Hab letztes Jahr Weide, Wald und "Parkplätze" gekauft, bei denen ich gewerbliche Verpachtung (also inkl USt) anstrebe. Also hab ich mir die 19% der rund 7000 Euro Anschaffungskosten gleich über die Vorsteuererklärung wiedergeholt.
Hab nun aber mal lieb mein Finanzamt vorgewarnt, dass ich die Nettobeträge von Notar, Courtage (waren Versteigerungen) (und Grunderwerbsteuer) gerne als Ausgaben gegenrechnen will.
Aha das geht nicht weil Anschaffungskosten zum Preis des Grunderwerbs zählen. Also hab ich geseufzt, dass ich dann in wohl mit der Umsatzsteuererklärung die 19% zurückgeben muss. Aber laut netter Frau vom Finanzamt war das okay wenn ich später tatsächlich inkl. 19% verpachte.
Jetzt müsste ich meine eigene Steuerverwaltung umprogrammieren. Gibt es wirklich Posten deren Netto-Betrag nicht zur "gewerblichen Tätigkeit" zählen, der USt-Anteil hingegen doch ???
Sie versuchte es mir so zu erklären, dass man Grundstücke halt nicht abschreiben kann. Also wenn ich ein Haus gekauft hätte, dann hätte ich das in meiner Buchhaltung über bla 10 Jahre abschreiben dürfen und ebenso die Erstehungskosten und deswegen auch die 19% mir wieder holen.
Grundstücke kann man zwar nicht abschreiben, aber die 19% darf man eben darum trotzdem "rausrechnen".
Ist das korrekt ?
Gibt es nach dieser Denkweise vielleicht doch einen Trick, die 81% der "Gewinnerzielungsabsicht" zuzuordnen und doch als "Ausgaben" gegenzurechnen ?
Ideen immer zu mir :-)
Ausreden woanders hin :-(
Hab nun aber mal lieb mein Finanzamt vorgewarnt, dass ich die Nettobeträge von Notar, Courtage (waren Versteigerungen) (und Grunderwerbsteuer) gerne als Ausgaben gegenrechnen will.
Aha das geht nicht weil Anschaffungskosten zum Preis des Grunderwerbs zählen. Also hab ich geseufzt, dass ich dann in wohl mit der Umsatzsteuererklärung die 19% zurückgeben muss. Aber laut netter Frau vom Finanzamt war das okay wenn ich später tatsächlich inkl. 19% verpachte.
Jetzt müsste ich meine eigene Steuerverwaltung umprogrammieren. Gibt es wirklich Posten deren Netto-Betrag nicht zur "gewerblichen Tätigkeit" zählen, der USt-Anteil hingegen doch ???
Sie versuchte es mir so zu erklären, dass man Grundstücke halt nicht abschreiben kann. Also wenn ich ein Haus gekauft hätte, dann hätte ich das in meiner Buchhaltung über bla 10 Jahre abschreiben dürfen und ebenso die Erstehungskosten und deswegen auch die 19% mir wieder holen.
Grundstücke kann man zwar nicht abschreiben, aber die 19% darf man eben darum trotzdem "rausrechnen".
Ist das korrekt ?
Gibt es nach dieser Denkweise vielleicht doch einen Trick, die 81% der "Gewinnerzielungsabsicht" zuzuordnen und doch als "Ausgaben" gegenzurechnen ?
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