Hallo,
nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013 X R 3/12 und X R 33/10 können bestimmte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde Kapitalleistungen gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
Bei mir liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor.
Ich habe aber bisher keine Möglichkeit gesehen, mit der Anlage R die Anwendung des § 34 EStG zu beantragen. Zwar würde ein Eintrag als "Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre" vermutlich zu einer zutreffenden Steuerberechnung führen; tatsächlich handelt es sich aber bei mir - wie auch in den Urteilsfällen - nicht um eine Nachzahlung für mehrere Jahre.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Vielen Dank im voraus für etwaige Beiträge.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerzahler2015
nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013 X R 3/12 und X R 33/10 können bestimmte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde Kapitalleistungen gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
Bei mir liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor.
Ich habe aber bisher keine Möglichkeit gesehen, mit der Anlage R die Anwendung des § 34 EStG zu beantragen. Zwar würde ein Eintrag als "Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre" vermutlich zu einer zutreffenden Steuerberechnung führen; tatsächlich handelt es sich aber bei mir - wie auch in den Urteilsfällen - nicht um eine Nachzahlung für mehrere Jahre.
Kann mir jemand einen Tipp geben?
Vielen Dank im voraus für etwaige Beiträge.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerzahler2015
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