Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

    Guten Tag,

    am Wochenende habe ich versucht meine LSE selber zu erstellen, habe aber eine Frage bevor ich weitermachen kann: Ich arbeite in Deutschland bei einem ausländischen Arbeitgeber. In 2013 wurden die Steuer vom Arbeitgeber nicht an das Finazamt überwiesen, sondern direkt an die Mitarbeiter. Aus diesem Grund bin ich zum Finanzamt und habe eine Steuervorzahlung beantragt, um keinen "Schock" bei der Rückzahlung zu erhalten.

    Jetzt die Frage: Wo soll ich, bitteschön, das eingeben? In Anlage N habe ich bei 3. den Bruttolohn angegeben, nun verlangt aber Elster Werte bei 4. & 5. die ich nicht habe, weil keine Lohnsteuer & Soli gezahlt wurden.

    Ich habe vom Arbeitgeber eine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge erhalten(dh. ich habe keine Lohnsteuerbescheinigung vorliegen).
    In dieser Abrechnung vom Arbeitgeber stehen: Gesamt-Brutto, Steuer-Brutto, SV-Brutto, KV, RV, AV, PV-Beitrag, SV-AG-Anteil. Diese Werte habe ich versucht alle in Anlage N unterzubringen.
    Ist dies korrekt gewesen?


    Vielen dank für die Hilfe in voraus!

    #2
    AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

    sehr Seltsam. Auch ein ausländischer AG ist verpflichtet, Steuern einzubehalten und eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

    Aber egal, tragen Sie in dem Fall halt Lohnsteuer und Soli mit 0,00 ein. Die Vorauszahlung wird in Elster nirgendwo eingetragen. Das FA berücksichtigt diese automatisch.

    Kommentar


      #3
      AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

      Danke für die Auskunft.
      Grüße

      Kommentar


        #4
        AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

        Ist die Frage, wie Du ausländischer Arbeitgeber definierst: Ein in Köln lebender Togolese, der dort eine Firma betreibt und Arbeitnehmer beschäftigt, ist m.E. kein ausländischer Arbeitgeber, er muss ganz normal lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen. Demgegenüber ist ein Deutscher inklusive deutschen Schäferhund, der seit Jahrhunderten in Paris lebt, aber seine Arbeitnehmer in Deutschland agieren lässt, ein AUSLÄNDISCHER Arbeitgeber und muss daher auch IN DEUTSCHLAND keine lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen. Zu Feinheiten mal nach § 38 EStG googlen.

        Bei ausländischen Arbeitgebern, die daher auch keine deutsche Lohnsteuer abführen, gehört der Arbeitslohn in Anlage N Zeile 20, siehe auch dort die Eingabehilfe.

        Bei inländischen Arbeitgebern, bei denen 0 € einbehalten wurde, weil z.B. noch keine anfällt, muss Alles ganz normal in die Lohnsteuerbescheinigung.

        Und bei Minijobs, die pauschal versteuert werden, d.h. KEINE Lohnsteuerklasse haben, kannst und musst Du die Anlage N ganz draußen lassen, denn der Arbeitgeber hat ja PAUSCHAL selbst versteuert.
        Zuletzt geändert von Picard777; 18.08.2014, 22:45. Grund: sinnentstellender Fehler korrigiert
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar


          #5
          AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

          Hallo,

          @Picard777
          ist da nicht etwas durcheinander geraten?
          Zitat:"KEIN ausländischer Arbeitgeber und muss daher auch IN DEUTSCHLAND keine lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen."

          Gruß FIGUL
          Gruß FIGUL

          Kommentar


            #6
            AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

            Hallo Picard,

            mit -ausländischen Arbeitgeber- meine ich ein Konsulat/Botschaft eines nicht europäischen Landes bei dem ich angestellt bin.
            Hier tritt dann wohl Anlage N Zeile 20 in kraft, oder?

