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Installation von ElsterFormular 16.0. (derzeit) nicht mehr möglich mit fehlendem SSE2 (Prozessor-Befehlssatz)
Thread dazu hier -> https://www.elster.de/anwenderforum/...alliert-werden
Nicht behoben wurden folgende Probleme:
1. Abbruch-Hinweis bei doppelter Haushaltsführung
„Heimfahrten bei den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist höher als der rechnerisch ermittelte Wert“
Doppelte Haushaltsführung
Thread ESt 2014 dazu hier -> https://www.elster.de/anwenderforum/...haltsf%FChrung
Thread ESt 2013 dazu hier -> https://www.elster.de/anwenderforum/...13-Heimfahrten
ElsterHotline: 20.02.2014 -> wann dieses Problem behoben sein wird ist allerdings noch nicht bekannt. Die Steuererklärung können Sie mit den eingegebenen Werten übermitteln. Um auch eine Steuerberechnung zu erhalten müssen Sie als Übergangslösung die Werte auf 2012 ändern.
Fehler noch nicht behoben mit ElsterVersion 16.1.16835
2. Härteausgleich §46 EStG wird bei Kapitalvermögen weiterhin berücksichtigt
In der Steuerberechnung für das VZ 2014 wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Härteausgleich weiterhin berücksichtigt. Dies ist ab 2014 nicht mehr zulässig.
Installation von ElsterFormular 16.0. (derzeit) nicht mehr möglich mit fehlendem SSE2 (Prozessor-Befehlssatz)
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Nicht behoben wurden folgende Probleme:
1. Abbruch-Hinweis bei doppelter Haushaltsführung
„Heimfahrten bei den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist höher als der rechnerisch ermittelte Wert“
Doppelte Haushaltsführung
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ElsterHotline: 20.02.2014 -> wann dieses Problem behoben sein wird ist allerdings noch nicht bekannt. Die Steuererklärung können Sie mit den eingegebenen Werten übermitteln. Um auch eine Steuerberechnung zu erhalten müssen Sie als Übergangslösung die Werte auf 2012 ändern.
Fehler noch nicht behoben mit ElsterVersion 16.1.16835
2. Härteausgleich §46 EStG wird bei Kapitalvermögen weiterhin berücksichtigt
In der Steuerberechnung für das VZ 2014 wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Härteausgleich weiterhin berücksichtigt. Dies ist ab 2014 nicht mehr zulässig.
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