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Anlage V, Zeile 8, Kz 55

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    Anlage V, Zeile 8, Kz 55

    Wie gehe ich mit den Nebenkosten um bei Nießbrauchbegünstigten?

    Angenommen sei eine Immobilie mit zwei Wohneinheiten, eine regulär vermietet, und eine von einem Nießbrauchbegünstigten selbst bewohnt (also keine Miete). Angenommen für beide Wohnungen fallen im Jahr jeweils 1000 EUR Nebenkosten an.

    Nebenkosten(voraus)zahlungen müssen ja als Einkünfte versteuert werden, davon abgezogen werden können jedoch vorher die entstanden Werbungskosten. Im Normalfall also ein Nullsummenspiel (ganz grob: 2x 1000 EUR Einnahmen minus 1x 2000 EUR Werbungskosten = nichts zu versteuern).

    Nun muss man in der Anlage V Zeile 8 Kz 55 ja angeben, dass die eine Wohnung unentgeltlich an Dritte vergeben ist (an den Nießbrauchbegünstigten), oder?
    Dadurch würde sich ja der mögliche Werbungskostenabzug um 50% reduzieren.
    Also (2x 1000 EUR Einnahmen minus 0,5x 2000 EUR Werbungskosten = 1000 EUR zu versteuern)

    Gibt es eine Möglichkeit die Nebenkosten als Kostenbeteiligung zu vereinnahmen, trotzdem die vollen Werbungskosten abzusetzen und nicht noch Steuern abführen zu müssen?

    #2
    AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

    Das hat jetzt mit ElsterFormular gar nichts zu tun. Nein, Werbungskostenabzug ist bei kostenloser 'Vermietung' natürlich nicht möglich.

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      #3
      AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

      Der Nießbraucher zahlt also seine anteiligen Nebenkosten an dich, was beim Nießbrauch ja nicht selbstverständlich ist?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Der Nießbraucher zahlt also seine anteiligen Nebenkosten an dich, was beim Nießbrauch ja nicht selbstverständlich ist?
        Ja, da ich als Eigentümer alle notwendigen Versicherungen, Gemeindeabgaben, Heizöl, Kanalgebühren, Müll etc. zahle und entsprechend umlege.
        Ich könnte ja angeben, dass ich die Wohnung nicht unentgeltlich Dritten zur Verfügung stelle (da ich rechtlich keine Verfügungsgewalt habe), aber da meine Mieteinnahmen null sind, werden die Werbungskosten automatisch gekürzt und der Zahlungseingang der Nebenkosten als Einkommen gerechnet.

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          #5
          AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

          ... werden die Werbungskosten automatisch gekürzt und der Zahlungseingang der Nebenkosten als Einkommen gerechnet.
          Da unterläuft dir aber ein Denkfehler. Die Nebenkostenerstattung bei unentgeltlich überlassenem Wohnraum ist keine Umlage, die du bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklären musst.

          Du brauchst doch nur die Anleitung zu den Zeilen 13 und 14 der Anlage V genau lesen. Du hast bezüglich dieser Wohnung keinen Mieter, der dir etwas erstattet.

          Du musst die Wohnung des Nießbrauchers in der Anlage V so behandeln als würdest du sie selbst bewohnen. Du spaltest also die gesamten Werbungskosten (Spalte 1 auf Seite 2) in den Spalten 2 und 3 direkt oder verhältnismäßig auf und trägst die Werte aus den vermieteten Anteilen bei direkter Ermittlung in die Spalte 4 ein, bei verhältnismäßiger Aufteilung erfolgt der Eintrag automatisch. Wichtig: In Spalte 3 gehört der Prozentwert, der auf die unentgeltlich überlassene Wohnung entfällt!
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

            Ah, danke Charlie24.

            In Zeile 12 heißt es: Einnahmen für an angehörige VERMIETETE Wohnungen
            und in Zeile 14: Umlagen... auf die Zeile 12 entfallen

            Da ich nicht VERMIETE, bleibt nicht nur Z12 = 0, sondern auch Z14 = 0.

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              #7
              E Bilnaz kann nicht übertragen werden

              Ich benutze von Haufe BUCHHALTER, Version 2017 22.01. Das aktuelle Update

              Das Elstermodul der Finanzverwaltung meldet: die für das Unternehmen angegebene Steuernummer passt nicht zu der vom Empfänger angegebenen Bundesfinanzamtsnummer.

              Mitllerweile habe ich sogar das Finanzministerium Kiel eingeschaltet, die mir bestätigen, dass die Angeben richtig sind.

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                #8
                AW: Anlage V, Zeile 8, Kz 55

                Hallo finanzdoc,

                es wäre günstiger ein eigenes Thema aufzumachen, es verirrt andere, wenn man sich an ein bestehendes völlig anders geartetes dranhängt.

                eBilanzen können mittels Elster eh nicht übertragen werden, deshalb wird dir hier kaum jemand helfen können.

                Vielleicht hilft dir der Link hier weiter -> wegen dem Aufbau der Steuernummer, manchmal muss man die Schrägstriche mit Nullen ersetzen
                ->https://www.elsteronline.de/hilfe/eo...uernummer.html

                Tschüß
                Zuletzt geändert von holzgoe; 29.12.2016, 15:34. Grund: Ergänzung

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