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Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

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    Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

    Hallo zusammen,
    mein FA hat mir mit dem
    "Bescheid für 2014 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Festestellung Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 3 EStG"

    noch einen

    "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2014"

    mitgeteilt.
    Die Verluste resultieren aus Wertpapiergeschäften vor Einführung der Kapitalertragsteuer.

    Kann ich diesen Verlustvortrag in 2015 noch geltend machen?
    Wenn ja wo?
    Muss ich dann alle Kapitaleinkünfte darlegen?
    Kann ich das auch noch für die Erklärung in 2016 machen? (da liegt mein Einkommen wesentlich höher)

    #2
    AW: Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

    Hallo,

    >>>Kann ich diesen Verlustvortrag in 2015 noch geltend machen?

    Ja. Aber vermutlich nicht so wie du es dir erhoffst.
    Seit 2014 sind nämlich nur noch Spekulationsgeschäfte anrechenbar (Anlage SO). Aktuell sind das Spekulationsgewinne aus Immobilien (10-Jahresfrist) sowie diverse Anlage- und Sammelobjekte (1-Jahresfrist), Beispiele: physische Edelmetalle, Münzen, Gemälde, Antiquitäten, Oldtimer.


    >>>Wenn ja wo?

    Das geschieht automatisch sobald du entsprechende Einkommen erklärst.


    >>>Muss ich dann alle Kapitaleinkünfte darlegen?

    Nein, Kapitalerträge wirken sich da gar nicht mehr aus.


    >>>Kann ich das auch noch für die Erklärung in 2016 machen? (da liegt mein Einkommen wesentlich höher)

    Ja, der Verlust sollte vom Finanzamt immer wieder neu bescheinigt werden (achte aber trotzdem mal darauf).

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

    Kommentar


      #3
      AW: Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
      Hallo,

      >>>Kann ich diesen Verlustvortrag in 2015 noch geltend machen?

      Ja. Aber vermutlich nicht so wie du es dir erhoffst.
      Seit 2014 sind nämlich nur noch Spekulationsgeschäfte anrechenbar (Anlage SO). Aktuell sind das Spekulationsgewinne aus Immobilien (10-Jahresfrist) sowie diverse Anlage- und Sammelobjekte (1-Jahresfrist), Beispiele: physische Edelmetalle, Münzen, Gemälde, Antiquitäten, Oldtimer.

      Stefan
      Heißt das, dass diese Verlustvorträge, welche aus Spekulationverlusten (Wertpapiere damals innerhalb 12 Monaten verkauft) resultieren nicht nicht mehr ansetzen kann?
      Ansonsten Danke für deine schnelle und kompetente Antwort!

      Kommentar


        #4
        AW: Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

        Du musst auf einem der von @reckoner genannten Geschäftsfelder erfolgreich tätig werden, sonst kannst du den Altverlust unter Erfahrungen mit der Steuergesetzgebung abschreiben.

        Du bist aber nicht allein!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Verlustvorträge nach §10 d Abs. 4 von vor 31.12.2014 -> jetzt noch anrechenbar?

          Hallo,

          >>>Heißt das, dass diese Verlustvorträge, welche aus Spekulationverlusten (Wertpapiere damals innerhalb 12 Monaten verkauft) resultieren nicht nicht mehr ansetzen kann?

          Warum hast du denn Jahre lang nichts getan? Bis Ende 2013 konnte nämlich noch mit Kursgewinnen aus beliebigen Wertpapieren verrechnet werden. Es gab auch einige Tricks, etwa den Stückzinstrick.
          Daher muss man leider sagen: Selber schuld (ist nicht böse gemeint).

          Heute - 2016 - bedeutet es wirklich, dass die Verluste oft nicht mehr genutzt werden können.
          Denn mal ehrlich, wer kauft denn eine Immobilie und stößt sie nach weniger als 10 Jahren wieder ab? Das rentiert sich ja schon aufgrund von Grunderwerbssteuer, Notarkosten und ggf. Makler selten, noch dazu wenn es nach den 10 Jahren komplett steuerfrei ist.
          Ähnlich ist es bei den von mir angesprochenen Sammelgegenständen. Einen Oldtimer kauft man eher nicht nur für ein paar Monate, und der Goldpreis schwankt auch nicht so immens, dass sich Trading rechnet (den Unterschied zwischen An- und Verkaufspreis nicht vergessen).

          Und noch was muss man beachten: Bei Spekulationsgeschäften gibt es eine Freigrenze von 600 Euro, auch die gilt es erst einmal zu überwinden.

          Aber natürlich gibt es auch zahlreiche Ausnahmen, daher würde ich schon darauf achten, dass der Verlust stehen bleibt.

          Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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