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Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

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    Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

    Hallo,
    ich habe das vergangene Jahr die Grenze für Kleinunternehmer (17500Euro) überschritten und bin damit ab diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig. Aus diesem Grunde habe ich auf neueren Rechnungen jetzt auch immer die Mwst ausgewiesen.
    Ich war nun der Annahme das ich nach der Abgabe meiner Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr einen Bescheid vom FA bekommen in dem drin steht das ich ab sofort monatlich oder pro Quartal meine Umsatzsteueranmeldung machen muss, weil das FA das ja anhand der Einnahmen sieht. Bisher habe ich aber nichts bekommen und ich finde leider auch nirgends Infos dazu ob und bsi wann ich das nochmal gesondert mitteilen muss.

    Bin ich verpflichtet dem Finanzamt das extra nochmal schriftlich mitzuteilen das ich ab diesem Jahr unter die Regelbesteuerung falle? Oder bekomme ich da mit meinem Einkommensteuerbescheid automatisch noch eine Mitteilung in welchem Zyklus ich ab sofort die Umsatzsteuer abführen muss?

    Lieben Dank

    #2
    AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

    Zitat von thevisitor3000 Beitrag anzeigen
    Bin ich verpflichtet dem Finanzamt das extra nochmal schriftlich mitzuteilen das ich ab diesem Jahr unter die Regelbesteuerung falle? Oder bekomme ich da mit meinem Einkommensteuerbescheid automatisch noch eine Mitteilung in welchem Zyklus ich ab sofort die Umsatzsteuer abführen muss?
    Frei nach Radio Eriwan: Im Prinzip nein. Spätestens bei Deiner Umsatzsteuererklärung als Regelbesteuerer merkt das Finanzamt das. Es hätte es auch bereits an Deiner Umsatzsteuererklärung des Vorjahres merken können, a) wenn Du eine abgegeben hast (auch Kleinunternehmer müssen das eigentlich) und b) die zuständige Dienstkraft nicht geschlafen hat.

    Der sog. Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuer des Vorjahres. Bei Dir war die ja null, somit gilt erstmal das Vierteljahr, kann aber auf Antrag auch auf jährlich gesetzt werden (§18 UStG).

    Sprich am besten mal mit Deinem Finanzamt, was sie auf welche Weise von Dir mitgeteilt bekommen wollen - wenn überhaupt.

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      #3
      AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

      Danke für die schnelle Antwort.

      Eine Umsatzsteuererklärung musste ich bisher eigentlich noch nie abgegeben weil ich auch auf Rechnungen keine Mwst ausgewiesen habe, erst seit diesem Jahr.
      Ich dachte erstmal ich warte noch etwas ab bis ich meinen Einkommensteuerbescheid bekomme (und damit verbunden vllt auch den Hinweis zur Abführungspflicht der Umsatzsteuer), allerdings hab ich diesen bisher noch nicht bekommen und ich mach mir langsam Sorgen das ich Verspätungsstrafen o.ä. zahlen muss wenn ich die Umsatzsteuer der bisherigen Monate nicht direkt abführe (sondern erst spätestens per Umsatzsteuererklärung Ende diesen Jahres).

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        #4
        AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

        Zitat von thevisitor3000 Beitrag anzeigen
        Danke für die schnelle Antwort.

        Eine Umsatzsteuererklärung musste ich bisher eigentlich noch nie abgegeben weil ich auch auf Rechnungen keine Mwst ausgewiesen habe, erst seit diesem Jahr.
        Ich dachte erstmal ich warte noch etwas ab bis ich meinen Einkommensteuerbescheid bekomme (und damit verbunden vllt auch den Hinweis zur Abführungspflicht der Umsatzsteuer), allerdings hab ich diesen bisher noch nicht bekommen und ich mach mir langsam Sorgen das ich Verspätungsstrafen o.ä. zahlen muss wenn ich die Umsatzsteuer der bisherigen Monate nicht direkt abführe (sondern erst spätestens per Umsatzsteuererklärung Ende diesen Jahres).
        Hallo,
        na, dann schaue mal das Formular "Umsatzsteuererklärung" an, dieses muss auch vom Kleinunternehmer ausgefüllt abgegeben werden...................
        Grüsse
        Kontierung

        in diesem Forum (einschl. der Unterforen) gibt es Hilfestellungen zur Anwendung Elster, Anfragen mit steuerlichen Hilfestellungen sind nicht gestattet, dieses erfolgt durch den/die Steuerberaterin Ihres Vertrauens und/oder für Arbeitnehmer/Rentner/Pensionäre ein Lohnsteuerhilfeverein bei bestehender Mitgliedschaft

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          #5
          AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

          Wenn die Unternehmereigenschaft schon in 2012 bestand dann ist bei einer Vorjahressteuer i. H. v. 0 für 2014 keinesfalls eine monatliche Abgabe möglich.

