Moin,
es geht um Folgendes: für meine Steuererklärung habe ich meine einzigen Einkünfte in der Anlage S Zeile 36 angegeben. Diese betrugen 1800 Euro für eine "Honorartätigkeit XY an einer Schule" und wurden in den Feldern "Gesamtbetrag" sowie "davon als steuerfrei behandelt" angegeben. In Zeile 4 wurde die Tätigkeit und der Betrag 0 als Gewinn eingetragen. Ich habe so verfahren, da ich durch meine künstlerische Honorartätigkeit an einer Schule eindeutig Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2400 Euro habe.
Der Steuerbescheid deklarierte einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, genauer aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 1800 Euro. Dieses wird als zu versteuerndes Einkommen angegeben. Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 0.
In der über Elster abgerufenen Steuerberechnung betragen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags - 36. Bei einem Vergleich der ESt-Erklärung und des ESt-Bescheids wird die Differenz beider Daten bei Einkünften und "zu versteuerndes Einkommen" mit 1800 Euro angegeben.
Meine Fragen:
Wieso wird meine offensichtlich steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG als "zu versteuerndes Einkommen" behandelt? Ist das richtig? Wenn ja, wieso? Wenn es falsch ist, liegt es an meinen falschen Angaben oder an einem Fehler des Finanzamts?
Das hat deshalb trotz nicht angesetzter Einkommensteuer eine Bedeutung, da der ESt-Bescheid von gesetzlichen Krankenkassen zur Auskunft über Einkünfte gefordert wird, insbesondere wenn ein Anspruch auf Familienversicherung überprüft wird. Es ist gut möglich, dass einmal als "zu versteuerndes Einkommen" ausgewiesene Einkünfte von den gesetzlichen Krankenkassen als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialgesetzbuches eingestuft werden müssen und somit zum Gesamteinkommen zählen, dass für die Familienversicherung 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten darf (die letzten Jahre unterschiedlich, ca. 400 Euro). Das kann dann ärgerlich werden, wenn gegen den ESt-Bescheid nicht innerhalb der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt wird.
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
es geht um Folgendes: für meine Steuererklärung habe ich meine einzigen Einkünfte in der Anlage S Zeile 36 angegeben. Diese betrugen 1800 Euro für eine "Honorartätigkeit XY an einer Schule" und wurden in den Feldern "Gesamtbetrag" sowie "davon als steuerfrei behandelt" angegeben. In Zeile 4 wurde die Tätigkeit und der Betrag 0 als Gewinn eingetragen. Ich habe so verfahren, da ich durch meine künstlerische Honorartätigkeit an einer Schule eindeutig Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2400 Euro habe.
Der Steuerbescheid deklarierte einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, genauer aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 1800 Euro. Dieses wird als zu versteuerndes Einkommen angegeben. Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 0.
In der über Elster abgerufenen Steuerberechnung betragen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags - 36. Bei einem Vergleich der ESt-Erklärung und des ESt-Bescheids wird die Differenz beider Daten bei Einkünften und "zu versteuerndes Einkommen" mit 1800 Euro angegeben.
Meine Fragen:
Wieso wird meine offensichtlich steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG als "zu versteuerndes Einkommen" behandelt? Ist das richtig? Wenn ja, wieso? Wenn es falsch ist, liegt es an meinen falschen Angaben oder an einem Fehler des Finanzamts?
Das hat deshalb trotz nicht angesetzter Einkommensteuer eine Bedeutung, da der ESt-Bescheid von gesetzlichen Krankenkassen zur Auskunft über Einkünfte gefordert wird, insbesondere wenn ein Anspruch auf Familienversicherung überprüft wird. Es ist gut möglich, dass einmal als "zu versteuerndes Einkommen" ausgewiesene Einkünfte von den gesetzlichen Krankenkassen als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialgesetzbuches eingestuft werden müssen und somit zum Gesamteinkommen zählen, dass für die Familienversicherung 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten darf (die letzten Jahre unterschiedlich, ca. 400 Euro). Das kann dann ärgerlich werden, wenn gegen den ESt-Bescheid nicht innerhalb der einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt wird.
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
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