            Viele Grüße



            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            Ist die Frage, wie Du ausländischer Arbeitgeber definierst: Ein in Köln lebender Togolese, der dort eine Firma betreibt und Arbeitnehmer beschäftigt, ist m.E. kein ausländischer Arbeitgeber, er muss ganz normal lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen. Demgegenüber ist ein Deutscher inklusive deutschen Schäferhund, der seit Jahrhunderten in Paris lebt, aber seine Arbeitnehmer in Deutschland agieren lässt, KEIN ausländischer Arbeitgeber und muss daher auch IN DEUTSCHLAND keine lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen. Zu Feinheiten mal nach § 38 EStG googlen.

            Bei ausländischen Arbeitgebern, die daher auch keine deutsche Lohnsteuer abführen, gehört der Arbeitslohn in Anlage N Zeile 20, siehe auch dort die Eingabehilfe.

            Bei inländischen Arbeitgebern, bei denen 0 € einbehalten wurde, weil z.B. noch keine anfällt, muss Alles ganz normal in die Lohnsteuerbescheinigung.

            Und bei Minijobs, die pauschal versteuert werden, d.h. KEINE Lohnsteuerklasse haben, kannst und musst Du die Anlage N ganz draußen lassen, denn der Arbeitgeber hat ja PAUSCHAL selbst versteuert.

            Kommentar


              #7
              AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

              ich würde sagen ja, dann sparst du auch die Nullen.

              Kommentar


                #8
                AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

                Hallo,

                ich gebe aber schon die Werte(Arbeitgeberanteil/-beitrag RV, KV usw.) in den Spalten 22, 23, 25, 26 & 27 an die ich auf meiner Abrechnung erhalten habe?
                Oder genügt Zeile 20?

                Grüße

                Kommentar


                  #9
                  AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

                  Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                  Hallo,

                  @Picard777
                  ist da nicht etwas durcheinander geraten?
                  Zitat:"KEIN ausländischer Arbeitgeber und muss daher auch IN DEUTSCHLAND keine lohnsteuerliche Arbeitgeberpflichten erfüllen."

                  Gruß FIGUL
                  *grummel* natürlich, sorry, korrigiere es gleich zum besseren Lesen.

                  - - - Aktualisiert - - -

                  Zitat von tim_k Beitrag anzeigen
                  Hallo,

                  ich gebe aber schon die Werte(Arbeitgeberanteil/-beitrag RV, KV usw.) in den Spalten 22, 23, 25, 26 & 27 an die ich auf meiner Abrechnung erhalten habe?
                  Oder genügt Zeile 20?

                  Grüße
                  Wenn da was drinnen steht, schon.

                  Bin mal gespannt, ob das in Verbindung mit der m.E. richtigen Zeile 20 funktioniert. Der Konsulats- oder Botschaftsfall ist natürlich der Spezial-Spezialfall, da die theoretisch zwar inländisch sind, staatsrechtlich aber als externes Gebiet gelten, also AUSLÄNDISCHER Arbeitgeber.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                  Kommentar


                    #10
                    AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

                    Abhängig von der Stadt ist das soo speziell auch wieder nicht - Berlin hat viele Botschaften und Ortsangestellte. Ich bin das jetzt auch und kämpfe mit meiner ersten Steuererklärung.
                    Hat es geklappt mit der Null? Ich finde für die Versicherungen nur für die SV einen Arbeitgeberanteil, kann das sein? Ich bekomme ja keine Lohnsteuerbescheinigung, da ich keine zahle, daher nützen mit die Hinweise aus Elster, in Zeile 23a/22a nichts.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: ausländischer Arbeitgeber, Steuervorauszahlung

                      Der Threadersteller wird Dir vermutlich kaum antworten. Seine Beiträge sind 3 1/2 Jahre alt und seitdem hat er nie wieder etwas gepostet. Ich würde an deiner Stelle ein neues Thema aufmachen, denn Botschaften, Konsulate und Ortskräfte ist noch weit spezieller als das Thema des Threaderstellers mit möglicherweise anderen Ergebnissen !
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X