als Werbungskosten geltend machen?
    Die Strecke WS (Wohnung zum Arbeitgeber) Die Strecke WB-SB (Wohnung zum Einsatzsort minus AG zum Einsatzort) Die Strecke WB-2*SB (Wohnung zum Einsatzort minus AG zum Einsatzort un zurück), was dann faktisch Null wäre.
    Bitte beachten, dass es hier um 2013 und nicht 2014 geht. Projektart war ein Gewerk.

    Ich hab den Anlagebogen N vor mir liegen. Ich würde Zeile 31-38 ganz normal ausfüllen, und die Adresse meinen AG in S angeben. Fülle ich jetzt noch 39 aus? Oder fülle 49 aus und gebe bei 401 nein an. Ich müsste dann ja noch 50 und 420 angeben.

    Ich bräuchte echt Hilfe :/
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