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Nebentätigkeit Anlage S

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    Nebentätigkeit Anlage S

    Guten Tag,

    neben meiner normalen Anstellung hatte ich im Jahr 2013 drei selbstständige Nebentätigkeiten:
    - Co-Autor eines Buches = 4000€
    - Ton-Aufnahmen = 310€
    - Vertretung Sprachlehrer = 80 €

    Nun möchte ich diese Einnahmen korrekt in die Anlage S übernehmen.
    Ich würde diese Nebentätigkeit ausschließlich in Zeile 36 & 37 aufführen, da ich Sprachlehrer als Übungsleiter und Autor als künstlerische Tätigkeit interpretieren würde.
    Ist diese Annahme korrekt, oder müssen die Tätigkeiten wo anders eingetragen werden?

    Vielen Dank und viele Grüße!

    #2
    AW: Nebentätigkeit Anlage S

    Der 2.400 Euro übersteigende Betrag muss als Gewinn in die Zeile 4 der Anlage S.

    Ist Buchautor in jedem Fall künstlerisch? Kommt wohl auf's Buch an.

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      #3
      AW: Nebentätigkeit Anlage S

      Darüber lässt sich bestimmt streiten, ich müsste mal nach der Definition eines Schriftstellers bzw. Künstlers schauen.
      Falls meine Annahme nicht korrekt ist, wird die Autorentätigkeit vom FA in die richtige Zeile korrigiert, oder bekomme ich die Anlage erneut vorgelegt?

      Danke für die schnelle Antwort. Ich würde dann alles was den Freibetrag von 2400€ übersteigt in deinen Zeilenvorschlag schreiben.



      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
      Der 2.400 Euro übersteigende Betrag muss als Gewinn in die Zeile 4 der Anlage S.

      Ist Buchautor in jedem Fall künstlerisch? Kommt wohl auf's Buch an.

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        #4
        AW: Nebentätigkeit Anlage S

        interessant ist, dass in § 18 EStG, in dem die selbständigen Tätigkeiten aufgeführt werden, neben der schriftstellerischen zusätzlich die künstlerische Tätigketi genannt wird. Scheint also nicht immer identisch zu sein.

        Wenn das FA weiß, was du dir gedacht hat (d.h., du musst das erklären), wird es ggf. korrigieren.

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          #5
          AW: Nebentätigkeit Anlage S

          Wenn es so unterschieden wird, sollte die Autorentätigkeit unter Punkt 4. geschrieben werden.
          Beträgt der anzugebende Gewinn dann die kompletten 4000€, oder einen Betrag abzüglich der mit angefallenen Nebenkosten(Fachliteratur/verschiedene Materialien..)?

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            #6
            AW: Nebentätigkeit Anlage S

            Gewinn ist die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

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              #7
              AW: Nebentätigkeit Anlage S

              Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
              Der 2.400 Euro übersteigende Betrag muß als Gewinn in die Zeile 4 der Anlage S.
              Wieso nur der 2.400 € übersteigende Betrag?
              Mit freundlichen Grüßen

              Ronald

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                #8
                AW: Nebentätigkeit Anlage S

                weil ich bei der ersten Antwort davon ausging, dass § 3 Nr. 26 anzuwenden sei.

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                  #9
                  AW: Nebentätigkeit Anlage S

                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  weil ich bei der ersten Antwort davon ausging, daß § 3 Nr. 26 anzuwenden sei.
                  Muß man denn dann nicht auch den steuerfreien Betrag erklären?

                  Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gibt man doch auch alles an und nicht nur die den jeweiligen Sparerfreibetrag übersteigenden Einnahmen!
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Ronald

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                    #10
                    AW: Nebentätigkeit Anlage S

                    ja, natürlich, aber das macht man eben in den Zeilen 36 und 37. Das ist quasi die Gewinnermittlung für § 3 Nr. 26. Der Gewinn (=steuerpflichtige Teil) kommt dann in Zeile 4.

                    Bei nichtselbständiger Arbeit und KAP erklärt man die Einnahmen, bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit den gesondert (z. B. EÜR) ermittelten Gewinn.
                    Zuletzt geändert von Kloebi; 27.08.2014, 16:10.

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                      #11
                      AW: Nebentätigkeit Anlage S

                      Ob § 3 Nr. 26 EStG anzuwenden ist oder nicht, kann aufgrund der bisherigen Sachverhaltsschilderungen nicht beantwortet werden.

                      Um vom Übungsleiterfreibetrag zu profitieren, müssen Sie für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig sein, in der Sie im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeiten.
                      Mfg

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