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Anlage Kind Erstbearbeitung mit der etwas anderen Fam. Konstellation

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    Anlage Kind Erstbearbeitung mit der etwas anderen Fam. Konstellation

    Hallo zusammen,
    eigentlich mache ich meinen Nachweis jedes Jahr (seit 5 Jahren Problemlos selber) mit dem Eintritt eines Kindes, ändern sich anscheinend nicht nur die Lebensumstände, sondern auch der Lohnsteuer Jahres Ausgleich. Nun habe ich folgendes "Problem" mit folgender Familienkostellation: Wir haben drei Kinder, zwei davon sind nicht von mir (d.h laut Gesetzesgeber muss ich dafür nicht aufkommen da sie UVG bekommen) der Dritte jedoch ist meinen Lenden entsprungen, nun habe ich ihn soweit eingetragen, im Anschluss (da wir zusammen leben) meine Lebensgefährtin, Sie ist jedoch nicht Erwerbstätig und bekommt auch keine Zuschüsse vom Amt (da das Amt der Ansicht ist, das ich mit meinen ca. +- 1800€ im Monat eine Fünfköpfige Familie ernähren kann (plus Kindergeld und UVG) demnach Zahlen/ zahlt sie auch die Krankenversicherung selbstständig.
    Was ich bisher in dem Zusammenhang Eingetragen habe aufgrund dessen

    Anlage Kind:
    Seite 1
    5)
    6) + Kindergeld und Familienkasse
    7)
    10) Leibliches Kind
    Hauptvordruck
    17)
    18)
    22) Geburtstag und Religion

    evtl. könnt ihr mir ein paar Tipps bzw. Hilfeleistung geben was noch fehlt
    Würde es sich für meine Lebensgefährtin Lohnen einen Ausgleich zu machen wenn Sie "nur" Kindergeld und UVG bekommt und halt die Dinge wie Krankenversicherung selber zahlen muss?
    Ich bedanke mich schon mal im Voraus für eure Hilfe und entschuldige mich für den langen Text, ich hoffe es ist dadurch verständlicher

    Ich bearbeite das ganze via Elster Formular
    Zuletzt geändert von Chris1987; 15.01.2018, 19:45.

    #2
    AW: Anlage Kind Erstbearbeitung mit der etwas anderen Fam. Konstellation

    Da ihr nicht verheiratet seid, gehören die Kinder deiner Lebensgefährtin richtigerweise nicht in deine Steuererklärung!

    Da ihr aber andererseits als Bedarfsgemeinschaft angesehen werdet, solltest du dich mit der Anlage Unterhalt für deine Partnerin befassen.
    Da wirst du auch zu ihrer Krankenversicherung fündig.

    Für deine Partnerin macht eine Einkommensteuererklärung (so heißt das technisch korrekt!) mangels steuerpflichtigen Einkünften keinen Sinn!
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage Kind Erstbearbeitung mit der etwas anderen Fam. Konstellation

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      1. Da ihr nicht verheiratet seid, gehören die Kinder deiner Lebensgefährtin richtigerweise nicht in deine Steuererklärung!

      2. Da ihr aber andererseits als Bedarfsgemeinschaft angesehen werdet, solltest du dich mit der Anlage Unterhalt für deine Partnerin befassen.
      Da wirst du auch zu ihrer Krankenversicherung fündig.

      3. Für deine Partnerin macht eine Einkommensteuererklärung (so heißt das technisch korrekt!) mangels steuerpflichtigen Einkünften keinen Sinn!
      Ich Zietiere mal Frecherweise Nummeriert

      1. auch wenn ich ihn Als 0,5 Freibetrag in meiner Abrechnung drin habe?
      2. Wir Leben Doch zusammen, bin ich dann dennoch unterhaltsverpflichtet?
      3. Das dachte ich mir

      Kommentar


        #4
        AW: Anlage Kind Erstbearbeitung mit der etwas anderen Fam. Konstellation

        1. auch wenn ich ihn Als 0,5 Freibetrag in meiner Abrechnung drin habe?
        Wieso, ihr habt doch ein gemeinsames Kind, das ist ja auch dein Kind? Mit den Kindern deiner Lebensgefährtin sind die 2 Kinder gemeint, bei denen du nicht der Vater bist.

        2. Wir Leben Doch zusammen, bin ich dann dennoch unterhaltsverpflichtet?
        Maßgeblich ist nicht die rechtliche Verpflichtung, sondern die Unterhaltsleistung!

        Es steht alles auch in der Eingabehilfe:

        Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft),
        können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.

        Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstehen.
        Dafür sind keine Zahlungsbelege erforderlich.

        Der Höchstbetrag von 8.820 Euro (gilt 2017!) erhöht sich um die von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, die von Ihnen geleistet wurden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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