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KAP- Meine Erste für 2017 inkl. ausländischer Aktien

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    KAP- Meine Erste für 2017 inkl. ausländischer Aktien

    Hallo Zusammen,

    nun ist es endlich soweit, ich muss bzw. möchte mich an der KAP probieren und zwar für 2017.

    Ich bin verheiratet, meine Frau hat keine KAP-Erträge und in Summe sind wir unter 1.602 €


    Wäre super, wenn ihr mal rüber schauen könntet, damit mir keine groben Schnitzer passieren.


    Die Einnnahmesituation setzt sich aus 3 Teilen zusammen.


    - Inländische Kapitalerträge mit Freistellungsauftrag (1)

    - Ausländische Kapitalerträge in Form von Aktien ohne Freistellung (2)

    - Ausländische Kapitalerträge durch ausl. Aktien ohne Freistellung (3)



    Punkt 1:

    Nicht weiter spektakulär- Sind nur 90 € und müssten nicht zwingend angegeben werden?!


    Punkt 2:

    Hierbei handelt es sich nur um ausl. Aktien aus Frankreich. Für diese wurden 30% franz. Quellensteuer einbehalten, jedoch habe ich mir durch die Ansässigkeitsbescheinigung 15 % wiederholen können.

    - Bruttodividende: 320 €

    - Ausgezahlte Dividende: 224 €

    - Im Nachhinein erstattete Steuer: 48


    Punkt 3:

    Hierbei handelt sich um meine größte Baustelle, vielleicht aber auch nicht https://www.wertpapier-forum.de/uploads/emoticons/default_rolleyes.gif


    Hier wurden uns im Unternehmen Gratis-Aktien ausgeteilt, die in einem nur für die Mitarbeiter Fonds verwaltet werden.

    Die Dividenden werden thesauriert. Auf diese Dividende erfolgt nicht einmal ein Abzug der franz. Quellensteuer.


    Im Grunde würde ich diese Erträge, wie die anderen Dividenden unter Punkt 2 behandeln.

    Ertrag: 28 €



    Führt es beim FA zu Irritationen wenn man die Brutto- bzw. Nettodividende nicht nachvollziehen kann, dadurch das ich die Dividenden summiere, jedoch nur für einen Teil einen anrechenbaren Steueranteil habe?

    Wollte mir eigentlich das Mitsenden von Anlagen ersparen, da es ja auch keine Pflicht ist.


    Aber nun erst mal meine Elster-Angaben:


    Zeile 12: Freilassen

    Zeile 13: 90 €

    So richtig verstehe ich, wann ich welche der beiden oder beide Zeilen ausfüllen muss,noch nicht :-)

    Zeile 15: 320€ + 28€

    Zeile 51: 48€



    Fragen:

    1. Passen meine Elster-Angaben? Zeile 4 und 5 muss ich nicht ausfüllen? Fehlen Angaben?

    2. Muss meine Frau auch die KAP machen, wenn Sie keine Erträge hat? Wenn ja, welche sind zwingend notwendig? Denke mal nur Zeile 12 und 13

    3. Mein Frau besparteinen Aktienfonds (Dt. ISIN) über Ihre Hausbank Diese behauptet, dass keine Zinsen angefallen sind. Kann das sein bzw. sind die Gewinne bzw. Verluste erst beim Verkauf zu deklarieren?



    Ich hoffe ich habe es euch einigermaßen strukturiert aufgebaut und würde mich riesig über Feedback, Hilfestellungen jeglicher Art freuen. Bin euch unedlich dankbar und ihr würdet mir einen Riesenfreude zu Weihnachten machen :-)



    Vielen lieben Dank vorab.

    MfG
    Rehmerchen
    Zuletzt geändert von Rehmerchen; 31.12.2019, 10:01.

    #2
    Charlie24
    Reckoner

    und alle anderen Elster- und Steuerexperten, wo seid ihr :-)


    Ich weiß, dass das hier keine kostenlose oder verbindliche Steuerberatung darstellen soll, aber ich wäre euch unendlich über jede Hilfetsellung dankbar.


