Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage N - Übernachtung im Ausland

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage N - Übernachtung im Ausland

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe beruflich ab und zu auswärtige Übernachtungen in der Schweiz. In der Anlage N bei Verpflegungsmehraufwand kann ich die Abwesenheit
    von mehr als 8 Std (ohne Übernachtung) problemlos eintragen. Allerdings in der Spalte mit Übernachtung kann ich den Pauschalbetrag von 139 Euro für die Schweiz
    nicht eintragen, man kann in dieser Spalte nur eine zweistellige Zahl eingeben. Kann mir da einer helfen mache ich irgendetwas falsch?

    Liebe Grüße

    #2
    AW: Anlage N - Übernachtung im Ausland

    Hallo,

    bitte genau hinschauen.
    Die Spalte, die du meinst betrifft den Verpflegungsmehraufwand.
    Steht doch in Fettschrift darüber.
    Der VMA für die Schweiz ist 2-stellig(findest du im Internet)
    Übernachtungskosten kommen in Zeile 49

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage N - Übernachtung im Ausland

      Hallo,

      ich schaue genau hin. Bei "Pauschbeträge-Mehraufwendung für Verpflegung" bin ich bei einer "Auswärtstätigkeit im Ausland".
      Bei Übernachtungen ist der Pauschbetrag für die Schweiz 139 Euro. Das kann ich da nicht eingeben, letztes Jahr hat es geklappt.

      LG irrlicht86

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage N - Übernachtung im Ausland

        Hallo,

        Zitat: ich schaue genau hin. Bei "Pauschbeträge-Mehraufwendung für Verpflegung" bin ich bei einer "Auswärtstätigkeit im Ausland".

        Hier kommen die Pauschbeträgen für Verpflegung rein und KEINE Übernachtungskosten.
        Steht doch deutlich dort.
        In Zeile 49 steht Fahrt- und Übernachtungskosten

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          AW: Anlage N - Übernachtung im Ausland

          Bei Übernachtungen ist der Pauschbetrag für die Schweiz 139 Euro
          Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten maßgeblich und nicht dieser Pauschbetrag.

          Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412).

          Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMFSchreibens vom 24. Oktober 2014 BStBl I S. 1412);
          dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar

          Lädt...
          X