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Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

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    Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

    Hallo Leute,

    ich habe ein paar Fragen an die Finanzprofis hier.
    Ich lebe dauernd in einem Haushalt mit meiner Partnerin und wir sind nicht verheiratet.

    1. Wie gebe ich Ausgaben bei den haushaltsnahen Dienstleistungen richtig an?
    Bei Rechnungen an uns beide (z.B. best. Nebenkostenpositionen aus Mietverhältnis), gibt da jeder in seiner Erklärung die vollen Beträge an und das Amt teilt dies in 50:50 oder muss jeder die gleichen Ausgaben wie der jeweils andere auflisten und die Hälfte der Beträge eingeben? Was wenn nur einer in seiner Erklärung den Posten angibt, erhält er nur die Vergünstigung zu 50%?

    2. Wenn ich möchte, dass nur ein im Haushalt lebender Steuererklärer 100% der Ausgaben angerechnet bekommen soll, geht dies?
    (Ich habe den Punkt 76 so verstanden, ich trage dort 100% ein und schicke eine unterzeichnete Willenserklärung, inkl. der unter Punkt 75 bezeichneten Person, ans Amt)

    3. wenn Punkt 2 zutreffend,
    kann ich dann auch Rechnungen/Überweisungen angeben, die der jeweils andere überwiesen hat bzw. die auf den Namen des Anderen ausgestellt wurden?
    Wenn nicht, wer kann/sollte diese geltend machen, der der sie nachweislich finanziell überwiesen hat oder der, auf dessen Namen sie ausgestellt/beauftragt wurden oder beide?

    Vielen Dank
    Zuletzt geändert von Machredsch; 11.03.2017, 21:35.

    #2
    AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

    Die Ausfüllhilfe von ElsterFormular sagt folgendes:

    Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge (20% der Aufwendungen, höchstens 510/4.000/1.200 €) insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Sind beide Alleinstehenden Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

    Damit ist alles gesagt. Grundsätzlich macht jeder seine tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages (also bis 255/2.000/600 €) geltend, ihr könnt aber einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die Ausfüllhilfe von ElsterFormular sagt folgendes:
      ...
      Damit ist alles gesagt. Grundsätzlich macht jeder seine tatsächlichen Aufwendungen bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages (also bis 255/2.000/600 €) geltend, ihr könnt aber einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen.
      Ok danke, wenns wahrscheinlich stellenweise dick gedruckt wird, versteh ich es besser
      Kann ich aber die Aufwendungen des jeweils anderen mit angeben (der Andere erscheint auf der Rechnung und hat überwiesen), wenn der Andere der Aufteilung zu 100%/0% zugestimmt hat?
      Oder kann nur jemand etwas angeben, wo er auch nur selbst bezahlt hat? Das ist mir noch nicht ganz klar. Ich habe keine Lust, unsere Rechnungen/Überweisungen alle auseinander zu nehmen.

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        #4
        AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

        Zitat Charlie24 (und fett geschrieben)
        kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.
        Gruss (S)stiller
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          #5
          AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

          Grundsätzlich macht jeder seine tatsächlichen Aufwendungen, also das, was er überwiesen hat, selbst geltend. Da man ja einheitlich 20% Steuerermäßigung bekommt, ist die Höhe der Erstattung identisch, gleich, wer die Ermäßigung geltend macht.

          Nur wenn einer bei dieser Praxis über den hälftigen Höchstbetrag käme, macht eine andere Aufteilung m. E. überhaupt Sinn.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

            Vielen Dank, ist damit beantwortet.

            Ich habe auch noch zusätzlich nachgelesen in folgender Broschüre vom Finanzministerium:
            http://www.bundesfinanzministerium.d...f-35a-EStG.pdf

            Das Thema Alleinstehende und gemeinsamer Haushalt ist unter Punkt VI sehr detailiert dargestellt und (für mich) verständlich, wen es vielleicht mal interessiert.

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              #7
              AW: Haushaltsnahe DL bei zusammenlebenden Alleinstehenden

              Danke für die Rückmeldung und den Link!

              Dieses Anwendungsschreiben kommt inzwischen fast schon jährlich neu heraus.

              Es ist nicht vorrangig für die Steuerpflichtigen verfasst, sondern wird in erster Linie für die Finanzämter gemacht, um bundesweit eine einheitliche Handhabung sicherzustellen.

              Es ist so umfangreich, dass sich da nur wenige Steuerpflichtige herantrauen. Die Beispiele und auch die Tabelle (Anlage 1) waren aber schon immer hilfreich!
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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