    Dank eines Bekannten, der mit der KAP Erfahrungen hat, bin ich ein Stück weiter, aber auch noch mehr verwirrt.


    Ich beschäftige mich seit Tagen mit Zeile 12 und 13 und weiß einfach nicht, wann ich welche Zeile ausfüllen soll. Habe gefühlt schon 100 Beiträge auch in anderen Foren durch. Ich kriege es einfach nicht hin, werde wahnsinnig.

    Dieser Bekannte meinte zu mir, ich solle unter 7 die inländischen Erträge angeben und unter 12 den Freistellungsbetrag, dem ich den Instiut gegben habe, wo diese Erträge generiert habe € generiert habe. Da die einen Freistellungsauftrag von 700 € haben, solle ich diesen da eintragen.

    Nur ergibt, dass für mich alles keinen Sinn, da etwas von Verbauch in 12 und 13 steht. Wollte jedoch auch seine Kompetenz nicht absprechen.


    Er hat automatsich gesagt ich solle ne KAP nachdem selben Muster für meine Frau machen. Muss ich das überhaupt? Sie hat nur 10 € erwirtschaftet und hatte dazu einen Freistellungsauftrag.

    Wenn Nein,muss ich Ihre Erträge in meiner KAP irgendwo angeben?


    Muss ich bei Punkt 4 und 5 was eintragen? Beides trifft nicht zu, dass es mir ja nur um "eine" Deklarierung der ausl. Beträge geht, da keiner von uns die 801 € geknackt hat.


    Eine Günstigerprüfung macht doch nur Sinn, wenn wir über den Pauschbetrag kommen und einer von uns eine ESt. von unter 25% besitzt. Oder verstehe ich mal wieder unser logisch aufgebauter Steuersystem nicht :-)


    Bin euch allen über jeden Tipp etc. dankbar



    Vielen Dank vorab.



    Habt weiterhin entspannte und erträgnisreiche Feiertage.

    LG
    Rehmerchen
    Zuletzt geändert von Rehmerchen; 01.01.2020, 18:31.

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      #3
      reckoner macht wohl Weihnachtsurlaub und ich befasse mich nicht intensiv mit ausländischen Kapitaleinkünften.

      Was die Zeilen 12 und 13 angeht, ist das relativ einfach. Wenn du deine inländischen Kapitalerträge nicht erklären willst, weil bei der Günstigerprüfung

      ohnehin nichts herauskommt, trägst du die tatsächlich in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbeträge in deiner Anlage KAP in die Zeile 13 ein,

      einschließlich des der Ehefrau. Zeile 7 bleibt leer. Zu den Erträgen im Inland musst du nichts einreichen, eine Anlage KAP für die Ehefrau ist entbehrlich.

      Den Antrag in Zeile 5 würde ich stellen.
      Zuletzt geändert von Charlie24; 25.12.2019, 17:29. Grund: Umlautedarstellung fehlerhaft
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Hallo,

        macht wohl Weihnachtsurlaub
        Nee, ich bin da.
        Mir war in der Frage aber selbst zu viel unbekannt und ich hab* mich deshalb zurückgehalten. Aber gut, ein paar Sache kann ich ja mal schreiben (wenn man schon direkt angesprochen wird).

        Zu Zeile 12/13 hat Charlie24 ja schon was gesagt, ich formuliere es aber nochmal mit meinen Worten: Die Erklärung der Kapitalerträge ist zum Teil freiwillig, daher muss man in zwei Gruppen aufteilen, erstens die erklärten Erträge und zweitens die nicht erklärten. Zeile 12 gehört dann zur 1. Gruppe, und Zeile 13 zur 2. Gruppe (ganz weglassen darf man die nämlich doch nicht).

        Konkret gehören mindestens die beiden ausländischen zur 1. Gruppe, die inländischen nur wenn es Besonderheiten gibt (insbesondere wäre hier eine Ersatzbemessungsgrundlage zu nennen).
        Wenn man unsicher ist rate ich - gerade in so einfachen Fällen wie bei dir - dazu, einfach alles zu erklären, schaden kann das in den allermeisten Fällen nicht (mir ist nur einer bekannt wo es ein Nachteil wäre).

