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    Zeile 80 ???

    Hallo liebe Leute,

    eine kurze vielleicht nich ganz unwichtige Frage:

    Mein Verlobter und ich haben gerade unsere Steuer fertig bearbeitet und wollten gerade unterschreiben, da ist uns etwas allgemeines aufgefallen, was das Programm nicht erwähnt hatte,

    Wir leben zusammen in unserer gemeinsamen Wohnung aber sind wie gesagt noch nicht verheiratet. Inwiefern müssen wir dann diese Zeile 80 ausfüllen? Da heißt es wörtlich:

    Zeile 80: "Nur bei Alleinstehenden und Eintragungen in den Zeilen 74 bis 78: Es bestand ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen alleinstehenden (also ledig)Person"

    Müssen wir da den Namen des jeweiligen Partners eintragen und warum? Ist das von Vorteil oder von Nachteil? Ist das sogar verpflichtend?

    #2
    AW: Zeile 80 ???

    Da es im Vordruck erfragt wird, ist es auch verpflichtend: Hintergrund ist, dass die jährlichen Höchstbeträge PRO HAUSHALT gewährt werden, also eine (willkürliche ?) Aufteilung auf mehrere Personen nicht zu einer höheren Entlastung führt. Natürlich wird dabei auch geprüft, ob nicht Beide die Beträge und damit doppelt geltend machen. Wenn Sie allerdings mit allen Beträgen insgesamt unter den Höchstbeträgen liegen, hat die Eintragung somit keinerlei negative folgen.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Zeile 80 ???

      wenn sie in zeile 74-78 angaben bzgl haushaltsnaher dienstleistungen oder handwerker-dienstleistungen etc. gemacht haben, muessen sie dies natuerlich ausfuellen, steht ja auch da :-)
      wenn sie einen gemeinsamen haushalt fuehren, können die leistungen ja nur einmal, also nicht fuer jede person in jeder steuererklärung voll angesetzt werden. einfach mal die eingabehilfe dazu lesen...

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        #4
        AW: Zeile 80 ???

        Gut, dann bezieht sich die Zeile 80 somit auf allgemeinen Handwerker-/Dienstleistungen?! Na dann ist gut. Hatte solche Kosten letztes Jahr nicht. Dann brauch ich/wir da ja nichts eintragen, richtig?!

        Vielen Dank!

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          #5
          AW: Zeile 80 ???

          genau, wenn in zeile 74-78 nix drin steht, braucht auch zeile 80 nicht ausgefuellt werden.

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            #6
            AW: Zeile 80 ???

            Nochmals eine vielleicht provokante Frage: Was ist alleinstehend?
            Gemäß § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige nur dann allein stehend, wenn sie KEINE Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Das gilt jedenfalls u.a. beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

            Ein Paar in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und gemeinsamer Wohnung führt unbestritten einen gemeinsamen Haushalt. Nach obiger Definition wären beide Steuerpflichtige also nicht alleinstehend und die Frage in Zeile 80 irrelevant. Der Sinn von Zeile 80 zur Vermeidung von Mehrfachabsetzung der Dienstleistungen ist mir schon klar. Aber besser formuliert wäre sicherlich die Frage nach einer Haushaltsgemeinschaft in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft/Lebenspartnerschaft. Oder gibt es im Steuerrecht mehrere Arten von alleinstehend?
            mfg. - Kent

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              #7
              AW: Zeile 80 ???

              Die Definition des Alleinstehenden in § 24b EStG hat nichts mit der in § 35a EStG zu tun.Laut dem BMF-Schreiben zu § 35a EStG vom 15.02.2010 (zu finden bei www.bundesfinanzministerium.de -> Wirtschaft und Verwaltung -> Steuern) heißt es in Rz. 50:

              "Haushaltsbezogene Inanspruchnahme Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommenwerden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 35a Abs. 3 EStG a. F.). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt und sind beide Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt gegenüber anzeigen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft."
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

              Kommentar


                #8
                AW: Zeile 80 ???

                Hallo liebe Leute und sorry das ich dieses alte Thema noch einmal ausgraben mußte.
                Ich bin bei der Suche über Google auf diesen Beitrag aufmerksam geworden und habe jetzt ein ähnliches Problem.

