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Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

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    Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

    Hallo zusammen,
    bei der (ausführlichen) Steuerberechnung werden die Werbungskosten aus Anlage N (Entfernungspauschale (221 Tage a 49 km), Arbeitsmittel etc.) nicht berücksichtigt, sondern nur der AN-Pauschbetrag von 1.000 abgezogen.
    Handelt es sich hier um einen Berechnungsfehler oder muss man (neuerdings) irgendwo ein Häkchen zur Berücksichtigung setzten?
    Hatte das Problem in den Vorjahren nicht!
    Danke im voraus und viele Grüße
    Ben

    #2
    AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

    Zitat von rasumo Beitrag anzeigen
    Hallo zusammen,
    bei der (ausführlichen) Steuerberechnung werden die Werbungskosten aus Anlage N (Entfernungspauschale (221 Tage a 49 km), Arbeitsmittel etc.) nicht berücksichtigt, sondern nur der AN-Pauschbetrag von 1.000 abgezogen.
    Handelt es sich hier um einen Berechnungsfehler oder muss man (neuerdings) irgendwo ein Häkchen zur Berücksichtigung setzten?
    Hatte das Problem in den Vorjahren nicht!
    Danke im voraus und viele Grüße
    Ben
    Hallo,

    ich habe das Problem auch heute nicht.
    Kontrolliere deine Eingaben.
    Ist die ElsterFormular-Version aktuell?

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

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      #3
      AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

      Hallo FIGUL,
      hatte Elster heute noch einmal nach Updates suchen lassen, bevor ich die Steuer nochmals berechnen habe lassen und meine Frage hier gepostet habe.
      Betriebssystem ist Windows 10.
      Gruß
      Ben

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        #4
        AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

        Hallo rasumo,

        ganz oben in diesem Unterforum ist der Beitrag angeheftet ->

        ElsterFormular steht seit dem 27.03.2018 in der Version 19.2 bereit


        Es sind neue Steuererklärungsmodule bereitgestellt worden:
         Gewerbesteuererklärung 2017
         Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2017
        Wichtige Änderungen:
         Die Anlage N-GRE (nur Baden-Württemberg) zur Einkommensteuererklärung 2017 ist nun verfügbar.
         Die Steuerberechnung wurde aktualisiert.


        Hast du diese Version ?

        Tschüß

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          #5
          AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

          Hallo HOLZGOE,
          wie gesagt extra vorher noch einmal nach Updates suchen lassen.
          Version 19.2 ist installiert.
          Gruß
          Ben

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            #6
            AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

            Gab es ggf. steuerfreie oder pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen, die gegenzurechnen waren und das dann unter 1.000 € drücken ?
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

              Hallo rasumo,

              ich habe gerade einen Musterfall durchgerechnet und er wirft in der Steuerberechnung 3249 Euro für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte aus.

              Tschüß

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                #8
                AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                Hallo PICARD777,
                ich habe mir für die Fahrtkosten wie im Vorjahr einen Freibetrag eintragen lassen.
                Bei der Steuerberechnung im Vorjahr wurde dieser unter dem Punkt Werbungskosten der Entfernungspauschale gegenübergestellt. Die Differenz betrug -1.005. Hinzu kamen (in der Steuerberechnung 2016) noch Arbeitsmittel von -42 und übrige Werbungskosten von -16.
                Bei der aktuellen Steuerberechnung für 2017 fehlt die geschilderte "Gegenüberstellung" und auch die Abzugsposten für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten.
                Allerdings ist der Differenzbetrag in 2017 geringer als die -1.005 im Vorjahr!
                Kann es dann sein, dass das Programm die "Gegenüberstellung" sowie den Ausweis für Arbeitsmittel und übrige Werbungskosten direkt weglässt?
                Wäre natürlich eine verwirrende Darstellung!
                Gruß
                Ben

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                  #9
                  AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                  Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was Du meinst: Elsterformular weiß gar nichts von einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte und hat keine Eingabemöglichkeit dafür, woraus ein Vergleich kreiert werden könnte. Du bist sicher, dass Du mit Elsterformular arbeitest und nicht mit einem kommerziellen Programm ?

                  Andere Idee, da Du Minusbeträge nennst: In der Anlage N sind die Werbungskosten positiv einzutragen, nicht negativ. Ob negative Beträge überhaupt akzeptiert werden, weiß ich nicht. Aber WENN, dann kommst Du natürlich rein mathematisch nicht auf Werbungskosten von z.B. 3.000 €, sondern auf -3.000 €, so dass 1.000 € Arbeitnehmerpauschbetrag "richtig" wäre.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                    #10
                    AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                    Hallo Picard777,

                    ja, ich arbeite schon seit Jahren problemlos mit Elster-Formular. Insoweit bin ich zwar neu hier im Forum, aber kein Neu-Anwender.

                    In der Steuerberechnung 2017 werden Posten die die Einkünfte mindern wie im Vorjahr mit Minus angegeben. Um in der Systematik zu bleiben, habe ich die Beträge auch hier mit Minus angegeben.

                    Der Freibetrag kommt über die Eingabe der Lohnsteuerbescheinigung (hier "Fahrtkostenersatz") in das Elster-Formular (Anlage N). Ob das so richtig in der Lohnsteuerbescheinigung von meinem Arbeitgeber eingetragen wird weiß ich nicht, aber es war jeweils der mir vom Finanzamt mitgeteilte Freibetrag. Ich bin gerade an einem anderen PC und habe Elster nicht auf, so dass ich gerade nicht die genaue Zeile im Elster-Formular sagen kann, aber das war in 2016 auch schon so.

