Hallo an alle!!!
Habe jetzt auf dem Tisch paar Steuerfälle. Und ehrlich gesagt stecke einfach fest.
So Fälle hat man nicht jeden Tag. Also folgendes:
Fall 1.*Arbeitnehmer aus der Türkei, alleinstehend. Beschäftigung in D 4 Monate lang
Fall 2.*Arbeitnehmer aus der Türkei, verheiratet. Beschäftigung wie eben 4 Monate lang.
Laut Gesetzte:
Natürliche Personen, die im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach §*1 Abs.*4 EStG der*beschränkten Einkommensteuerpflicht
Auf Antrag werden natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie gewisse inländische Einkünfte (im Sinne des*§ 49 EStG) haben (vgl. hierzu*§ 1 Abs. 3 EStG).
Ich habe von denen Formulare: AB / AEA auf Deutsch wäre es EU / EWR.
Mit diesem Antrag habe ich Bestätigung von ausländische Behörde, dass diese Person keine Einkünfte in der Türkei im Jahr 2015 hatte.
D.h. Erstelle ich ganz normale Steuererklärung mit den Angaben, dass AN kein Bürger ist, Wohnsitz im Inland hat Anlage EU / EWR.*Aber... Türkei das ist kein EU oder EWR Land. Habe was im Internet gefunden, dass:
Wohnt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines in Deutschland lebenden und arbeitenden EU-/EWR-Staatsangehörigen im EU-/EWR-Ausland, kann in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung mitSplittingtarif beantragt werden (§ 1a Abs. 1 Nr.2 EStG). Dieses ist somit nicht möglich,wenn z.B. die Ehefrau im Nicht-EU-Land Türkei lebt.
Und das hat meine Theorie ganz umgekippt...
Der verheiratete AN hat noch dazu paar Kinder, wobei ein von denen Behinderung hat...
Wie wäre dann es gesetzlich und steuerlich zu betrachten?
Habe jetzt auf dem Tisch paar Steuerfälle. Und ehrlich gesagt stecke einfach fest.
So Fälle hat man nicht jeden Tag. Also folgendes:
Fall 1.*Arbeitnehmer aus der Türkei, alleinstehend. Beschäftigung in D 4 Monate lang
Fall 2.*Arbeitnehmer aus der Türkei, verheiratet. Beschäftigung wie eben 4 Monate lang.
Laut Gesetzte:
Natürliche Personen, die im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach §*1 Abs.*4 EStG der*beschränkten Einkommensteuerpflicht
Auf Antrag werden natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie gewisse inländische Einkünfte (im Sinne des*§ 49 EStG) haben (vgl. hierzu*§ 1 Abs. 3 EStG).
Ich habe von denen Formulare: AB / AEA auf Deutsch wäre es EU / EWR.
Mit diesem Antrag habe ich Bestätigung von ausländische Behörde, dass diese Person keine Einkünfte in der Türkei im Jahr 2015 hatte.
D.h. Erstelle ich ganz normale Steuererklärung mit den Angaben, dass AN kein Bürger ist, Wohnsitz im Inland hat Anlage EU / EWR.*Aber... Türkei das ist kein EU oder EWR Land. Habe was im Internet gefunden, dass:
Wohnt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines in Deutschland lebenden und arbeitenden EU-/EWR-Staatsangehörigen im EU-/EWR-Ausland, kann in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung mitSplittingtarif beantragt werden (§ 1a Abs. 1 Nr.2 EStG). Dieses ist somit nicht möglich,wenn z.B. die Ehefrau im Nicht-EU-Land Türkei lebt.
Und das hat meine Theorie ganz umgekippt...
Der verheiratete AN hat noch dazu paar Kinder, wobei ein von denen Behinderung hat...
Wie wäre dann es gesetzlich und steuerlich zu betrachten?
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