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Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

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    Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

    Hallo,

    ich bin da auf ein Phänomen gestoßen, welches ich mit laut Wikipedia nur durch den "Haken" in der roten gepunkteten Linie (Grenzsteuer mit Soli) erklären kann. http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:E..._in_D_2014.svg

    Die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen müsste eigentlich erst in wesentlich höheren Bereichen (31500 EUR ZVE verheiratet) zugunsten der Besteuerung nach
    §32d Abs 1 EStg ausschlagen, aber wenn man genau in diesen Bereich fällt, dann ist 32d Abs 1 doch günstiger.

    Die Ursache scheint dies Übergangsphase beim Soli ab 1944 EUR Steuer zu sein (Begrenzung der darüber liegenden Beträge auf 20%)

    Stimmt das so?


    Der Bereich ist ja relativ klein. Bedeutet das aber, dass man sicherheitshalber trotzdem alle Kapitalerträge erklären und die Günstigerprüfung durchführen lassen sollte, insbesondere dann, wenn sich noch was ändern kann z.B. weil eine Beteiligung ihre Steuer erst viel viel später zustande bekommt und die daraus resultierenden Daten an das eigene Finanzamt übermittelt)

    #2
    AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

    Hallo,

    >>>Stimmt das so?

    Ja, dieser Sondereffekt im Zusammenhang mit dem Soli ist bekannt (mir zumindest).


    >>>Bedeutet das aber, dass man sicherheitshalber trotzdem alle Kapitalerträge erklären und die Günstigerprüfung durchführen lassen sollte, insbesondere dann, wenn sich noch was ändern kann z.B. weil eine Beteiligung ihre Steuer erst viel viel später zustande bekommt und die daraus resultierenden Daten an das eigene Finanzamt übermittelt)

    Wenn dann anders herum, trotz eigentlich günstiger Kapitalerträge sollte die Günstigerprüfung nicht beantragt werden, um den Soli (auf das gesamte Einkommen) zu umgehen.
    Es ist aber wirklich nur ein kleiner Bereich, und außerdem relativ unwahrscheinlich - wer hat schon so wenig Einkommen, dass er unter dem Solifreibetrag liegt, aber gleichzeitig Kapitalerträge über 800 Euro? Ich kenne aber solche Fälle, etwa bei Rentnern.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      Hallo,

      Wenn dann anders herum, trotz eigentlich günstiger Kapitalerträge sollte die Günstigerprüfung nicht beantragt werden, um den Soli (auf das gesamte Einkommen) zu umgehen.

      Stefan
      Hmm, aber Elster berechnet hier trotz Günstigerprüfung nach 32 d. Das ist genau dasselbe Ergebnis wie ohne Günstigerprüfung. Also scheint die Güsntigerprüfung den Soli mit in die Berrechnung einzubeziehen.

      Demnach dürfte wohl die Gefahr, dass die Günstigerüprüfung doch nicht "günstiger" ist, gar nicht besehen?

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        #4
        AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

        Ich würde der Berechnung von Elster in Bezug auf die Anlage KAP derzeit nicht allzuweit trauen.

        Allerdings ist das EStG in §32d Abs. 6 recht deutlich:

        Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).
        Kriterium ist also, dass die ESt inkl. Zuschlagsteuern, zu denen der Soli gehört, günstiger sein muss. Der Fall, dass die tarifliche ESt auf die KAP zwar günstiger ist, dadurch, dass wegen Überschreiten der ESt-Grenze auf einmal Soli anfällt und der Steuerpflichtige dann draufzahlt, darf also nicht vorkommen.

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          #5
          AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

          Danke, neysee.

          Es gibt aber noch weitere Punkte die das ankreuzen der Günstigerprüfung offenbar notwendig machen:
          z.B. "ab ausländische Steuern" (z.B. ausl. Quellensteuer)

          Nach 32d passiert da offenbar nichts (und das liegt nicht an mangelnden Rechenkünsten von Elster)
          Mit Günstigerprüfung wird dann aber fleißig abgezogen.

          Das verstehe ich ebenfalls nicht.

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            #6
            AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

            Letzteres ist doch logisch. Die ausländischen Steuern können nur im Rahmen der normalen Veranlagung mit Günstigerprüfung berücksichtigt werden. Wie soll das auch sonst gehen?

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              #7
              AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

              Hallo,

              >>>Allerdings ist das EStG in §32d Abs. 6 recht deutlich:
              ...
              Kriterium ist also, dass die ESt inkl. Zuschlagsteuern, zu denen der Soli gehört, günstiger sein muss. Der Fall, dass die tarifliche ESt auf die KAP zwar günstiger ist, dadurch, dass wegen Überschreiten der ESt-Grenze auf einmal Soli anfällt und der Steuerpflichtige dann draufzahlt, darf also nicht vorkommen.