                    Nur wurde in der Steuerberechnung 2016 eine Art "Differenzrechnung" in der Steuerberechnung vorgenommen.

                    D.h. unter den Werbungskosten wurde anhand der angegebenen Tage und Kilometer die Entfernungspauschale berechnet (Tage x km x 0,30 Euro).

                    In der nächsten Zeile hieß es dann "abzüglich Fahrtkostenersatz" und hier wurde die besagte Eingabe aus der Lohnsteuerbescheinigung angegeben.

                    in der dritten Zeile wurde dann der Differenzbetrag berechnet, der da die Entfernungspauschale größer als der Fahrtkostenersatz war, ein Minderungsposten war und damit mit Minus angegeben wurde (-1.005).

                    Ich habe inzwischen die Vermutung, dass dadurch dass dieser Differenzbetrag dieses Jahr kleiner als die -1.005 im Vorjahr ist und zusammen mit den restlichen Werbungskosten in 2017 kleiner als 1.000 ist, die Elster-Berechnung die oben geschilderte Berechnung sowie die Angabe der übrigen Werbungskosten direkt weglässt und den Pauschbetrag ansetzt.

                    Das ist zwar dann im Ergebnis wahrscheinlich rechnerisch richtig, aber auf den ersten Blick verwirrend.

                    Gruß
                    Ben

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                      #11
                      AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                      ... ich habe mir für die Fahrtkosten wie im Vorjahr einen Freibetrag eintragen lassen.
                      Ein Freibetrag darf doch überhaupt nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen, der führt doch nur dazu, dass der AG weniger Lohnsteuer einbehält.

                      Wenn pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte gewährt wurden, ist das ganz etwas anderes als ein Freibetrag!

                      Was ist nun Sache?
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                        Hallo Charlie24,

                        wie schon erwähnt weiß ich nicht, ob mein Arbeitgeber das korrekt ausgewiesen hat! Und an der Aufklärung was Sache ist, sind wir hier gerade dran! Wenn ich genau wüsste was Sache ist, würde ich hier nicht fragen!

                        Ich hatte für 2017 wie auch schon für 2016 für die tägliche Fahrt zur Arbeit (49 km) einen Freibetrag beim Finanzamt beantragt.

                        Dieser wurde in Höhe von jeweils 2.700 p.a. gewährt.

                        Mein Arbeitgeber hat in den Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 und 2017 bei mir unter "18. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" auch 2.700 ausgewiesen.

                        Aufgrund der gleichen Beträge gehe ich davon aus, dass hier ein Zusammenhang besteht. Zudem weiss ich ehrlich gesagt nicht was es sonst sein könnte.

                        Gruß
                        Ben

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                          #13
                          AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                          Mein Arbeitgeber hat in den Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 und 2017 bei mir unter "18. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" auch 2.700 ausgewiesen.
                          Arbeitgeberleistungen wären das dann, wenn dir dein Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn 2.700 € pro Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausbezahlt und diese pauschal versteuert hätte.

                          Einzelheiten regelt § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG:

                          https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                            Zitat von rasumo Beitrag anzeigen
                            Mein Arbeitgeber hat in den Lohnsteuerbescheinigungen für 2016 und 2017 bei mir unter "18. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" auch 2.700 ausgewiesen.
                            Das hat rein gar nichts mit einem Lohnsteuerfreibetrag zu tun, sondern sind Fahrtkosten, die der AG dir erstattet und reduziert versteuert hat. Die mindern natürlich die Werbungskosten, da die Kosten, die der AG dir ersetzt hat, nicht mehr aus deiner Tasche gezahlt wurden.
                            Also entweder hat dir dein AG zufällig genau den selben Betrag wie den eingetragenen Freibetrag geschenkt, oder er peilt es nicht und hat dir völligen Unsinn bescheinigt.

                            Ein Lohnsteuerfreibetrag kommt in der ESt-Erklärung schlichtweg nicht vor, da er auf die ESt keinerlei Effekt hat.

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                              #15
                              AW: Steuerberechnung berücksichtigt Werbungskosten in Anlage N nicht!?

                              Hallo zusammen,
                              habe mich auch noch einmal schlau gemacht. Das mit der Pauschalbesteuerung scheint richtig zu sein.
                              Ich fahre einen Firmenwagen und ein Teil des geldwerten Vorteils aus dem Firmenwagen wird pauschal besteuert (neben dem geldwerten Vorteil aus PKW-wert und Kilometer). Der Anteil der pauschal besteuert wird ist nicht der Freibetrag, sondern unsere Lohnabrechnung orientiert sich am Freibetrag, wenn es denn einen Freibetrag gibt. Insoweit sind die Beträge auch gleich, obwohl es verschiedene Sachen sind.
                              D.h. um zurück zu meiner eigentlichen Frage zu kommen, der Abzug von bereits pauschal besteuerten Beträgen von der Entfernungspauschale ist rechnerisch richtig, da man ja nichts als Werbungskosten geltend machen kann, was schon (pauschal) besteuert wurde.
                              Allerdings verbleibt die Frage, ob die Elster-Steuerberechnung sich die "Differenzrechnung" aus dem Vorjahr spart, weil in Summe aus der Differenzrechnung zuzüglich der restlichen Werbungskosten im Gegensatz zum Vorjahr ein Betrag von kleiner 1.000 rauskommt.
                              Ich nehme mal an, dass es so ist!
                              Gruß
                              Ben

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