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            #6
            AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

            Die Voranmeldungen müssen grundsätzlich vierteljährlich abgegeben werden.
            Umso länger du warest, desto höher ist die Chance, dass du mit Verspätungszuschlägen rechnen musst.
            Mfg

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              #7
              AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

              Also bin ich verpflichtet dem FA gesondert schriftlich nochmal mitzuteilen das ich die Grenze für Kleinunternehmer vergangenes Jahr überschritten habe und für dieses Jahr unter die Regelbesteuerung falle?

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                #8
                AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                Als jemand, der genau diese Ausgangslage schon mehrfach miterlebt hat...

                1.) Ja, auch ein Kleinunternehmer "müsste" eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abgeben. Es wird aber in der Regel nicht sanktioniert, wenn diese nicht abgegeben wird. Das hängt damit zusammen, dass Kleinunternehmer nach § 19 UStG in der Regel kein sog. U-Signal haben und damit auch nicht vollautomatisch überwacht wird, ob so eine Erklärung auch abgegeben wird.

                2.) Sofern man die ersten zwei Kalenderjahre seit Gründung hinter sich ja, ist der Voranmeldungszeitraum das Vierteljahr. Warum das ? Ganz einfach: Ich habe keine Zahllast des Vorjahres, an der sich die Zahlungsweise sonst orientiert. Die Zahllast des Vorjahres ist nicht 0,- Euro. Vielleicht etwas kompliziert zu erklären, aber ein Kleinunternehmer hat KEINE Zahllast, was etwas anderes ist als eine Zahllast von 0,- Euro. Wenn kein Vorjahr existiert und man außerhalb der zwei Grundungsjahre liegt, zieht der Grundsatz des UStG und der sagt: vierteljährlich.

                3.) Normalerweise bekommt das Finanzamt mit, wenn in der ESt-Erklärung die Umsätze oberhalb von 17.500,- Euro liegen. Wenn du allerdings keine USt-Erklärung abgibst, dann kann es auch dauern bis sich mal jemand deine ESt-Erklärung näher anschaut. Und die Uhr tickt. Angst wegen Verspätungszuschlägen musst du in der Regel nicht haben, aber an deiner Stelle würde ich...

                ...ein formloses Schreiben aufsetzen und dem FA nochmals mitteilen, dass du im Vorjahr über 17.500 Euro Umsatz lagst und nun vierteljährlich USt-Voranmeldungen abgeben musst. Bitte darum dir mitzuteilen bis wann die Meldung für das erste und zweite Quartal abgegeben werden sollen. Damit weiß das Amt, dass du nochmal ein ordentliches Schreiben haben möchtest und dir eine Frist für die Abgabe gewährt werden soll.

                So meine Erfahrung mit dem "übersehbaren" Wechsel zur Regelbesteuerung.
                Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                  #9
                  AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                  Hallo thevisitor3000,

                  Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes kann sein wenn der Umsatz im Vorjahr 17500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 50000 Euro nicht überschreitet.
                  Du hast 2012 einen Umsatz von beispielsweise 16000 Euro und in 2013 einen Umsatz von 24000 Euro.
                  Damit steht doch für dich fest ab 01.01.2014 erfüllst du nicht mehr die Voraussetzungen als Kleinunternehmer und du bist verpflichtet eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich einzureichen, wenn du einschätzt dass, deine abzuführende Umsatzsteuer unter 1000 Euro liegt, kannst du auch beantragen nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

                  Tschüß

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                    #10
                    AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                    Die jährliche Zahlungsweise (also keine Abgabe von USt-Voranmeldung / nur Abgabe einer USt-Erklärung) wäre meiner Meinung nach falsch. Außerhalb von Neugründungsfällen richtet sich die Zahlungsweise nach der Zahllast des Vorjahres. Genau die Zahllast habe ich nicht. Also folgt daraus, dass dann nach dem grundsätzlichen (vierteljährlichen) Voranmeldungszeitraum abgegeben werden muss. Lange und intensiv mit beschäftigt. Eine erwartete (!) Zahllast greift in diesem Fall nicht.

