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Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

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    Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

    Hallo zusammen,

    1. Frage: Muss ich zurückerstattete Lohnsteuer von 2013 in der Ekst 2014 angeben?

    Ausserdem:

    Ich, als normale Arbeitnehmerin, habe meinem Schwager (Freiberufler) ein Firmendarlehen über 16.000 Euro zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2014 fielen erstmals 684 Euro Zinsen an(Freistellungsauftrag bei der Bank habe ich).

    Nun habe ich mich etwas belesen, so das ich zunächst die 684 Euro als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §32d Abs.2 und 6 EStG zu dem versteuernden Einkünften dazurechnen muss.

    2.Frage: in welche Zeile/n der Anlage Kap gehört das?

    Dann möchte ich mich dem Härteausgleich nach §46 Abs. 3 EStG, §70 EStDV bedienen. Wären hier dann wohl 136 Euro, richtig?

    3.Frage: In welche Zeile/n der Anlage Kap gehört das?

    Ich habe schon ein bisschen rumprobiert und gemerkt ohne eure Hilfe komme ich da nicht weiter.

    Vielen Dank schonmal, Janny.

    #2
    AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

    Zu 1: Nein!, nur erstattete Kirchensteuer ist im Hauptvordruck bei den Sonderausgaben anzugeben.

    Zu 2: Zeile 14 der Anlage KAP

    Zu 3: Härteausgleich geht bei Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2014 nach meinem Kenntnisstand sowieso nicht mehr. Das habe ich jetzt aber nicht genau überprüft. Im Übrigen muss man für den Härteausgleich m. W. nichts eintragen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

      Danke zu 1.

      zu 2. und 3. Also erledige ich das dann einfach mit dem Haken bei Günstigerprüfung oder gibt es gennerell keinen Härteausgleich mehr? (Z25-30 fehlt)

      Wieso Zeile 14 und nicht 21, ist mein Schwager doch eine mir nahestehende Person?

      Hinzukommt das mein Schwager das Darlehen für seine Firma benutzt hat, somit unterliegt es doch nicht mehr der Abgeltungssteuer (25%) oder?
      Zuletzt geändert von Janny; 18.04.2015, 22:11.

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        #4
        AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

        Wieso Zeile 14 und nicht 21, ist mein Schwager doch eine mir nahestehende Person?
        Auch das mag richtig sein, wie der Auszug aus der Ausfüllhilfe zeigt:

        "Haben Sie einer Ihnen nahe stehenden Person z. B. ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht in Zeile 14 oder 15, sondern in Zeile 21 zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind." Ob das zutrifft, kann ich nicht beurteilen.

        Hier wird nun mal keine Steuerberatung geleistet, die ist nämlich nach deutschem Recht nicht so ohne weiteres zulässig.

        Was das Thema Günstigerprüfung angeht: Ich kenne ja deine restlichen Kapitaleinkünfte und vor allem die Höhe deiner sonstigen Einkünfte nicht, insoweit weiß ich nicht, ob eine Günstigerprüfung bei dir Sinn macht.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

          Gut, es wäre also die Zeile 21. Ich schrieb ja Firmendarlehen und nicht Privatdarlehen. Daher ja auch die Abwicklung über §32d Abs.2 und 6 eStG mit dem Härteausgleich.

          Es handelt sich lediglich um die 684 Zinsen für das Jahr 2014. Hab hier und da noch mal 11-15 Euro Quartalszinsen von der Bank für Guthaben auf meinem Tg-Konto. FSA ist bereits eingerichtet(801). Ansonsten knapp 36 000 € Bruttoarbeitslohn, 3000 € WK, 36 € Sonderausgaben, 5300€ Vorsorgeaufwendungen, 3700 außergewöhnliche Belastungen. Behindertenstatus 100% (B, BL, H) falls das erfoderlich ist.

          Niemand muss mich hier in Sachen Steuern beraten, ich weiß doch genau, was ich eintragen muss - nur eben in der Anlage Kap 2014 nicht - wie ich es eintragen soll. Jetzt bin ich wieder ein Stück näher, habe aber auch schon hier im Forum gelsen, das noch nicht so ganz raus ist, wie das in Zukunft mit dem Härteausgleich gelöst wird.

          Wenn ich dir auf den Schlips getreten bin, tuts mir leid.

          Viele Grüße und einen schönen Sonntag noch,
          Janny
          Zuletzt geändert von Janny; 19.04.2015, 00:52.

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            #6
            AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

            Wenn ich dir auf den Schlips getreten bin, tuts mir leid.
            Ich trage keinen Schlips, insoweit kann man da gar nicht drauf treten.

            Da es sich um eine Kapitalforderung handelt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegt und du sonst in der Anlage KAP auch nichts zu erklären hast, muss überhaupt kein spezieller Antrag gestellt werden.

            Es genügt, den Betrag von 684,00 € in die Zeile 21 der Anlage KAP einzutragen. Der verbleibende Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG i. V. mit § 70 EStDV in Höhe von 136,00 € wird automatisch berücksichtigt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Anlage Kap - Einkünfte nach §32d Abs.2 und 6 Estg

              Danke.
              Bis Bald, Janny

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