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Anlage KAP - Verständnisfrage

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    Anlage KAP - Verständnisfrage

    Hallo,

    ich habe ein paar Verständnisfragen.

    Sparerpauschbetrag 801 EUR
    Grenzsteuersatz 30%

    Fall 1:
    Sagen wir ich habe 900 EUR Zinsen erhalten. Auf 99 EUR wurden 25% Steuern von der Bank abgeführt. Ich müsste wohl zwar keine Anlage KAP ausfüllen, aber wenn ich das mache, berechnet mir das FA dann 30% auf 99 EUR und ich muss nachzahlen? In anderen Worten kann es passieren dass ich durch ausfüllen der Anlage KAP auf einmal schlechter gestellt bin?

    Fall 2:
    Bank 1: Zinsen 100 EUR, Freibetrag auf FSA 500 EUR
    Bank 2: Zinsen 700 EUR, Freibetrag auf FSA 10 EUR

    Bank 2 hat also Steuern abgeführt, die gesamten Zinsen sind aber unter dem Pauschbetrag. Sprich ich sollte Anlage KAP ausfüllen. Die Steuerbescheinigungen welcher Banken muss ich aufaddieren und in KAP eintragen? Wahrscheinlich alle Banken, oder reicht es (aus mir nicht ersichtlichen Gründen) nur Bank 2 in KAP aufzulisten. Ich hatte irgendwo gelesen dass man nicht immer alle Banken in KAP aufführen muss. Das erscheint mir allerdings unlogisch.

    Fall(Frage) 3:
    Günstiger Prüfung ankreuzen, auch wenn ich davon ausgehe dass mein Grenzsteuersatz höher als 25% liegt. Sollte ich es nicht sicherheitshalber immer ankreuzen? Oder kann ich Nachteile dadurch haben? Ich würde sagen jeder sollte es immer ankreuzen, aber dann wäre der Sinn im Formular zweifelhaft....

    Fall(Frage) 4:
    Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge: Auch hier, ich würde sagen dass sollte jeder immer ankreuzen. Oder kann man dadurch Nachteile erleiden?

    Danke, S.

    #2
    AW: Anlage KAP - Verständnisfrage

    Zitat von susisteuer Beitrag anzeigen
    Sparerpauschbetrag 801 EUR
    Grenzsteuersatz 30%

    Fall 1:
    Sagen wir ich habe 900 EUR Zinsen erhalten. Auf 99 EUR wurden 25% Steuern von der Bank abgeführt. Ich müsste wohl zwar keine Anlage KAP ausfüllen, aber wenn ich das mache, berechnet mir das FA dann 30% auf 99 EUR und ich muss nachzahlen? In anderen Worten kann es passieren dass ich durch ausfüllen der Anlage KAP auf einmal schlechter gestellt bin?

    Fall 2:
    Bank 1: Zinsen 100 EUR, Freibetrag auf FSA 500 EUR
    Bank 2: Zinsen 700 EUR, Freibetrag auf FSA 10 EUR

    Bank 2 hat also Steuern abgeführt, die gesamten Zinsen sind aber unter dem Pauschbetrag. Sprich ich sollte Anlage KAP ausfüllen. Die Steuerbescheinigungen welcher Banken muss ich aufaddieren und in KAP eintragen? Wahrscheinlich alle Banken, oder reicht es (aus mir nicht ersichtlichen Gründen) nur Bank 2 in KAP aufzulisten. Ich hatte irgendwo gelesen dass man nicht immer alle Banken in KAP aufführen muss. Das erscheint mir allerdings unlogisch.

    Fall(Frage) 3:
    Günstiger Prüfung ankreuzen, auch wenn ich davon ausgehe dass mein Grenzsteuersatz höher als 25% liegt. Sollte ich es nicht sicherheitshalber immer ankreuzen? Oder kann ich Nachteile dadurch haben? Ich würde sagen jeder sollte es immer ankreuzen, aber dann wäre der Sinn im Formular zweifelhaft....

    Fall(Frage) 4:
    Beantragung der Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge: Auch hier, ich würde sagen dass sollte jeder immer ankreuzen. Oder kann man dadurch Nachteile erleiden?

    Danke, S.
    Fall 1: Nein.

    Fall 2: Entweder alle Banken eintragen, oder nur Bank 2, sowie den bei Bank 1 tatsächlich ausgenutzten Freibetrag von 100€ in Zeile 13. Letzteres funktioniert nur, wenn die Günstigerprüfung (Zeile 4) nicht beantragt wird.

    Fall 3: Es schadet nicht. Ansonsten siehe Fall 2: Es müssen dann alle Erträge bei allen Banken erklärt werden.

    Fall 4: Immer sinnvoll bzw. schadet nicht. Im Fall 1 die am wenigsten aufwendige Variante: Kreuz in Zeile 5, 700 in Zeile 7, 10 in Zeile 12, 100 in Zeile 13, abgeführte Steuern auf Seite 2. Es wird erkannt, dass bei anderen Banken nur 100€ Freibetrag verbraucht wurden, so dass die von Bank 2 erklärten 700€ steuerfrei bleiben und die abgeführte Abgeltungssteuer erstattet wird.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage KAP - Verständnisfrage

      Hallo susisteuer,

      es ist schon ein Unterschied ob du Zeile 4 Günstigerprüfung für alle Kapitalerträge ankreuzt oder Zeile 5 Überprüfung für bestimmte Kapitalerträge.

      Kreuz in Zeile 4 heißt du musst natürlich alle Erträge erklären.
      Kreuz in Zeile 5 du erklärst nur die, wo Kapitalertragsteuer einbehalten wurde wegen falsch verteilten Freistellungsauftrag z. Bsp.

      Tschüß

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        #4
        AW: Anlage KAP - Verständnisfrage

        Wenn Du die Anlage KAP "richtig" ausfüllst, also so wie gefordert, kannst Du keine Nachteile haben, dafür gibt es ja die Günstigerprüfung.

        Nur wenn Du irgendwann oder irgendwo einen Fehler gemacht hast oder etwas nachversteuern musst, dann kann es Nachzahlungen geben. DANN warst du aber sowieso zu deren Abgabe verpflichtet, also ist es kein wirklicher Nachteil. Zum Bleistift fällt mir dazu ein bei Überschreiten der Sparerpauschbeträge, wenn Du kirchensteuerpflichtig bist und die Bank das nicht wusste. Oder bei Überschreiten der Sparerpauschbeträge, wenn Du zu hohe Freistellungsaufträge erteilt hast. Oder Du noch Erträge nachversteuern musst wie z.B. verzinste Privatdarlehen oder schweizer Nummernkonten oder Erstattungszinsen aus den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre etc. und vorher schon oder damit die Sparerpauschbeträge überschreitest.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          AW: Anlage KAP - Verständnisfrage

          Nein durch die Abgabe der Anlage KAP mit Günstigerprüfung kannst du keinen Nachteil erleiden.

          Wenn dein tariflicher Steuersatz unter 25% liegt, werden die Kapitaleinkünfte in die Steuerberechnung nach dem Tarif einbezogen.

          Liegt dein tariflicher Steuersatz über 25% dann werden deine Kapitaleinkünfte (sofern sie grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegen) nur nach § 32 d EStG versteuert.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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