                    Was aber nichts daran ändert, dass so ein Antrag trotzdem durchaus genehmigt werden könnte. Denn diese Regelung ist zugegeben ein Randbereich im Randbereich
                    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                      #11
                      AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                      Hallo,
                      ich wollte auch nur damit auf die theoretische Möglichkeit hinweisen, denn für die Praxis wäre das Quartal passend, schon aus dem Grunde den Überblick über die abzuführende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu behalten bzw. bei Investitionen die Vorsteuererstattung möglichst schnell zu bekommen.

                      Tschüß

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                        #12
                        AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                        Ich muss mal mit ein paar Halbwahrheiten aufräumen.

                        Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
                        Vielleicht etwas kompliziert zu erklären, aber ein Kleinunternehmer hat KEINE Zahllast, was etwas anderes ist als eine Zahllast von 0,- Euro.
                        Es gibt im Umsatzsteuergesetz keinen Unterschied zwischen „keiner“ Umsatzsteuer und „einer“ Umsatzsteuer von 0 €.

                        Wenn kein Vorjahr existiert und man außerhalb der zwei Grundungsjahre liegt, zieht der Grundsatz des UStG und der sagt: vierteljährlich.
                        Korrekt, aber bei Vorjahressteuer bis einschließlich 1.000 € kann die Befreiung von Voranmeldungen beantragt werden. Diese Befreiung wird in der Regel gewährt und ist nach USt-Anwendungserlass sogar grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen (also ohne Antrag).

                        Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
                        wenn du einschätzt dass, deine abzuführende Umsatzsteuer unter 1000 Euro liegt, kannst du auch beantragen nur eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
                        Wie JamesBondoo7 schon schrieb, hat das nichts mit Abschätzen zu tun, sondern geht rein nach der USt des Vorjahres.

                        Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
                        Die jährliche Zahlungsweise (also keine Abgabe von USt-Voranmeldung / nur Abgabe einer USt-Erklärung) wäre meiner Meinung nach falsch.
                        Nicht falsch, nur eigentlich antragsgebunden und in der Praxis oft auch „einfach so“ gewährt.

                        Deswegen sollte thevisitor3000 sich a) klarwerden, ob er lieber zur Sicherheit und „Übung“ vierteljährlich abgeben möchte (siehe holzgoes Rat) oder jährlich, und dann b) mit seinem Finanzamt in Verbindung setzen für das weitere Vorgehen. Ob und welche Anträge ggf. wie gestellt werden sollen, liegt nämlich oft sehr stark im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters (oder -in).

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                          #13
                          AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                          Zitat von thevisitor3000 Beitrag anzeigen
                          Also bin ich verpflichtet dem FA gesondert schriftlich nochmal mitzuteilen das ich die Grenze für Kleinunternehmer vergangenes Jahr überschritten habe und für dieses Jahr unter die Regelbesteuerung falle?
                          Du bist verpflichtet die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Sobald du deine Voranmeldung für das 1. Quartal 2014 abgibst, weiß das FA Bescheid was Sache ist.
                          Da die gesetzliche Frist für das 1. Quartal bereits abgelaufen ist, kann es aber nicht schaden, dem FA das ganze schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung bezügl. der Voranmeldung zu bstellen.
                          Mfg

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                            #14
                            AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                            @Cobblebox:

                            Vielen Dank für die Halbwahrheiten. Ich nehm es nicht persönlich. Ändert aber nichts an meiner Auffassung. Ich will es gerne erklären.

                            Vorab: Man kann auch gerne anderer Meinung sein und die Vorschriften anders interpretieren.


