AW: Hausgeldabrechnung fehlt noch, Anlage V nicht ausfüllbar
Hallo,
>>>Nein, wenn jemand eine Rückzahlung erwartet, ist es doch nicht in seinem Sinn, dass die Erklärung liegenbleibt.
Ob Erstattung oder nicht ist doch egal, darum ging es nicht. Charlotte wollte von vorn herein freiwillig später erklären (und damit natürlich auch die Erstattung später bekommen). Und dann ist es doch in ihrem Sinne, wenn die Erklärung erst mal liegen bleibt.
>>>Da würde ich mich dann sicher nicht zu geschätzten Beträgen äußern!
Da verstehe ich auch nicht ganz wie du das meinst.
Soll sie gar nicht schätzen, also ganz weglassen? Oder die Schätzung später nicht korrigieren? [dazu ist sie ja verpflichtet]
>>>Wenn ich das jetzt so beim FA einreiche, wie geht es dann weiter?
Sobald du die Daten hast solltest du sie dem Finanzamt bekanntgeben (formlos). Wenn schon ein Bescheid ergangen ist legst du Einspruch(!) ein, oder du stellst - um die neue Sachbearbeiterin nicht zu verärgern - einen Antrag auf schlichte Änderung aufgrund neuer Tatsachen.
Achte zur Sicherheit darauf, dass der Bescheid nicht bestandskräftig wird (Vorläufigkeitsvermerk gem. AO §164 oder konkret gem. AO §165 sind hier die Stichworte). Es sollte zwar trotzdem gehen (wegen neuer Tatsachen), aber sicher ist sicher.
Stefan
Hallo,
>>>Nein, wenn jemand eine Rückzahlung erwartet, ist es doch nicht in seinem Sinn, dass die Erklärung liegenbleibt.
Ob Erstattung oder nicht ist doch egal, darum ging es nicht. Charlotte wollte von vorn herein freiwillig später erklären (und damit natürlich auch die Erstattung später bekommen). Und dann ist es doch in ihrem Sinne, wenn die Erklärung erst mal liegen bleibt.
>>>Da würde ich mich dann sicher nicht zu geschätzten Beträgen äußern!
Da verstehe ich auch nicht ganz wie du das meinst.
Soll sie gar nicht schätzen, also ganz weglassen? Oder die Schätzung später nicht korrigieren? [dazu ist sie ja verpflichtet]
>>>Wenn ich das jetzt so beim FA einreiche, wie geht es dann weiter?
Sobald du die Daten hast solltest du sie dem Finanzamt bekanntgeben (formlos). Wenn schon ein Bescheid ergangen ist legst du Einspruch(!) ein, oder du stellst - um die neue Sachbearbeiterin nicht zu verärgern - einen Antrag auf schlichte Änderung aufgrund neuer Tatsachen.
Achte zur Sicherheit darauf, dass der Bescheid nicht bestandskräftig wird (Vorläufigkeitsvermerk gem. AO §164 oder konkret gem. AO §165 sind hier die Stichworte). Es sollte zwar trotzdem gehen (wegen neuer Tatsachen), aber sicher ist sicher.
Stefan
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