              Interessant, das war mir nicht bekannt.
              Ich hatte mich nur an Kritik erinnert, als gesagt wurde (auch von mir), dass die Günstiegerpüfung nie verkehrt sein kann. Da ging es dann um die Härtefallregelung (mittlerweile erledigt, gibt es für Kapitalerträge nicht mehr), um irgendwelche Leistungen von Dritten welche sich auf das steuerpflichtige Einkommen beziehen (Sozialleistungen, Geldstrafen u.e.m.), und eben auch um die Solifreigrenze.
              Seit dem sage ich nicht mehr, dass die Günstigerprüfung nie schaden kann, sondern das das in den allermeisten Fällen so ist (man sollte eigentlich grundsätzlich keine absoluten Behauptungen aufstellen, meist findet doch irgendjemand eine Ausnahme, hab' ich schon oft erlebt).


              >>>... insbesondere dann, wenn sich noch was ändern kann z.B. weil eine Beteiligung ihre Steuer erst viel viel später zustande bekommt und die daraus resultierenden Daten an das eigene Finanzamt übermittelt

              Dazu noch was: In solchen Fällen kann imho der Antrag auf Günstigerprüfung auch noch Jahre später gestellt (nachgereicht) werden, entscheidend ist die Einspruchsfrist gegen den jeweiligen Bescheid.


              >>>Letzteres ist doch logisch. Die ausländischen Steuern können nur im Rahmen der normalen Veranlagung mit Günstigerprüfung berücksichtigt werden. Wie soll das auch sonst gehen?

              Bankintern geht es aber doch auch (???).

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #8
                AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

                Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                Letzteres ist doch logisch. Die ausländischen Steuern können nur im Rahmen der normalen Veranlagung mit Günstigerprüfung berücksichtigt werden. Wie soll das auch sonst gehen?
                Logisch? Für mich im Moment leider nicht.
                Warum sollte man nicht auch die ausl. Quellensteuer von der Abgeltungssteuer abziehen können dürfen? So was kann doch der Gesetzgeber regeln. Für mich wäre es Konsequent wenn man das so machen könnte.

                Zu dem Thema habe ich inzwischen noch was gefunden:
                "
                [Einbehaltene Steuern → Zeilen 47–52]

                Tragen Sie hier die Höhe der Steuern ein, die von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Dazu gehört auch die ausländische Quellensteuer, die für ausländische Kapitalerträge einbehalten wurde. Sie kann direkt auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden. Stammen die einbehaltenen Steuern aus einer Beteiligung (Zeile 31 oder 32), sind sie gesondert in der letzten Spalte anzugeben. Die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer (z. B. aufgrund ungünstig erteilter Freistellungsaufträge) wird erstattet. Die einbehaltenen Steuern werden wie Steuervorauszahlungen angerechnet, aber nur sofern der Abgeltungsteuertarif nicht zur Anwendung kommt (z. B. erfolgreiche Günstigerprüfung). "

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                  #9
                  AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

                  In § 32d Abs. 5 Satz 3 EStG heißt es allerdings: "Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im sinne des Absatz es 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen". Das bedeutet, dass je nach Fall sich diese ausländische Steuer ggf. gar nicht auswirkt, z.B. der Sparerpauschbetrag noch nicht erreicht und damit die Abgeltungssteuer im Endeffekt 0 € beträgt.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    AW: Grenzsteuersatz mit Soli - "Knick in der Optik"?? (Günstigerprüfung)

                    Noch mal zurück zur Nase bei der Kurve Grenzsteuersatz mit Soli. Ich habe noch etwas gerechnet, rund um den fraglichen Bereich herum:

                    Es beginnt bei einem ZVE von ca. 26950 EUR (verheiratet) ergibt EKSteuer 1944 EUR und 0 Soli
                    und endet ca bei ZVE 29980 EUR ergibt EKSteuer 2680 EUR und vollen 5,5% Soli

                    Das macht innerhalb des Bereiches einen Gensteuersatz mit Soli von ca. 29 %
                    Bei ZVE von 30 TEUR hat man ca. 261 EUR Steuer + Soli für die nächsten 1000 EUR

                    Und bei 31500 EUR ist man dann eh schon bei 25*1,055=26,375 %


                    Demnach - korrigiert mich Bitte gegebenenfalls - ist das mit der Günstigerprüfung wohl schon ab ca. 27000 EUR de Facto nahezu zu Ende und bringt wenn überhaupt nur wenige Euros, auch wenn viele Quellen für das Ende der Günstigerprüfung gerne die 31500 EUR zitieren.

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