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Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

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    Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

    Guten Tag,
    ich bin gerade am Verzweifeln mit Anlage V.
    Wir sind Eigentümer eines Ferienhauses, welches wir umsatzsteuerpflichtig vermieten lassen (über eine Agentur). Bei Neukauf hatte unsere Baufirma eine Klausel im Vertrag, die uns zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer des Kaufpreises machte, daher mussten wir keine Vorsteuer zahlen damals beim Erwerb. Nun wird 10 Jahre "überwacht", ob wir das Ferienhaus wie damals geplant zu 100% für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen nutzen.
    Da wir aber jedes Jahr zu rd. 15% Eigennutzung haben, müssen wir die Vorsteuer jedes Jahr korrigieren (nach § 15 Abs. 1 UStG). Beispielsweise fiel für 2014 ein Korrekturbetrag von 300 EUR an.
    Jetzt meine (hoffentlich nicht zu kniffelige) Frage: Durch die Korrektur der Vorsteuer erhöht sich meine Zahllast an das Finanzamt - beispielsweise um den genannten Betrag von 300 EUR. In der Anlage V muss ich ja in Zeile 48 den Betrag eintragen, den ich an das Finanzamt an Umsatzsteuer gezahlt habe. Gehören die 300 EUR hier mit dazu? Dies würde ja dazu führen, dass die 300 EUR in der Anlage V als "Werbungskosten" gelten und die Steuer mindern? Kann das richtig sein? Was mache ich da falsch bzw. wie macht man es richtig?
    Vielen Dank!

    #2
    AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

    Zitat von u13321 Beitrag anzeigen
    Beispielsweise fiel für 2014 ein Korrekturbetrag von 300 EUR an
    Ausschlaggeben ist nicht, was Du für 2014 bezahlt hast, sondern in 2014.

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      #3
      AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

      Ja, das ist mir bekannt. Ich werde also für die Erstellung der Anlage V für die Erklärung 2015 die Beträge an Umsatzsteuer eintragen, die ich im Jahr 2015 an das Finanzamt gezahlt habe. Diese "Nachzahlung" wurde in 2015 geleistet, betraf aber 2014. Meine Frage war aber: Darf ich auch den Betrag, den ich aufgrund der Vorsteuerkorrektur der Anschaffungs / Herstellungskosten an das Finanzamt zahlte, mit eintragen in Zeile 48? Dies erhöht ja faktisch die Werbungskosten...kann das so richtig sein?

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        #4
        AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

        Ok, es geht also gar nicht um die Steuererklärung für 2014.

        Du solltest nicht die Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen aufdröseln auf deren verschiedene Posten. Die Summe der in 2015 gezahlten Umsatzsteuern wird in die Zeile eingetragen. Die Summe der USt-Erstattungen vom Finanzamt gehört in Zeile 18.

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          #5
          AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

          Alles klar, vielen Dank! In der USt. Erklärung ergibt sich die "Zahlung an das Finanzamt" ja am Ende als Summe aller Einzelbeträge bzw. durch Verrechnung der vereinnahmten USt. mit den in Eingangsrechnungen gezahlten Vorsteuern. Und genau hier erhöht die Korrektur der Vorsteuer im 10-Jahres-Überwachungszeitraum der Anschaffungskosten des Ferienhauses ja die "Zahlung an das Finanzamt". Da die Korrektur aber durch meine Eigennutzung zustande kam, finde ich es nur etwas "merkwürdig", dass ich nun diese Korrektur der Vorsteuer in der Anlage V faktisch als Werbungskosten geltend machen kann (zwar nicht direkt, aber indirekt, indem ich in Zeile 48 den höheren Betrag der "Zahlung an das Finanzamt" eintrage, der sich durch die Korrektur der Vorsteuer ergeben hatte). Dies ist ja im Grund ein toller Steuervorteil :-)

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            #6
            AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

            Zitat von u13321 Beitrag anzeigen
            Da wir aber jedes Jahr zu rd. 15% Eigennutzung haben, müssen wir die Vorsteuer jedes Jahr korrigieren (nach § 15 Abs. 1 UStG). Beispielsweise fiel für 2014 ein Korrekturbetrag von 300 EUR an.
            Jetzt meine (hoffentlich nicht zu kniffelige) Frage: Durch die Korrektur der Vorsteuer erhöht sich meine Zahllast an das Finanzamt - beispielsweise um den genannten Betrag von 300 EUR. In der Anlage V muss ich ja in Zeile 48 den Betrag eintragen, den ich an das Finanzamt an Umsatzsteuer gezahlt habe. Gehören die 300 EUR hier mit dazu? Dies würde ja dazu führen, dass die 300 EUR in der Anlage V als "Werbungskosten" gelten und die Steuer mindern? Kann das richtig sein? Was mache ich da falsch bzw. wie macht man es richtig?
            Vielen Dank!
            Nein, dieser Betrag betrifft nicht mehr die Vermietung. Es handelt sich um reine Eigennutzung privater Art. Dabei ist dieser Vorsteuerbetrag nicht als Kostenposition steuermindernd in der Anlage V anzusetzen.

            Siehe auch:

            § 12 Nr. 3 EStG

            Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

            3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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              #7
              AW: Korrekte Verarbeitung der Umsatzsteuer in Anlage V

              Hallo Ronald_Fe, danke, das hilft sehr weiter!!!!
              Mir erschien es auch merkwürdig, dass die Vorsteuerkorrektur, die ja durch eine "Privatentnahme" bzw. Eigennutzung entstanden ist, als Werbungskosten gelten können.
              Also trage ich hier in Zeile 48 faktisch nur den Teil der Zahlung an das Finanzamt ein, der sich durch die Differenz aus "vereinnahmter USt." (auf die Mieten meines Hauses) und "verauslagter Vorsteuer", die betrieblich bedingt ergibt? In der USt. Jahreserklärung verrechne ich ja 100% der Vorsteuer mit 100% der USt. und setze dann meinen "Eigenverbrauch der Werbungskosten" fiktiv wieder mit 7% an...die Summe dieser 3 Beträge würde ich dann faktisch in Zeile 48 der Anlage V eintragen, korrekt? Und ich würde - wie von Ihnen eben geantwortet - nicht die Vorsteuerkorrektur auf die Herstellungskosten des Gebäudes und auf die Anschaffungskosten der Einrichtung beim damaligen Erwerb berücksichtigen - richtig? Dann stelle ich am besten eine Nebenrechnung auf, aus der hervorgeht, welchen fiktiven Zahlbetrag in an das FA leisten müsste, wenn keine Korrektur der Vorsteuer anfiele...

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