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Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

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    Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

    Hallo zusammen,
    Bestimmt gibt es hierzu schon Antworten aber ich habe mich damit nicht zurechtfinden können...
    Also folgendes. Ich habe das erste Halbjahr 2017 komplett gearbeitet und habe dann direkt im Anschluss in dieser Firma eine Ausbildung begonnen. Nun wollte ich die Steuererklärung für 2017 machen und habe den belegabruf bei Elster beantragt. Soweit so gut. Wenn ich dann aber die abgerufenen Belege in die Steuererklärung einfügen will, Frage ich mich, wo ich dem Finanzamt klarmachen kann, dass ich seit dem 03.08.17 Azubi bin.
    In dem abgerufenen Beleg sind nämlich sämtliche Steuern und auch das Einkommen jeweils komplett ganzjährig aufgeführt. Wisst ihr was ich meine? Ich habe ja ab August ein völlig anderes Grundeinkommen und demzufolge auch andere Steuern.
    Wie gehe ich jetzt vor? Habe gelesen, dass man als Azubi die gezahlten Steuern fast komplett zurück bekommt...

    #2
    AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

    Frage ich mich, wo ich dem Finanzamt klarmachen kann, dass ich seit dem 03.08.17 Azubi bin.
    Das interessiert das Finanzamt nicht! Die Einkommensteuer wird für das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres ermittelt und festgesetzt.

    Ob normale Angestellte oder Azubi, spielt überhaupt keine Rolle, darum steht in der Lohnsteuerbescheinigung auch der Bruttolohn für das gesamte Jahr.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

      Hallo,

      >>>Habe gelesen, dass man als Azubi die gezahlten Steuern fast komplett zurück bekommt...

      Nein, das stimmt nicht. Entweder liegt man unter dem Grundfreibetrag, dann wurden aber wahrscheinlich auch gar keine Steuern abgeführt (was man nicht gezahlt hat kann man auch nicht zurück bekommen). Oder man liegt über dem Grundfreibetrag und dann zahlt man auch als Azubi Steuern,

      Gemeint ist aber vermutlich der Sonderfall Ausbildung und richtiger Job in einem Jahr (wie es z.B. bei dir war). Und dann bekommt man so gut wie sicher Steuern erstattet, das liegt an dem ungleichmäßigen Lohn (der Arbeitgeber hat in den guten Monaten zu viel Steuern abgeführt, nennt sich Progression).
      Das Finanzamt betrachtet hingegen das ganze Jahr, egal wann oder in wie vielen Teilen das Einkommen erzielt wurde (jeden Monat 1000 Euro oder einmalig 12000 Euro führen zu identischen Steuern).

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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        #4
        AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

        Hallo und erstmal danke für die Antworten. Also ich zahle definitiv Steuern als Azubi, da mein Bruttolohn bei über 950 Euro im 1. Ausbildugsjahr liegt.
        Also kann ich einfach den vorausgefüllten Bescheid ans Finanzamt schicken? (Fahrtkosten u.ä. fallen weg, da ich zufuss zur Arbeit laufen kann)

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          #5
          AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

          Und dann bekommt man so gut wie sicher Steuern erstattet
          Es sei denn, alles spielt sich so wie hier beim gleichen Arbeitgeber ab und dieser hat am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

            Da ich von den ganzen Steuersachen, wie ich zu meiner Schande gestehen muss, keine Ahnung habe... muss ich Fragen, wo ich sehen kann, ob ein Lohnsteuerjahresausgleich gemacht wurde? Sehe ich das auf der Dezemberabrechnung?

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              #7
              AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

              Entweder auf der Dezember- oder der Januarabrechnung. Da ist das auch noch möglich.

              Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat, sollte die Einkommensteuer ziemlich exakt der einbehaltenen Lohnsteuer entsprechen,

              die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich dann wahrscheinlich in deinem Fall nicht, nachdem du bei den Werbungskosten nicht über 1.000 € kommst.

              Wenn keiner durchgeführt wurde, ist für 2017 sicher mit einer Steuererstattung zu rechnen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

                Hallo,

                >>>Es sei denn, alles spielt sich so wie hier beim gleichen Arbeitgeber ab und dieser hat am Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt.

                Natürlich. Ich hatte ja auch nur versucht das Gelesene zu erklären, das galt natürlich auch nur für unterschiedliche Arbeitgeber bzw. vorher gar keinen.


                >>>Entweder auf der Dezember- oder der Januarabrechnung. Da ist das auch noch möglich.

                Echt? Wie geht das denn in der Januarabrechnung? Oder meinst du die für Dezember (Lohn wird ja im Nachhinein gezahlt, also dann Anfang Januar)?


                >>>wo ich sehen kann, ob ein Lohnsteuerjahresausgleich gemacht wurde?

                Es sollte auf der Abrechnung stehen. Und wenn nicht vergleiche einfach mal mehrere Monate ...

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #9
                  AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

                  Echt? Wie geht das denn in der Januarabrechnung?
                  Bei uns stand da immer dabei: Aufrollung Vorjahr -keine Ahnung, welcher Lohnbuchhalter sich diese Bezeichnung ausgedacht hatte.

                  Gemacht werden darf der Lohnsteuerjahresausgleich gemäß § 42b Abs. 3. Satz 1 EStG sogar bis Februar des folgenden Jahres:

                  Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
                  spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.

                  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42b.html
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

                    Hallo,

                    Danke für die Aufklärung. Ich bin halt ein Praktiker, und da kenne ich das nur im Dezemeber.

                    Für Fräullein Anna heißt das, dass sie auch die Abrechnungen vom Januar und Februar anschauen sollte. Dort muss das aber irgendwie gesondert stehen, es gehört ja noch ins alte Jahr.

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      AW: Das erste Halbjahr gearbeitet, danach Ausbildung...

                      Dort muss das aber irgendwie gesondert stehen, es gehört ja noch ins alte Jahr.
                      Ja sicher, wobei es im Februar in der Praxis kaum mehr jemand macht, weil nur wenige Löhne noch zur Monatsmitte abrechnen und die Lohnsteuerbescheinigung ja bis Ende Februar an das Finanzamt übermittelt werden muss.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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