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Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

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    Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

    Hallo
    eines der drei Kinder wird in der Steuerberechnung mit einem Freibetrag ausgewiesen.
    Viel gibts ja in den Erklärungen für unter 18jährige Kinder nicht zu befüllen. Ich hab sogar schon die Vordrucke entfernt und neu eingefügt und bearbeitet.
    Ergebnis unverändert.
    Weiß jemand eine Lösung?

    #2
    AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

    Ich hatte mal einen Beitrag für 2006 geschrieben, die Beträge haben sich geändert, das Prinzip ist das gleiche geblieben:

    Durch Vorgaben des Bundesverfassungsgericht wurde der § 31 EStG eingeführt, der besagt, dass bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu prüfen ist, ob für die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminiums des Kindes das erhaltene Kindergeld ausreichend ist oder der Kinderfreibetrag zu gewähren ist.

    Da der Gesetzestext des § 31 EStG schwer verständlich ist, folgen hier einige Ausführungen, das Ganze nennt sich Günstiger-Prüfung.

    Im § 32 Abs. 6 EStG wird dem Steuerpflichtigen zunächst ein Freibetrag in Höhe von 1.824 € für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gewährt, zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes, zusammen also 2.904 € (Rechtslage 2006).
    Dieser Betrag ist aber nur bei allein zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung) anzuwenden, bei einer Zusammenveranlagung (aber auch, wenn der andere Elternteil verstorben ist) verdoppelt sich der Betrag auf 5.808 €.

    Im folgenden Beispiel gehen wir von einer Zusammenveranlagung aus, es wird zur Verdeutlichung mit fiktiven Zahlen gerechnet:


    zu versteuerndes Einkommen ohne Kinderfreibeträge: 40.000 € => Einkommensteuer 10.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 34.182 € => Einkommensteuer 8.500 €

    So, wie man an dem Beispiel sieht, würde man durch den Kinderfreibetrag 1.500 € Steuern weniger zahlen.
    Da man aber 1.848 € Kindergeld bekommen hat, ist das Kindergeld günstiger, die Kinderfreibeträge wirken sich nicht aus und kommen nicht zur Anwendung.

    Nächstes Beispiel:
    zu versteuerndes Einkommen ohne Knderfreibeträge: 100.000 € => Einkommensteuer 40.000 €
    zu versteuerndes Einkommen mit Kinderfreibeträge: 94.192 € => Einkommensteuer 38.000 €

    In diesem Beispiel spart man durch den Kinderfreibetrag Steuern in Höhe von 2.000 €.
    Da man aber nur 1.848 € Kindergeld erhalten hat, ist nun der Kinderfreibetrag günstiger und kommt damit zur Anwendung.
    Allerdings wird jetzt das erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, da man ansonsten Kindergeld und Kinderfreibetrag erhalten würde.

    Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich der Kinderfreibetrag erst bei höheren Einkommen auswirkt, das ist aber die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.

    Hat sich beim ersten Kind der Kinderfreibetrag ausgewirkt, ist beim zweiten Kind nun vom niedrigeren zu versteuernden Einkommen, im obigen Beispiel von 94.192 €, auszugehen und es beginnt eine neue Günstiger-Prüfung.
    Bei zwei oder mehr Kindern darf man also nicht von Beginn an von zwei oder mehr Kinderfreibeträgen ausgehen, sondern die Günstiger-Prüfung ist für jedes Kind einzeln vom jeweiligen niedrigeren zu versteuernden Einkommen erneut durchzuführen.
    Dadurch kann beispielsweise für das erste Kind der Kinderfreitrag günstiger sein, für alle anderen Kinder aber "nur" das Kindergeld.

    Die Kinder sind dabei in der Reihenfolge ihres Geburtsdatums zu berücksichtigen (das älteste zuerst). Daher ist es auch notwendig, dass die Kinder in der "richtigen" Reihenfolge in der Steuererklärung angegeben werden.
    Dieses kann sich dann auswirken, wenn Kinder vorhanden sind, die von einem anderen Elternteil abstammen. Das sind sozusagen "halbe" Kinder, das Kindergeld wird für die Berechnung nur mit 924 € angesetzt und der Kinderfreibetrag mit 2.904 €.

    Die Günstiger-Prüfung wird vom Finanzamt immer mit dem tatsächlichen Anspruch auf Kindergeld berechnet, es spielt dabei keine Rolle, ob man das Kindergeld tatsächlich erhalten hat.
    Ansonsten könnte man das Kindergeld nachträglich beantragen und hätte somit eine doppelte Vergünstigung.

    Ergänzend sei gesagt:
    1. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag nach § 51a Abs. 2 EStG immer abgezogen, egal, ob er sich bei der Einkommensteuer ausgewirkt hat oder nicht.
    2. Das Kindergeld hat die Wirkung einer Vorauszahlung, bei festzusetzenden Vorauszahlungen wird also der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.
    3. Kinder auf der Lohnsteuerkarte wirken sich daher auch nur auf vom Arbeitgeber einzubehaltene Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, die vom Arbeitgeber einzubehaltene Lohnsteuer ändert sich nicht.
    4. Bei der Lohnsteuerklassenkombination IV / IV werden auf beiden Lohnsteuerkarten die Kinder eingetragen, jedes "volle" Kind mit dem Zähler 1,0, jedes "halbe" Kind mit dem Zähler 0,5. Bei der Lohnsteuerklassenkombination III / V werden die Kinder nur auf der Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse III eingetragen.

