Hallo Comunity,
ich bin ein wenig verwirrt und weiß nicht ob ich einen Denkfehler habe.
Folgendes zur Konstellation:
- verheiratet seit 18.05.2002
- dauern getrennt lebend seit 01.04.2015 (Auszug aus der gemeinsamen Wohnung)
- Scheidung eingereicht am 02.08.2016 (aber eben noch nicht rechtskräftig)
Jetzt habe ich im Elsterformular folgendes angegeben:
Hauptvordruck Seite 1
Zeile 15 Familienstand: verheiratet seit 18.05.2002 und dauernd getrennt lebend seit 01.04.2015
Zeile 24: Kreuz bei Einzelveranlagung
Die Angaben zum Ehepartner (Zeilen 16 bis 23) habe ich leer gelassen, denn da steht ja
"Nur bei Zusammenveranlagung"
Jetzt spuckt mir die Plausibilitätsprüfung folgenden Fehler:
"Es wurde angegeben, dass die Ehegatten/Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2016
dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern,
noch die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden (§26 Absatz 1 EStG).
Dort steht unter Absatz 1:
(1) Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. ...
2. sie nicht dauernd getrennt leben
3. ...
Was soll ich denn jetzt tun? Ich lebe getrennt und bin noch nicht geschieden.
Letztes Jahr gab es bei der Einzelveranlagung keine Probleme.
Vielen Dank für Eure Tipps,
LG Sven.
ich bin ein wenig verwirrt und weiß nicht ob ich einen Denkfehler habe.
Folgendes zur Konstellation:
- verheiratet seit 18.05.2002
- dauern getrennt lebend seit 01.04.2015 (Auszug aus der gemeinsamen Wohnung)
- Scheidung eingereicht am 02.08.2016 (aber eben noch nicht rechtskräftig)
Jetzt habe ich im Elsterformular folgendes angegeben:
Hauptvordruck Seite 1
Zeile 15 Familienstand: verheiratet seit 18.05.2002 und dauernd getrennt lebend seit 01.04.2015
Zeile 24: Kreuz bei Einzelveranlagung
Die Angaben zum Ehepartner (Zeilen 16 bis 23) habe ich leer gelassen, denn da steht ja
"Nur bei Zusammenveranlagung"
Jetzt spuckt mir die Plausibilitätsprüfung folgenden Fehler:
"Es wurde angegeben, dass die Ehegatten/Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2016
dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern,
noch die Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gewählt werden (§26 Absatz 1 EStG).
Dort steht unter Absatz 1:
(1) Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn
1. ...
2. sie nicht dauernd getrennt leben
3. ...
Was soll ich denn jetzt tun? Ich lebe getrennt und bin noch nicht geschieden.
Letztes Jahr gab es bei der Einzelveranlagung keine Probleme.
Vielen Dank für Eure Tipps,
LG Sven.
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