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Anlage Kind: Wechselmodell

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    Anlage Kind: Wechselmodell

    Neues Jahr, neue steuerliche Herausforderungen: Wie gibt man korrekt an, wenn das Kind hälftig bei Mutter und Vater lebt?

    Und: auf der Lohnsteuerkarte ist jeweils Kind 0,5 eingetragen, nach meinem Verständnis wird das dann auch so berechnet, auch wenn der KV das Kindergeld erhält (das man ja nicht teilen kann ... )

    #2
    AW: Anlage Kind: Wechselmodell

    Hallo veranne,

    beim Kindergeld trägst du den Anspruch ein, egal an wen das Kindergeld gezahlt wird -> der Anspruch gilt hälftig.

    Tschüß

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      #3
      AW: Anlage Kind: Wechselmodell

      Das kommt ganz darauf an, was man mit dieser Angabe bezwecken will.

      Grundsätzlich bekommt jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag und im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG wird der Anspruch auf das hälftige Kindergeld angerechnet.
      Im Standardfall ist es daher egal ob man die eigene Adresse oder die des anderen Elternteils angibt.

      Wo das Kind gewohnt hat ist nur dann von Interesse, wenn eine Übertragung des Kinderfreibetrages/Betreuungsfreibetrages oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt wird.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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        #4
        AW: Anlage Kind: Wechselmodell

        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Das kommt ganz darauf an, was man mit dieser Angabe bezwecken will.

        ...Wo das Kind gewohnt hat ist nur dann von Interesse, wenn eine Übertragung des Kinderfreibetrages/Betreuungsfreibetrages oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt wird.
        Eine Übertragung wird nicht beantragt, aber wenn der KV Steuerklasse 2 eingetragen hat (auch die lässt sich ja nicht teilen) sollte auch seine Adresse angegeben werden!?

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          #5
          AW: Anlage Kind: Wechselmodell

          Hallo veranne,

          so ist es -> das ist dann genau der Fall den Beamtenschweiß angesprochen hat -> Zitat:
          Wo das Kind gewohnt hat ist nur dann von Interesse, wenn eine Übertragung des Kinderfreibetrages/Betreuungsfreibetrages oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt wird.

          Tschüß

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            #6
            AW: Anlage Kind: Wechselmodell

            Hälftig bei Vater und Mutter lässt auch breiten Interpretationsspielraum. Da ist von So 12h bis Mi 24h bei A, Do 0h bis So 12h bei B über in ungeraden KW bei A und in geraden KW bei B bis Januar-Juni bei A und Juli-Dezember bei B alles möglich.

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              #7
              AW: Anlage Kind: Wechselmodell

              Danke für eure Unterstützung!

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                #8
                AW: Anlage Kind: Wechselmodell

                Wo ist das Kind denn gemeldet? Diese Adresse wäre dann auch anzugeben.

                Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG hat nämlich grundsätzlich der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Bei mehrfacher Meldung, der Elternteil der das Kindergeld erhält.
                Quelle: BMF Schreiben vom 29.10.2004 zu § 24 b EStG
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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