        Die französischen Dividenden müssen Brutto versteuert werden, ob die Quellensteuern angerechnet werden können weiß ich auch nicht (nicht ohne Grund meide ich Frankreich und ein paar andere Länder bei meinen Investments).
        Das Finanzamt wird nicht irritiert sein wenn die Höhe der Quellensteuer nicht passt (weil das oft so ist). Es wird aber vielleicht - je nach Höhe auch wahrscheinlich - eine Bescheinigung verlangen.

        Die thesaurierten Dividenden müssen ganz normal versteuert werden.

        Zu den Angaben: Zeile 12 darf nicht frei bleiben, ggf. musst du Null eintragen.
        Und einen Antrag von Zeile 4 oder 5 (oder 6) musst du schon stellen.

        Ob deine Frau auch eine Anlage KAP abgeben muss weiß ich nicht genau (ich mache die KAP immer für beide), aber wenn nicht dann gehört imho ihr Betrag für Zeile 12/13 in deine Zeile 13. Am besten kontrolliert man sowas aber über die Berechnung von Elster, also ob dort 801 oder 1602 abgezogen werden.

        Das bei einem Aktienfonds(!) keine Erträge angefallen sind kann ich mir nicht vorstellen, selbst in den aktuellen Negativzinszeiten.

        Abschließend noch etwas: Unter dem Sparerpauschbetrag musst du auch ausländische Erträge nicht erklären, und wenn auch keine Steuern im Inland abgeführt wurden bringt es auch nichts. Ich würde die KAPs dann komplett weglassen.

        Stefan
        Zuletzt geändert von reckoner; 25.12.2019, 19:19.
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          Zu den Angaben: Zeile 12 darf nicht frei bleiben, ggf. musst du Null eintragen
          .
          Wenn die inländischen Kapitalerträge überhaupt nicht erklärt werden, kann man die Zeile 12 auch leer lassen. Das mit dem Eintrag der von beiden Ehegatten

          insgesamt in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in Zeile 13 nur einer Anlage KAP habe ich schon mal erfolgreich praktiziert.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Ihr Zwei,

            ihr wisst gar nicht was ihr mir für eine große Freude bereitet habt. Besten Dank für eure Antworten.


            Zeile 12 und 13 sind für mich jetzt klar (hoffentlich). Nur um sicher zu gehen, würde ich es anhand eines Beispiels nochmal darstellen wollen:


            Ich besitze nur eine Bank und diese Bank ist die einzige Bank, wo ich Erträge mache:

            Bank X: Kapitalerträge über 50 €; Freistellungsauftrag bei dieser Bank 801 €

            Dann würde ich in Zeile 7 und 12 je 50 € eintragen. Richtig?


            Mein Bekannter meinte ja bezogen auf das Beispiel. Zeile 7 50 €; Zeile 12 801 €. Das wäre dann Murks?!



            Zurück zu meinem Fall:


            Dem Grunde nach machen die Zeilen 4, 5 und 6 keinen Sinn, da ich den Pauschbetrag nicht ausschöpfe, Freistellungen im Inland gerecht verteilt waren bzw. wir nicht in der Kirche sind.

            Jetzt muss ich aber wie ihr sagt, eines der Felder ankreuzen.......Also würde ich einfach die 5 (Danke, Charly24) nehmen, weil alles andere noch unlogischer ist?! Ein Grund gibt es wahrscheinlich nicht.


            Kriege die Zitatfunktion von einzelnen Passagen gerade nicht hin, daher mache ich das jetzt so.

            Das bei einem Aktienfonds(!) keine Erträge angefallen sind kann ich mir nicht vorstellen, selbst in den aktuellen Negativzinszeiten.

            Hast Recht, es sind welche angefallen. Werden diese steuerlich anders behandelt, weil sie als VL laufen?
            Schlimmer ist noch, dass auf dieser Bescheinigung 1,10 € „Anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer auftaucht“. Nur steht auf der Bescheinigung kein Eintrag in Zeile 15 sondern nur in 7 und der 52 (Jahr 2017). Geht denn das?! Der Fonds hat eine deutsche ISIN, habe sie nicht gerade zur Hand.

