Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage KAP

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage KAP

    Anlage KAP macht mich irre oder ich bin zu blöd.

    Mache gerade für meine Eltern die Steuererklärung und bis auf die Anlage KAP ist mir alles plausibel.
    Dadurch das alles bei einer Bank war dachte ich mir wäre es supereinfach. Freistellungsauftrag existiert nur bei diese Bank über den vollen Freibetrag von 1602€(Zusammenveranlagung)
    Nun ist es es wohl so, dass die Bank die Konten unterschiedlich abrechnet und als ich die Steuerbescheinigung nachgerechnet habe komme ich auf einen höheren Betrag an Kapitalertragssteuer als lt Bescheinigung ausgewiesen wurde d.h für mich diese müßte nachgezahlt werden, dementsprechend Soli und Kirchensteuer. Desweitern wurde vom Bausparer keine Kirchensteuer gezahlt, heißt die müßte auch nachgezahlt werden. Wie fülle ich das nun korrekt aus, denn wenn ich alles lt Bescheinigungen eintippe habe ich das gefühl das die Geasmtsumme nochmal neu berechnent wird. Eigentlich wären es nur ein paar Euro nach meinem Verständniss.
    Wo mache ich nun die Kreuze und Eintragungen richtig. Z6 weil für bestimmte Erträge keine Kirchensteuer abgeführt wurden oder Zeile 5 zur gesamten Überprüfung. Habe schon zig Berechnung mit verschieden Konstellationen durchgeführt aber irgendwie scheinen mir die Berechnung nicht plausibel.
    Kann einer mir das vllt aufdröseln.

    Danke

    #2
    AW: Anlage KAP

    Hallo

    mit welchen Steuersätzen denn "nachgerechnet"?

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage KAP

      Einkommensteuergesetz:
      § 32d[1] Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

      (1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.
      Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.
      Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
      Die Einkommensteuer beträgt damit (e - 4q) : (4 + k)

      Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

      ***

      Ganz einfach nachzurechnen. Wenn man es versteht (wenn da jetzt ein Beispiel stünde, würde ich es ganz einfach verstehen).

      Grundsätzlich hat das Kreditinstitut die Pflicht, die Steuer richtig zu berechnen und abzuführen. Wenn das Kreditinstitut das im Bereich Kapitalertragsteuer nicht richtig macht (zu wenig einbehalten, weil die Bank falsch berechnet hat), ist es das Problem der Bank.

      Ergänzung:
      Gezahlte Stückzinsen können z.B. das auf dem 1. Blick eindeutige Berechnungsschema verzerren - außerdem haben die Banken eventuell noch Beträge in den Verlustverrechnungstöpfen - Möchte mich dazu aber nicht weiter auslassen, weil ich dazu erst mal wieder einige Seiten nachlesen müsste. ^^

      Wenn die Bank zu viel einbehalten hat, sollte man es in der Steuererklärung über die KAP nachberechnen lassen.

      Hat die Bank KEINE Kirchensteuer einbehalten (Bank hat nicht mitgeteilt bekommen bei welcher Glaubensgemeinschaft man ist, grundsätzlich dürfte es auch bei Gemeinschaftskonten, Rücklagenkonten von Wohnungseigentum etc. nicht möglich sein), ist diese Nachberechnung über die KAP vorzunehmen.
      Zuletzt geändert von Aron; 14.04.2010, 12:47.

      Kommentar

      Lädt...
      X