Hallo!
Fuehrt Elster die Guenstigerpruefung fuer Kinderfreibetrag vs. Kindergeld korrekt durch?
Habe gerade meinen Steuerbescheid (elektronisch) bekommen und kann das nich nachvollziehen...
Die Konstellation ist folgende:
-Bin verheiratet, zusammen veranlagt.
-Wir haben 3 Kinder, 2 davon gemeinsam, fuer eins erhalten wir Unterhalt.
-Fuer alle Kinder erhalten wir Kindergeld.
In Elster fanden sich die folgenden Betraege in der Berechnung:
Kinderfreibetraege: 10116 Eur
...
zzgl. Kindergeld : 3102 Eur.
Im steuerbescheid fand ich:
Kinderfreibetraege: 9036 Eur
...
zzgl. Kindergeld : 3102 Eur.
Elster errechnet insgesamt eine ca. 400 Euro hoehere Erstattung, fuer die ich keine anderen Erklaerung finde in den anderen Positionen.
Im Steuerbescheid finden sich die folgenden Absaetze:
Für 02 Kind(er) wurde ein Freibetrag für Kinder gem. § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden - auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b BGB besteht - insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht hinzugerechnet.
Für weitere Kinder wurde die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich „Kinderbonus“ in Höhe von 100 € pro Kind) bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags für Kinder bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens kommt insoweit nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Bemessungs-grundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.
Ich kann die Betraege hier wie dort nicht nachvollziehen. In der Vergangenheit hatte ich immer 2,5 Freibetraege. Ich bin ueberrascht, dass die Guenstigerpruefung jetzt angeblich was anderes liefert. Wie kann ich das nachpruefen?
Vielen Dank,
Hinnerk
Fuehrt Elster die Guenstigerpruefung fuer Kinderfreibetrag vs. Kindergeld korrekt durch?
Habe gerade meinen Steuerbescheid (elektronisch) bekommen und kann das nich nachvollziehen...
Die Konstellation ist folgende:
-Bin verheiratet, zusammen veranlagt.
-Wir haben 3 Kinder, 2 davon gemeinsam, fuer eins erhalten wir Unterhalt.
-Fuer alle Kinder erhalten wir Kindergeld.
In Elster fanden sich die folgenden Betraege in der Berechnung:
Kinderfreibetraege: 10116 Eur
...
zzgl. Kindergeld : 3102 Eur.
Im steuerbescheid fand ich:
Kinderfreibetraege: 9036 Eur
...
zzgl. Kindergeld : 3102 Eur.
Elster errechnet insgesamt eine ca. 400 Euro hoehere Erstattung, fuer die ich keine anderen Erklaerung finde in den anderen Positionen.
Im Steuerbescheid finden sich die folgenden Absaetze:
Für 02 Kind(er) wurde ein Freibetrag für Kinder gem. § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden - auch soweit lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b BGB besteht - insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 EStG). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurde dagegen das Kindergeld/der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen nicht hinzugerechnet.
Für weitere Kinder wurde die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich „Kinderbonus“ in Höhe von 100 € pro Kind) bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt. Die Berücksichtigung eines Freibetrags für Kinder bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens kommt insoweit nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Bemessungs-grundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.
Ich kann die Betraege hier wie dort nicht nachvollziehen. In der Vergangenheit hatte ich immer 2,5 Freibetraege. Ich bin ueberrascht, dass die Guenstigerpruefung jetzt angeblich was anderes liefert. Wie kann ich das nachpruefen?
Vielen Dank,
Hinnerk
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