            Abschließend noch etwas: Unter dem Sparerpauschbetrag musst du auch ausländische Erträge nicht erklären, und wenn auch keine Steuern im Inland abgeführt wurden bringt es auch nichts. Ich würde die KAPs dann komplett weglassen.

            Und genau das bereitet mir seit einigen Tagen Kopfzerbrechen! Hätte die KAP gar nicht ins Spiel gebracht, da ich ja auch sage, alles was unter 801 € ist, wird mit dem Sparerpauschbetrag abgedeckt.

            Nur kam vor kurzem das bei einem Mittagsessen, wo jemand mit vermeintlicher Expertise teilgenommen hat, dieses Thema auf.
            Dieser meinte, man müsse Sie angeben (sofern Sie im ausl. Depot liegen), da man kein Freistellungsauftrag dafür einreichen kann und damit nie KSt. einbehalten werden kann, unabhängig von der Höhe.
            Bis 801 € für mich, dich und wahrscheinlich den Rest der Welt vollkommen logisch diese nicht zu deklarieren zu müssen und erst ab 801,01 € anzugeben. Der Staat möchte aber jedoch, denke aufgrund von „Überwachung“, jeden einzelnen Cent, der im Ausland gewinnbringend unterhalten wird, gemeldet kriegen.

            Ob die Aussage des Mitarbeiters stimmt, weiß ich nicht.

            Man findet im Internet häufig diese Aussage, die seine unterstützt:
            Eine Anlage KAP ausfüllen müssen Sie beispielsweise, wenn Sie noch nicht in Deutschland versteuerte Kapitalerträge auf ausländischen Konten und Depots, Zinsen aus Privatdarlehen oder Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben.

            Wiederum passt zur reinen Deklarierungspflicht nicht die zwanghafte Angabe bei den Zeilen 4 bis 6. Da jedes Feld sinnfrei ist, gar noch bei Zeile 4 zur unnötigen Mehrarbeit bei FA führt, obwohl ich nur Beträge deklamieren will.
            Von daher ist das alles wieder unlogisch. Aber wie meinte der Typ beim Mittag. Deutsches Steuerrecht ist nicht logisch aufgebaut

            Hast du noch Quellen oder Verweise, dass man wirklich nicht zur Abgabe verpflichtet ist?




            Meine Elster-Angaben würde ich im Falle der Abgabe jetzt wie folgt machen:


            Zeile: 5 X
            Zeile 12: 0 oder Leer
            Zeile 13: Summe aus unseren inländischen Kapitalerträgen für die ausreichend Freistellungen vorhanden waren

            Zeile 15: Summe aller Erträge (ausl.)

            Zeile 52: Summe aller Anrechnungen (ausl.)


            Oh man, war das ne schwer Geburt. Hoffe Ihr blickt alle noch durch und könnt euch nochmal Zeit für mich nehmen.

            Wünsche euch/allen ein schönes Wochenende.
            Zuletzt geändert von Rehmerchen; 01.01.2020, 18:34.

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              #7
              Es wird durchaus die Auffassung vertreten, dass man im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte immer erklären muss, auch wenn sie zusammen mit den inländischen

              Erträgen eindeutig unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen. Nachzulesen z. B. hier: https://www.finanztip.de/steuererklaerung-anlage-kap/

              Man kann aber auch der Auffassung von reckoner folgen. Steuerlich kommt ja nichts raus. Erklären muss man sicher dann, wenn die gesamten

              Kapitalerträge über dem zustehenden Sparerpauschbetrag liegen und nicht von allen Kapitalerträgen Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

              Wir haben z. B. im Jahr 2018 insgesamt 28,00 € Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten. Die mussten schon deshalb erklärt werden, weil wir den

              Sparer-Pauschbetrag von 1.602,00 € ausgeschöpft hatten. Die hätte ich allerdings auch erklärt, wenn wir unter den 1.602,00 € geblieben wären.

              Dann hätte ich den Antrag in Zeile 5 gestellt,

              In unserem Fall habe ich gar keinen Antrag gestellt, sondern in Zeile 13 den jeweils beanspruchten Sparer-Pauschbetrag angegeben und in Zeile 19 je 14,00 €
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Hallo,

                Dann würde ich in Zeile 7 und 12 je 50 € eintragen. Richtig?