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      #3
      AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

      Danke erstmal.
      Ich kann das schon nachvollziehen mit der "günstiger Prüfung".
      In der Erklärung zu 2008 und jetzt zu 2009 hat sich von den Eckdaten haezu nichts geändert.
      Und in der Erklärung zu 2008 wurden drei KinderFREIbeträge abgezogen (da günstiger) dafür korrekterweise das Kindergeld von dreien bei der Berechnung der Steuer wieder hinzugezählt.

      So auch jetzt 2009 - allerdings lässt er zwei Kinder weg

      UND zu guter letzt noch - bei der Berechnung des Soli berücksichtigt das Programm den Freibetrag von drei Kindern ???????????????????????ßß

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        #4
        AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

        Die mögliche Begründung habe ich geschrieben.

        Da nützen auch ??????????????????????????????????? nichts.

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          #5
          AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

          Hallo Petzer,

          ich habe das gleiche Problem wie gerdtriebi, allerdings mit 2 Kindern. Ihre Antwort ist wenig hilfreich und beantwortet die Frage nicht.

          Aus der Steuerberechnung muss hervorgehen, welche Kinderfreibeträge in welcher Höhe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wurden. Für den Fall des Abzugs wird der festzusetzenden Einkommenssteuer das gewährte Kindergeld zugeschlagen.

          Beides ist jedoch nicht der Fall. Obwohl die Anlagen für die Kinder vollständig ausgefüllt wurden, berücksichtigt Elster die Kinderfreibeträge nur beim Soli und der Kirchensteuer.

          Ich habe probeweise die Freibertäge abgezogen und die Steuerersparnis mit dem Kindergeld verglichen. Die Steuerersparnis ist höher.

          Wer kann konstruktiv zur Lösung beitragen?

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            #6
            AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

            die von petzer oben beschriebene guenstigerprüfung wird natuerlich für jeden individuellen steuerfall jedesmal neu berechnet. man kann davon ausgehen, das dies stimmt. wenn nur ein freibetrag aufgefuehrt ist, bleibt es den beiden anderen kindern eben beim kindergeld.

            es gab in 2009 mehr kindergeld (und dementsprechend ggf. höhere kinderfreibeträge).

            bedingt durch die steuerlichen anpassungen jedes jahr ist somit denkbar, das es eben diese mal guenstiger ist, nur einen freibetrag zu bekommen und fuer die anderen beiden kinder das kindergeld erhalten zu haben, selbst wenn sich die sonstigen betraege zum vorjahr nur wenig verändert haben.

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              #7
              AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

              Es gab 2009 zwar höheres Kindergeld, jedoch keinen höheren Kinderfreibetrag.

              Außerdem ist richtig, daß die Günstigerprüfung entweder die Steuerersparnis oder das Kindergeld gewährt. Auf den SolZ und die KiSt wirken sich die Kinderfreibeträge immer aus.

              Mit freundlichen Grüßen

              Ronald
              Mit freundlichen Grüßen

              Ronald

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                #8
                AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

                Hallo Steuerfalke,

                ob Ihnen meine Antwort gefällt oder nicht, steht überhaupt nicht zur Debatte.

                Und vermutlich können Sie schon mal gar nicht entscheiden, ob meine Antwort konstruktiv ist oder nicht.

                Ich schon.

                Zudem haben Sie (!) bisher noch gar keine Frage gestellt.

                Wie gesagt, mein Ausgangsposting für die Beträge 2006 (!), mit welchehn Beträgen haben Sie denn gerechnet ???

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                  #9
                  AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

                  @Ronald_Fe: selbstverstaendlich gab es in 2009 einen höheren Kinderfreibetrag (6024 Euro zu 5808 Euro vorher)!
                  da dieser eben über die Günstigerprüfung indirekt an das Kindergeld gekoppelt ist, wird er jedesmal angepasst, wenn das Kindergeld erhöht wird, um für einigermaßen vergleichbare Steuergerechtigkeit zu sorgen. so geschieht dies im Übrigen auch für 2010 (7008 Euro).

                  die erhöhung des kinderfreibetrages war lediglich in 2009 nicht so deutlich, daher kann es wie bei oben beschriebenen fällen in denen die sonstige Einkommenssituation sich kaum geaendert hat, eben dazu kommen, das nun weniger freibetraege guenstiger sind, da das kindergeld im vergleich stärker gestiegen ist. fuer 2010 wird dies vermutlich wieder anders aussehen.

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                    #10
                    AW: Anlage K - keine Übernahme in Berechnung

                    Öhm - ich habe als höheres Kindergeld nur an die 100 Euro extra gedacht, deshalb dürfte es keine Erhöhung der KiFB gegeben haben.

                    Daß das Kindergeld auch sonst in 2009 erhöht wurde, ergibt natürlich einen höheren KiFB, ja.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Ronald

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