AW: Betriebliche Altervorsorge Nettoentgeldumwandlung wo eintragen
Also, bevor ich mich verabschiede, nochmal folgende Klarstellung:
Bei einer Pensionskasse stehen sowohl die Modelle Brutto- als auch Nettoentgeltumwandlung zur Verfügung. Dies kann man z.B. in der sehr ausführlichen Broschüre der DRV (http://www.deutsche-rentenversicheru...versorgung.pdf) nachlesen. (Bei Altverträgen zu Pensionskassen hätte auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bestanden)
Bei der Bruttoentgeltumwandlung, auch Eichel-Rente genannt, bleiben die Beiträge zur bAV nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und tauchen somit nicht in der ESt-Erklärung auf.
Bei der Nettoentgeltumwandlung handelt es sich um einen nach §82 (2) EStG steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag, weswegen diese Verträge auch Betrieblicher Riester ganannt werden. Im Gegensatz zu den private Riesterverträge (§82 (1) EStG) genannten Altersvorsorgeverträgen sind diese Verträge nicht nach AltZertG zertifiziert, daher gibt es auch keine Zertifizierungsnr. des Vertrags. Ansonsten gibt es für diese Verträge die ganz normale Altersvorsorgezulage (so sie denn beantragt wurden), der Anbieter muss dem Zulageberechtigten die Bescheinigung nach §92 EStG ausstellen, und so der elektronischen Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, gibt es auch den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen nach §10a EStG. Dieser wird in der Anlage AV beantragt.
Das könnt ihr nun glauben oder nicht, es ist mir egal.
Also, bevor ich mich verabschiede, nochmal folgende Klarstellung:
Bei einer Pensionskasse stehen sowohl die Modelle Brutto- als auch Nettoentgeltumwandlung zur Verfügung. Dies kann man z.B. in der sehr ausführlichen Broschüre der DRV (http://www.deutsche-rentenversicheru...versorgung.pdf) nachlesen. (Bei Altverträgen zu Pensionskassen hätte auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bestanden)
Bei der Bruttoentgeltumwandlung, auch Eichel-Rente genannt, bleiben die Beiträge zur bAV nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und tauchen somit nicht in der ESt-Erklärung auf.
Bei der Nettoentgeltumwandlung handelt es sich um einen nach §82 (2) EStG steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag, weswegen diese Verträge auch Betrieblicher Riester ganannt werden. Im Gegensatz zu den private Riesterverträge (§82 (1) EStG) genannten Altersvorsorgeverträgen sind diese Verträge nicht nach AltZertG zertifiziert, daher gibt es auch keine Zertifizierungsnr. des Vertrags. Ansonsten gibt es für diese Verträge die ganz normale Altersvorsorgezulage (so sie denn beantragt wurden), der Anbieter muss dem Zulageberechtigten die Bescheinigung nach §92 EStG ausstellen, und so der elektronischen Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, gibt es auch den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen nach §10a EStG. Dieser wird in der Anlage AV beantragt.
Das könnt ihr nun glauben oder nicht, es ist mir egal.
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