Hallo,
ich habe die ein oder andere Verständnisfrage zur EÜR.
Infos:
- bereits Anfang 2016 die EÜR für 2015 gemacht, zusätzlich zu der regulären Einkommenssteuererklärung für 2015.
- Ich erwirtschaftete sowohl 2015 als auch 2016 geringe Nebeneinkünfte (Unter 17.500€)
- Ich habe für das Kleinunternehmen 2015 erstmals einen Computer/Tablet abgeschrieben. (1/3 vom Kaufpreis). Dies passte laut Finanzamt auch soweit.
Fragen:
1. - Ich würde 2016 nun in der EÜR unter Seite 2, Zeile 30 (AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter) wieder ein weiteres Drittel des Kaufpreises eintraten. (Ein letztes Mal im kommenden Jahr.) Ist dies soweit korrekt?
2. - Muss die EÜR eigentlich sein? Verstehe ich das richtig, dass ich die EÜR in meinem Fall nur für die Abschreibung benötige? (Sonst ist fast nichts eingetragen, biete lediglich Dienstleistungen der Informatik an und hatte dafür einen Rechner angeschafft.)
3.
- In der Einkommenssteuererklärung Anlage G, Seite 1, Zeile 4 gebe ich die kompletten Einnahmen aus dem Nebengewerbe an. (Bsp. 1000€)
- In der EÜR Seite 2, Zeile 30 (AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter) gebe ich das oben beschriebene Drittel des Kaufpreises an. (Bsp. 300€)
- In der EÜR Seite 2, Zeile 65 (Summe Betriebsausgaben) steht nun quasi 700€. (Beispielrechnung)
-> Werden nun also nur die 700€ Gewinn zur Berechnung meiner Steuererstattung genutzt oder die kompletten Einnahmen aus der Eink.St.Erklärung.
(1000€ wäre ja für mich definitiv schlechter, würden die 700€ zur Berechnung genutzt, wäre meine Erstattung am Ende ja höher.)
Die automatische Berechnung von ElsterFormular berücksichtigt die EÜR jedoch nicht, sehe ich das richtig?
Ich hoffe sehr, dass ich meine Fragezeichen euch halbwegs plausibel rüberbringen konnte.
Vielen Dank schon im Voraus.
ich habe die ein oder andere Verständnisfrage zur EÜR.
Infos:
- bereits Anfang 2016 die EÜR für 2015 gemacht, zusätzlich zu der regulären Einkommenssteuererklärung für 2015.
- Ich erwirtschaftete sowohl 2015 als auch 2016 geringe Nebeneinkünfte (Unter 17.500€)
- Ich habe für das Kleinunternehmen 2015 erstmals einen Computer/Tablet abgeschrieben. (1/3 vom Kaufpreis). Dies passte laut Finanzamt auch soweit.
Fragen:
1. - Ich würde 2016 nun in der EÜR unter Seite 2, Zeile 30 (AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter) wieder ein weiteres Drittel des Kaufpreises eintraten. (Ein letztes Mal im kommenden Jahr.) Ist dies soweit korrekt?
2. - Muss die EÜR eigentlich sein? Verstehe ich das richtig, dass ich die EÜR in meinem Fall nur für die Abschreibung benötige? (Sonst ist fast nichts eingetragen, biete lediglich Dienstleistungen der Informatik an und hatte dafür einen Rechner angeschafft.)
3.
- In der Einkommenssteuererklärung Anlage G, Seite 1, Zeile 4 gebe ich die kompletten Einnahmen aus dem Nebengewerbe an. (Bsp. 1000€)
- In der EÜR Seite 2, Zeile 30 (AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter) gebe ich das oben beschriebene Drittel des Kaufpreises an. (Bsp. 300€)
- In der EÜR Seite 2, Zeile 65 (Summe Betriebsausgaben) steht nun quasi 700€. (Beispielrechnung)
-> Werden nun also nur die 700€ Gewinn zur Berechnung meiner Steuererstattung genutzt oder die kompletten Einnahmen aus der Eink.St.Erklärung.
(1000€ wäre ja für mich definitiv schlechter, würden die 700€ zur Berechnung genutzt, wäre meine Erstattung am Ende ja höher.)
Die automatische Berechnung von ElsterFormular berücksichtigt die EÜR jedoch nicht, sehe ich das richtig?
Ich hoffe sehr, dass ich meine Fragezeichen euch halbwegs plausibel rüberbringen konnte.
Vielen Dank schon im Voraus.
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