                Mein Bekannter meinte ja bezogen auf das Beispiel. Zeile 7 50 €; Zeile 12 801 €. Das wäre dann Murks?!
                Beides richtig (also das von dir, nicht das von deinem Bekannten). Einzutragen ist der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag.

                Dem Grunde nach machen die Zeilen 4, 5 und 6 keinen Sinn, da ich den Pauschbetrag nicht ausschöpfe, Freistellungen im Inland gerecht verteilt waren bzw. wir nicht in der Kirche sind.
                Doch, du musst wie gesagt irgendeinen Antrag stellen, sonst weiß da Finanzamt nicht was du willst. Wenn man - wie du - unversteuerte Erträge hat (etwa aus dem Ausland), dann ist Zeile 5 zutreffend.

                Mein bekannter meinte Zeile 4- Dies würde zwangsläufig zum Einreichen per Versand von Originalunterlagen führen oder würde eine Excel-Übersicht bzw. kein Anlagenversand auch funktionieren.
                Nein, das führt nicht zwangsweise zum Einreichen von Belegen, und in deinem Fall ziemlich sicher nicht. Belege braucht es vor allem wenn Steuern erstattet werden sollen.

                Hast Recht, es sind welche angefallen. Werden diese steuerlich anders behandelt, weil sie als VL laufen?
                Nein, das sind ganz normale Kapitalerträge.

                Schlimmer ist noch, dass auf dieser Bescheinigung 1,10 € „Anrechenbare noch nicht angerechnete Quellensteuer auftaucht“. Nur steht auf der Bescheinigung kein Eintrag in Zeile 15 sondern nur in 7 und der 52 (Jahr 2017). Geht denn das?!
                Ja, das geht - obwohl es mir immer noch seltsam vorkommt. In deinem Fall ändert sich aber auch durch die Quellensteuer nichts, wer keine Steuern zahlt kann darauf auch nichts anrechnen - bei 1,10 aber wohl nicht tragisch.

                Bis 801 € für mich, dich und wahrscheinlich den Rest der Welt vollkommen logisch diese nicht zu deklarieren zu müssen und erst ab 801,01 € anzugeben. Der Staat möchte aber jedoch, denke aufgrund von „Überwachung“, jeden einzelnen Cent, der im Ausland gewinnbringend unterhalten wird, gemeldet kriegen.
                Das Gesetz sagt aber, dass man unter 801 Euro nicht erklären muss. Ich halte das genauso wie bei allen anderen Freibeträgen, wenn man drunter liegt muss man nicht erklären. Der Sinn der Freibeträge und Freigrenzen ist schließlich auch, dass sich das Finanzamt nicht mit Kleinkram beschäftigen muss (etwa der Bleistift bei den Werbungskosten auf der Anlage N).
                Einzig die Sonstigen Einkünften (Anlage SO), das sind beispielsweise Provisionen aus Freundschaftswerbungen oder Depotüberträgen, erkläre ich trotz Steuerfreiheit um Nachfragen zuvorzukommen (da gibt es imho nämlich Kontrollmitteilungen).
                Außerdem bekommt das Finanzamt sowieso eine Meldung über die Erträge im Ausland, geheim bleibt da also nichts (das wäre nun doch ein Grund für eine Anlage KAP, ähnlich wie ich es zur Anlage SO gesagt habe).

                Deine abschließende Liste mit den Angaben scheint korrekt zu sein.

                Stefan
                Zuletzt geändert von reckoner; 27.12.2019, 17:25.
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  Was die Erklärungspflicht von im Ausland erzielten Kapitalerträge angeht, sei noch folgender Hinweis erlaubt. Bisher lautete § 32d Abs. 3 EStG wie folgt:

                  1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
                  2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.

                  Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde diese Vorschrift jetzt noch um folgenden Satz ergänzt:

                  Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 (EStG) durchzuführen.

