Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Bei der Steuerberechnung wird die fünftel Regelung bei Abfindung nicht berechnet

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Bei der Steuerberechnung wird die fünftel Regelung bei Abfindung nicht berechnet

    Hallo,

    ich habe für 2017 eine Abfindung erhalten, die vom Arbeitgeber schon richtig in Zeile 10 der Steuerbescheinigung eingetragen wurde (ermäßigte Besteuerung). Die Daten habe ich in Elster in die Zeilen 10-13 übertragen. Weiterhin habe ich Bruttolohn in Zeile 3-5 (anderer Arbeiteger) in Anlage N eingetragen. Bei der Berechnung wird die Abfindung jedoch als Bruttoarbeitslohnlohn behandelt und keine ermäßigte Besteuerung (fünftel Regeleung) vorgenommen.

    Ich denke das ist ein Programmfehler, oder?
    Wer kann helfen?

    #2
    AW: Bei der Steuerberechnung wird die fünftel Regelung bei Abfindung nicht berechnet

    Zum Bruttoarbeitslohn gehört natürlich auch eine Abfindung!

    Es müsste in der Steuerberechnung eine Zeile geben: zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG ...X.XXX
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      AW: Bei der Steuerberechnung wird die fünftel Regelung bei Abfindung nicht berechnet

      Hallo Charlie24,

      danke für die Antwort. Ich bin davon ausgegangen, dass die Abfindung nicht mit in den Brutto Arbeitslohn einfließt und bei der Berechnung gesondert aufgeführt wird, da ja schon vom Arbeitgeber die 1/5 Regelung berücksichtigt wurde.

      Wie du aber schon beschrieben hast, steht die Berechnung unter "zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG".

      Damit hat sich die Sache geklärt.

      Vielen Dank

      Kommentar

      Lädt...
      X