Hallo liebe Community,
soeben sitze ich an der Einkommensteuererklärung für 2015 und stoße auf ein Thema, welches ich weder mit der Suchfunktion vom Forum noch per Google beantworten kann. Sollte ich mich irren, bitte einen Link zusenden
Vorgeschichte:
2014 habe ich mit der Meisterschule begonnen. Meister-BAFöG (AFBG) habe ich beantragt. Desweiteren habe ich auch das KFW-Darlehen in Anspruch genommen. Die Gesamtkosten, abzüglich Zuschuss, habe ich als Darlehen erhalten. Diese verbleibenden Kosten habe ich schon in 2014 als Werbungskosten angegeben. Wurde soweit auch alles anerkannt.
2015 kamen weitere Prüfungsgebühren hinzu. Diese habe ich wieder dem Amt für Ausbildungsförderung gemeldet. Somit weiteren Zuschuss erhalten. Darlehen wurde aufgestockt. Die Gesamtkosten, abzüglich Zuschuss, wieder als Werbungskosten eingetragen.
Ende 2015 habe ich die Meisterprüfung bestanden.
Mit bestehen der Meisterprüfung werden nach § 13b Abs. 1 AFBG 25% des valutierenden Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Dieser Erlass wurde laut Bescheinigung zum 30.12.2015 zu meinen Gunsten ausgebucht und reduziert den zurückzahlenden Darlehensbetrag.
Anfang 2016 habe ich das komplette KFW-Darlehen zurückgezahlt.
Fahrtkosten, Verpflegung, Lehrmittel, ... wurden auch als Werbungskosten angegeben.
Meine Fragen:
1. Die 25% Darlehenserlass (ca. 1300€) muss ich als Einnahme für 2015 versteuern? Wenn ja, wo muss ich das angeben? Muss ich auch bezug auf 2014 nehmen?
Hier eine Beispielrechnung, welche darauf hinweist. (Vorletzter Absatz)
http://www.frankfurt-school.de/dms/S...ter-Bafoeg.pdf
2. Für den Erhalt des Darlehens und die komplette Rückzahlung gibt es nichts weiteres zu beachten? Auf jedem Kontoauszug steht: Dieses Schreiben stellt eine Rechnung gemäß §14 UStG über eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung dar.
Herzlichen Dank jetzt schon!
Ich habe mich extra für diese Frage hier angemeldet und hoffe auf Klarheit
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Vorgeschichte:
2014 habe ich mit der Meisterschule begonnen. Meister-BAFöG (AFBG) habe ich beantragt. Desweiteren habe ich auch das KFW-Darlehen in Anspruch genommen. Die Gesamtkosten, abzüglich Zuschuss, habe ich als Darlehen erhalten. Diese verbleibenden Kosten habe ich schon in 2014 als Werbungskosten angegeben. Wurde soweit auch alles anerkannt.
2015 kamen weitere Prüfungsgebühren hinzu. Diese habe ich wieder dem Amt für Ausbildungsförderung gemeldet. Somit weiteren Zuschuss erhalten. Darlehen wurde aufgestockt. Die Gesamtkosten, abzüglich Zuschuss, wieder als Werbungskosten eingetragen.
Ende 2015 habe ich die Meisterprüfung bestanden.
Mit bestehen der Meisterprüfung werden nach § 13b Abs. 1 AFBG 25% des valutierenden Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Dieser Erlass wurde laut Bescheinigung zum 30.12.2015 zu meinen Gunsten ausgebucht und reduziert den zurückzahlenden Darlehensbetrag.
Anfang 2016 habe ich das komplette KFW-Darlehen zurückgezahlt.
Fahrtkosten, Verpflegung, Lehrmittel, ... wurden auch als Werbungskosten angegeben.
Meine Fragen:
1. Die 25% Darlehenserlass (ca. 1300€) muss ich als Einnahme für 2015 versteuern? Wenn ja, wo muss ich das angeben? Muss ich auch bezug auf 2014 nehmen?
Hier eine Beispielrechnung, welche darauf hinweist. (Vorletzter Absatz)
http://www.frankfurt-school.de/dms/S...ter-Bafoeg.pdf
2. Für den Erhalt des Darlehens und die komplette Rückzahlung gibt es nichts weiteres zu beachten? Auf jedem Kontoauszug steht: Dieses Schreiben stellt eine Rechnung gemäß §14 UStG über eine umsatzsteuerfreie Finanzdienstleistung dar.
Herzlichen Dank jetzt schon!
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