                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Hallo,

                    Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 (EStG) durchzuführen.
                    Da - in §46 - ist aber der Sparer-Pauschbetrag gerade nicht dabei, oder hab' ich was übersehen? [man man, wer macht nur solche Gesetze die sich fortwährend auf andere Paragrafen beziehen?]

                    Die Besonderheit ist ja, dass der Sparer-Pauschbetrag kein Freibetrag ist, sondern eine Werbungskostenpauschale. Solange man unter der Grenze liegt betragen die Kapitaleinkünfte demnach Null Euro, und müssen imho deshalb nicht erklärt werden (dabei bleibe ich).

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      Dieser neue Satz 3 heißt im Klartext: Arbeitnehmer unterliegen der Pflichtveranlagung, wenn sie steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt haben, die nicht der

                      Kapitalertragsteuer unterlegen haben und zwar auch dann, wenn keiner der Veranlagungsgründe nach § 46 Abs. 2 EStG vorliegt.

                      In Absatz 3 ist von steuerpflichtigen Kapitalerträgen die Rede, man kann das deshalb schon so interpretieren, wie du das machst.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Hallo Ihr Zwei,

                        was soll ich sagen, das Thema wird dank eurer Interaktion richtig unterhaltsam :-)

                        Charlie24 ist definitiv Steuerfahnder oder ein hochrangiger MA aus dem BMF und reckoner ist der Better call Saul for Taxes...........Hoffe ihr versteht mein Humor ;-)

                        Besten Dank für eure Antworten, Ausführungen und das ihr mir die Erklärung so nah gebracht habt.



                        reckoner War es nicht damals so, dass man bis 2017 für sog. auslä. Thesaurierer zwingend wegen den ausschüttungsgleichen Erträgen deklarieren musste, egal ob ein Freistellungsauftrag vorlag bzw. man unter dem Pauschbetrag lag? Kriege die Diskussion nicht mehr ganz zusammen…..

                        Das würde deine Argumentation,die ich bis Dato auch verfolge, ja quasi zersetzen (Bitte nicht :-))


                        Aber jetzt lasset uns das Wochenende genießen.

                        Vielen vielen Dank.!!!!!
                        Zuletzt geändert von Rehmerchen; 01.01.2020, 18:41.

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                          #13
                          Hallo,

                          War es nicht damals so, dass man bis 2017 für sog. auslä. Thesaurierer zwingend wegen den ausschüttungsgleichen Erträgen deklarieren musste, egal ob ein Freistellungsauftrag vorlag bzw. man unter dem Pauschbetrag lag?
                          Meiner Ansicht nach war das damals auch nicht anders (sofern die 801 Euro nicht überschritten wurden).

                          Ich hatte aber selbst schon mal davor gewarnt, dass es ohne Erklärungen schwer fallen könnte die korrekte Versteuerung* nachzuweisen. Das musste man aber um die bankseitig abgeführte Abgeltungsteuer zurückzubekommen.
                          Im Extremfall hätte das Finanzamt dann praktisch die Erklärungen nachfordern können, und das kann nach Jahren schon schwierig werden.

                          *wenn man das so sagen darf - bei Null Steuern

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            Vielen Dank, die Informationen sind auch für mich nützlich.

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                              #15
                              Guten Abend zusammen,

                              leider reichen die ganzen Eingaben mit der Zeile 3 nicht wie gewollt.


                              Er verlangt definitiv einen Eintrag in Zeile 7, 12 und 48.

                              An sich kein Thema nur unsinnig, da inländisch ja alles passt. Was solls.....

                              Zeile 12 wäre und 7 ja identisch, da Freistellung > als der Betrag in 7 ist, aber nicht mehr in Anspruch genommen wurde.

                              48 müsste dann eine 0 rein, da kein Abzug.


                              13 dann das was noch bei meiner Frau reinpacken oder ist das egal, da mein Pausch ja in Summe ausreichend ist oder wird 13 Pflicht, wenn man für den Partner die Anlage weg lässt.



                              Wie immer besten Dank vorab. Habt einen entspannten vorletzten Tag in 2019

                              VG Rehmerchen
                              ​​
                              Zuletzt geändert von Rehmerchen; 30.12.2019, 21:32.

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