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Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

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    Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

    Hallo. Ich weiß hier nicht recht weiter. Ich habe 2 Kinder. Eines 4 Jahre lebt bei mir und eines 18 Jahr bei der Mutter.
    Beim 4 jährigen gebe ich sicher einfach nur das Kindergeld mal 12 an, richtig?
    Und bei 18 jährigen das das halbe Kindergeld mal 12? Und auch das Unterhalt, was er, bzw, seine Mutter bekomme hat?
    Vielen Dank für die Hilfe.,....

    #2
    AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

    Wenn beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht erfüllen, gilt: Es gibt jeder Elternteil den halben Kindergeldanspruch an!

    Unterhaltszahlungen sind nicht von Belang, solange ein Kindergeldanspruch besteht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

      Ich möchte mich hier Charlie24 anschließen.

      Hinsichtlich des 18 jährigen Kindes ist jedoch nachzuweisen, dass es steuerlich als Kind weiterhin berücksichtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn es zur Schule geht, in Ausbildung ist oder studiert. Eine Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag bzw. Immatrikulationsbescheinigung ist hier legitim.

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        #4
        AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

        Zitat von Steuern für Ratlose Beitrag anzeigen
        .................Hinsichtlich des 18 jährigen Kindes ist jedoch nachzuweisen, dass es steuerlich als Kind weiterhin berücksichtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn es zur Schule geht, in Ausbildung ist oder studiert. Eine Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag bzw. Immatrikulationsbescheinigung ist hier legitim.
        Hallo Steuern für Ratlose,

        Welcher User hatte gleich danach gefragt ?

        Tschüß

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          #5
          AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

          Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
          Hallo Steuern für Ratlose,

          Welcher User hatte gleich danach gefragt ?

          Tschüß


          Herr Kollege,

          wenn das Thema Anspruch auf Kindergeld lautet, ist eine zentrale Frage, welchen Berücksichtigungsgrund es für ein Kind gibt, dass 18 Jahre alt ist. Gibt es keinen Berücksichtigungsgrund, schimpft Elster und Du musst bei Anspruch auf Kindergeld eine Kürzung bzw. 0 angeben ;-)

          Klar explizit wird hier nicht nachgefragt, aber ich denke, die Information ist dennoch hilfreich und trägt zum Thema bei, da es hier um das Ausfüllen der Anlage Kind geht.

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            #6
            AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

            Zitat von Steuern für Ratlose Beitrag anzeigen
            ......... Gibt es keinen Berücksichtigungsgrund, schimpft Elster und Du musst bei Anspruch auf Kindergeld eine Kürzung bzw. 0 angeben ;-)

            ....
            Hallo Steuern für Ratlose,

            das musst du nicht -> du musst nur die Zeilen in der Anlage Kind ab Zeile 16 korrekt ausfüllen.

            Tschüß

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              #7
              AW: Angaben Kind Anspruch auf Kindergeld und vergleichbare Leistungen 2016

              Da der TE angibt, für das 18-jährige Kind noch Unterhalt zu bezahlen, wird es ja wohl entweder noch in die Schule gehen oder eine andere Ausbildung machen.

              Dazu wurde auch keine Frage gestellt, weshalb die Information hierzu schlicht überflüssig ist.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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