                            Du wirst diesen Fall im Gesetz selbst nicht geregelt finden. Soweit mir bekannt gibt es keine Vorschrift die regelt, mit welcher Zahlungsweise ein ehemaliger Kleinunternehmer nun seine UStVAen abzugeben hat, wenn er durch Überschreitung der Umsatzgrenzen zum Regelbesteuerer wird (sehen wir von Neugründungsfällen einmal ab)

                            § 18 UStG spricht immer wieder von "Steuer" für das vorangegangene Kalenderjahr. Und damit man jetzt nicht meint die Vorsteuer außen vor lassen zu müssen, regelt Satz 1 von Absatz 1 schon vorab, dass damit die "(Vorauszahlung)" gemeint ist. Einige Kommentatoren (beispielsweise Rau / Dürrwächter) sehen den Begriff "Steuer" an dieser Stelle übrigens eher kritisch.

                            Und was macht man nun mit einem Kleinunternehmer ? Per gesetzlicher Fiktion ist ja in seinen Umsätzen sogar Steuer enthalten, sie wurde bisher nur nicht erhoben. Nur gut, dass der Begriff "Steuer" für § 18 näher definiert wurde.

                            Du argumentierst in Richtung UStAE. In diesem Fall sicherlich 18.2 Abs. 2, der auch wieder von Steuer spricht, die das Gesetz selbst vorher als "Vorauszahlung" definiert hat. Und genau an der Stelle geht unsere Meinung auseinander. Da ein Kleinunternehmer (der zum Regelbesteuerer wird) keine Steuer / Vorauszahlung im Vorjahr hatte, an der sich eine Zahlungsweise ansonsten orientieren würde, greift meiner Meinung nach der Grundsatz des Gesetzes und der ist das Vierteljahr. Demnach besteht sehr wohl ein Unterschied zwischen einer "Vorauszahlung von 0,- Euro", wie sie bei einem Regelbesteuerer vorkommen kann, und "gar keiner Vorauszahlung", wie bei einem Kleinunternehmer.

                            Handelt ein jedes Amt nach diesem Grundsatz ? Wage ich mal zu bezweifeln, da in solchen Fällen sicherlich oftmals eine jährliche Zahlungsweise gesetzt wird (oder halt die, die der Bürger beantragt, sofern die EDV das zulässt). Insoweit bin ich ganz deiner Meinung (Zitat: "Ob und welche Anträge ggf. wie gestellt werden sollen, liegt nämlich oft sehr stark im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters (oder -in)"). Leider ist das wohl so.

                            Bei einer "Steuer" von 0,- bis 1000,- Euro hat das Amt eine Befreiung von der UStVA-Abgabe von sich aus zu erteilen. Das macht das Amt auch. Sogar vollautomatisch. Aber dafür braucht es halt einen realen Betrag durch Abagbe der entsprechenden UStVAen des Vorjahres.

                            Meinung 1: Der beschriebene Kleinunternehmer hat im Vorjahr eine Steuer von 0,- Euro
                            Meinung 2: Er hat keine Steuer im Sinne von § 18.

                            Fragt sich nur, ob wir tatsächlich herausfinden was richtig ist.
                            Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                              #15
                              AW: Meldepflicht bei Wechsel Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

                              Danke für Deine detaillierte Begründung. Sie ändert m.E. aber nichts daran, dass es so oder so keine "Steuer" von mehr als 1.000 € gibt, welche einer Befreiung im Wege stehen könnte. Ich haben jedenfalls noch kein Finanzamt erlebt, welches auch nur ansatzweise anfing, so zu argumentieren. Letztlich ist bei Gesetzen und Vorschriften auch immer der vermutliche Willen des sie Erlassenden zu berücksichtigen. Und einen Willen zur Unterscheidung zwischen "einer" Steuer (von 0€ oder nicht erhoben) und "keiner" Steuer sehe ich beim besten Willen nicht, gerade angesichts von A18.2 Abs. 2 AEAO. Man bemerke dahingehend z.B. auch §18 Absatz 2a UStG, welcher nur von einem "Überschuss" spricht, ohne das Wort Steuer zu verwenden. Hier könnte man sich ebenfalls spitzfindig fragen, welcher Überschuss denn gemeint sei. Umgekehrt könnte man das Fehlen einer klärenden Vorschrift so deuten, dass in der Praxis offenbar keine solche benötigt wird.

                              Ich glaube aber, wir sprengen langsam *hust* den Rahmen des Themas.

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