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    #16
    Gezahlte ausländische (EU-)Umsatzsteuer kann man sich am Anfang des Folgejahres vom BZST erstatten lassen (Antrag auf der Website, mit ELSTER-Zertifikat einloggen).

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      #17
      Zitat von julianeklb Beitrag anzeigen
      ich habe gerade ganz exakt das gleiche Problem.
      Wenn es auch um die MOSS-Steuer geht, handelt es sich betriebliche Aufwendungen und gehört in die Anlage EÜR. Da dort kein explizites Feld dafür zu finden ist, nimmt man (wie bei allen anderen Aufwendungen, für die kein extra Feld vorgesehen ist) das Feld:
      2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.

      Gruß
      Lisa

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        #18
        Zitat von LisaD Beitrag anzeigen

        Wenn es auch um die MOSS-Steuer geht, handelt es sich betriebliche Aufwendungen und gehört in die Anlage EÜR. Da dort kein explizites Feld dafür zu finden ist, nimmt man (wie bei allen anderen Aufwendungen, für die kein extra Feld vorgesehen ist) das Feld:
        2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.

        Gruß
        Lisa
        Vielen Dank, Lisa!
        Muss ich den Moss-Betrag auch in Zeile 16 der Betriebseinnahmen, "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben", angeben? Dorthin kommt ja auch die deutsche Umsatzsteuer.

        Danke,
        Juliane

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          #19
          Ah nein, ich habe gerade gesehen, dass dann da eine Fehlermeldung kommt ("Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen.") Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin. Aber wohin kommen die europäischen Steuereinnahmen? Unter "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen" soll man ja nur den Nettobetrag hinschreiben.

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            #20
            Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin.
            So sehe ich das!
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #21
              Meiner Meinung nach (ok, zugegebenermaßen nur "ausm Bauch raus") wären MOSS-Steuern auch nix anderes als "normale" Umsatzsteuer (nur halt z.B. 20% österreichische statt 19% deutsche USt), d.h. die eingenommene ausländische USt in Feld 140 / Zeile 16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer", und die ans BZST abgeführte ausländische Umsatzsteuer in Feld 186 / Zeile 64 "An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer".

              Aber die Inhalte dieses Threads sind inzwischen etwas wirr geworden - ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht mal mehr, ob es um (eingenommene und abzuführende) MOSS-Umsatzsteuer geht, oder um ausländische Umsatzsteuer, die man in ein anderes Land gezahlt hat und sich vom BZST erstatten lassen will...

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                #22
                Ok, wenn das Formular das nicht zulässt. dann ar mein Bauchgefühl falsch

                Wenn Feld 140 19% von Feld 112 sein muss, bleibt dann für MOSS-Einnahmen nur Feld 103 / Zeile 15 "Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen"?! Das ist ja dann auch die falsche Bezeichnung ;(

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                  #23
                  Das Feld 103 heißt: "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet"
                  Der unterstrichene Sachverhalt trifft zu. Der Umsatz wird nicht im Inland ausgeführt und deswegen in Deutschland nicht steuerbar.
                  Die MOSS-Umsätze müssen also in dieses Feld, normalerweise netto und die dazugehörige MOSS-Umsatzsteuer in Feld 140.
                  Wenn die Plausibilitätsprüfung das nicht zulässt, müssen die Umsätze in das Feld 103 brutto eingetragen werden.

                  Die gezahlte MOSS-Steuer kommt, wie oben schon erwähnt, in das Feld 183 "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben".

                  Gruß
                  Lisa

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                    #24
                    Das erweckt bei mir irgendwie den Eindruck, als hätte beim Entwurf des EÜR-Formulars niemand an den MOSS-Sachverhalt gedacht...?!

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                      #25
                      Ja, scheint so.
                      Und nächstes Jahr, wenn 2020 mit dem Wechsel zwischen 19 und 16 % zu erklären ist, wird es dann wieder viel Spaß mit der Plausibilitätsprüfung geben ...

                      Gruß
                      Lisa

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                        #26
                        Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                        Das erweckt bei mir irgendwie den Eindruck, als hätte beim Entwurf des EÜR-Formulars niemand an den MOSS-Sachverhalt gedacht...?!
                        Das EÜR-Formular ist aufgebläht genug, es muss nicht für jeden Sachverhalt ein eigenes Eingabefeld geben. Außerdem kann man ab 2019 die Mossumsätze

                        in den Erklärungsformularen der Steuerverwaltung getrennt von anderen Betriebseinnahmen erfassen, wenn man das will. Da es sich nicht um deutsche Umsatzsteuer

                        handelt, gehört die MOSS-Steuer auch nicht in die Umsatzsteuerfelder der EÜR, das ist auch so gewollt.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #27
                          Ich habe mir die Verarbeitung der MOSS-Steuern jetzt mal in meinem Buchhaltungsprogramm angesehen. Die geben sowohl die

                          vereinnahmten MOSS-Steuerbeträge als Einnahme wie auch die abgeführten MOSS-Steuern dann als Ausgabe an die Kennzahl 140 der EÜR aus,

                          das heißt, es wird saldiert. Ob das erlaubt ist, kann ich nicht auf Anhieb sagen. Wenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,

                          kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #28
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Wenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.
                            Das 4. Quartal liegt ja nie im gleichen Jahr, da man die Anmeldung beim BZST gar nicht vor dem 1. Januar machen kann. Naja, wenn man die Steuer dann bis zum 10. Januar abführt, tritt die 10-Tages-Regel in Kraft, so könnte man das doch noch ins gleiche Jahr tricksen

                            <Gebetsmühle>Wieder eines der vielen Probleme, die man mit "Bilanz statt EÜR" gar nicht erst hätte</Gebetsmühle>

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