                Kann man den gesamten Betrag bzw. die gesamten Aufwendungen für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen prozentual in beliebiger höhe auf zwei alleinstende Personen die den Haushalt gemeinsam führen aufteilen?

                Hintergrund:
                Ich lebe mit meiner Lebensgefährtin im eigenen Haus.
                Beide Personen sind je zur Hälfte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
                Die Rechnungen aus 2012 der Handwerkerleistungen enthalten immer beide Namen.

                Ich liege mit meinem Einkommen bereits unter dem Grundfreibetrag.
                Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen würden daher mein zu versteuerndes Einkommen nicht mehr verringern.

                Das Einkommen meiner Lebensgefährtin liegt deutlich über dem Grundfreibetrag.
                Die volle Geltendemachung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen würde hier daher durchaus mehr Sinn ergeben.

                Da der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen haushaltsbzogen ist und nicht pro Person gewährt wird, möchte ich folgende Aufteilung der Handwerkerleistungen für 2012 vornehmen?

                Bei mir selbst sollen: 0%
                bei meiner Lebensgefährtin sollen: 100%

                der Handwerkerleistungen für 2012 berücksichtigt werden.

                Könnte man die Aufteilung so vornehmen oder ist das steuerlich nicht möglich?

                Vielen Dank.

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                  #9
                  AW: Zeile 80 ???

                  Hallo,

                  Zeile 80 im Hauptvordruck, Steuerklärung 20123?
                  Gibt es nicht.
                  Meinst du Zeile 77?
                  Wird durch die Hilfe-Funktion eindeutig beantwortet.
                  In das Feld klicken. Taste F1

                  Gruß FIGUL
                  Gruß FIGUL

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                    #10
                    AW: Zeile 80 ???

                    Jo, das scheint jetzt Zeile 77 zu sein.

                    In der Hilfe-Funktion steht Zitat: "Sind beide Alleinstehenden Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Das gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. "

                    Nach meiner Interpretation bedeutet das, wenn ich dem Finanzamt schriftlich mitteile, dass bei meiner Lebensgefährtin 100% und bei mir selbst 0% der Handwerkerleistungen für 2012 geltend gemacht werden sollen, müßte das ok sein bzw. akzeptiert werden oder?

                    Vielen Dank.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Zeile 80 ???

                      So versteh _ich_ das auch.

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                        #12
                        AW: Zeile 80 ???

                        Hallo ich muss nochmal eben was nachfragen zwegs des Themas.

                        Ich wohne ja auch mit meiner freundin zusammen. Wenn ich jetzt die Hausmeister kosten einfach halbiere und eintrage und auch eintrage mit wem ich zusammen Wohne. Wie genau muss ich das dem finanzamt im Elster jetzt mitteilen das ich die kosten halbiert habe ??

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                          #13
                          AW: Zeile 80 ???

                          Wenn es um 2017 geht (in diesem Thread ging's wahrscheinlich um 2009!) dann guck Dir mal die Zeilen 74 und 75 an.

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                            #14
                            AW: Zeile 80 ???

                            Ja das habe ich ja soweit gefunden nur ich frage mich jetzt ob ich einfach die hälfte eintrage meine freundin die andere Hälfte und dann in die zeile wo man den namen des mitbewohners eintragen soll den namen eintrage und gut. Aber nicht das das Finanzamt dann von dem betrag den ich eintrage nochmal die hälfte abzieht das verwirrt mich dann bissel.

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                              #15
                              AW: Zeile 80 ???

                              Es trägt jeder seinen halben Anteil ein, der wird dann berücksichtigt. Du kannst das in der Steuervorausberechnung von ElsterFormular doch selbst sehen.

                              Anders wäre es nur, wenn die Hälfte mehr als 3.000,00 € wäre, da kommt dann der halbe Höchstbetrag, also 600,00 € zum Abzug, es sei denn, man beantragt in Zeile 78 eine andere Aufteilung.
                              Zuletzt geändert von Charlie24; 30.06.2018, 14:07. Grund: Ergänzt wegen Höchstbetragsaufteilung
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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