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Anlage R und außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG

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    Anlage R und außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG

    Hallo,

    nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013 X R 3/12 und X R 33/10 können bestimmte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde Kapitalleistungen gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

    Bei mir liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor.

    Ich habe aber bisher keine Möglichkeit gesehen, mit der Anlage R die Anwendung des § 34 EStG zu beantragen. Zwar würde ein Eintrag als "Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre" vermutlich zu einer zutreffenden Steuerberechnung führen; tatsächlich handelt es sich aber bei mir - wie auch in den Urteilsfällen - nicht um eine Nachzahlung für mehrere Jahre.

    Kann mir jemand einen Tipp geben?

    Vielen Dank im voraus für etwaige Beiträge.

    Mit freundlichen Grüßen

    Steuerzahler2015

    #2
    AW: Anlage R und außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG

    Seit den Erklärungsvordrucken ab 2014 lautet der Text bei Zeile 10 zusätzlich "... Kapitalzahlungen".
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Anlage R und außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG

      Zitat von Steuerzahler2015 Beitrag anzeigen
      Hallo,

      nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2013 X R 3/12 und X R 33/10 können bestimmte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernde Kapitalleistungen gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.

      Bei mir liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor.

      Ich habe aber bisher keine Möglichkeit gesehen, mit der Anlage R die Anwendung des § 34 EStG zu beantragen. Zwar würde ein Eintrag als "Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre" vermutlich zu einer zutreffenden Steuerberechnung führen; tatsächlich handelt es sich aber bei mir - wie auch in den Urteilsfällen - nicht um eine Nachzahlung für mehrere Jahre.

      Kann mir jemand einen Tipp geben?

      Vielen Dank im voraus für etwaige Beiträge.

      Mit freundlichen Grüßen

      Steuerzahler2015
      Ihre Informationen sind nicht ausreichend für einen Tipp.

      Eine ermäßigte Besteuerung kommt nur für folgende außerordentliche Einkünfte in Betracht:
      1.
      Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
      2.
      Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
      3.
      Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
      4.
      Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

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        #4
        AW: Anlage R und außerordentliche Einkünfte gem. § 34 EStG

        Hallo,

        vielen Dank für die Beiträge.

        Der Hinweis von Picard777 ist hilfreich. Denn mir ist die Ergänzung um das Wort "Kapitalzahlungen" bisher nicht aufgefallen. Ich habe es einfach "überlesen".


        Viele Grüße


        Steuerzahler2015

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