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Angabe des Verpflegungsmehraufwand

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    Angabe des Verpflegungsmehraufwand

    Hallo ihr Lieben!

    Ich helfe gerade meinem Mann bei seiner Steuererklärung für 2017.

    Beruflich war er letztes Jahr viele Wochen auswärts tätig. Im Januar 1 Woche, März und April komplett und im August 2 Wochen.
    Auf seiner Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 ist in Zeile 20 bei Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit eine Summe x angegeben.
    Muss ich den Betrag irgendwo eintragen? Das ist ja quasi die Summe, die mein Mann vom AG bekommen hat (jeweils in den entsprechenden Abrechnungsmonaten).
    Oder kann ich die Auswärtstätigkeit noch einmal irgendwo angeben? oder kann ich damit nun gar nicht mehr machen, weil er ja quasi schon etwas vom AG erhalten hat?
    Fahrtkosten und Unterkunft werden immer vom AG bezahlt (Da Dienstwagen) und dann bekommt er einen bestimmten Betrag pro Tag für die Verpflegung...

    LG

    #2
    AW: Angabe des Verpflegungsmehraufwand

    Hallo stsu2106,

    die steuerfreien Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand kommen auf der Anlage N in Zeile 57.

    In den Zeilen darüber können die Pauschbeträge für die jeweiligen Auswärtszeiträume als Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Rein rechnerisch werden von den erklärten Werbungskosten die steuerfrei erhaltenen Zuschüsse abgezogen, so dass ggf. 0,- € übrig bleibt.

    Eintragen würde ich das trotzdem, da die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit den restlichen Lohndaten vom Arbeitgeber übermittelt werden und es ansonsten vom Finanzamt Rückfragen geben könnte, ob es zu den steuerfreien Zuschüssen denn auch passende Aufwendungen gibt bzw. ob die zurecht steuerfrei gezahlt wurden.

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      #3
      AW: Angabe des Verpflegungsmehraufwand

      Die Auswärtstätigkeiten sind in Zeile 49 (Firmenwagen) bzw. ab Zeile 52 der Anlage N (Verpflegungsmehraufwand) zu erklären.

      Die steuerfreien AG-Zuschüsse gehören in die Zeile 57. Es kann dabei zwar unterm Strich 0 herauskommen, aber ohne Erklärung müssten die AG-Zuschüsse eventuell nachversteuert werden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        AW: Angabe des Verpflegungsmehraufwand

        Zitat von Sabre Beitrag anzeigen
        Hallo stsu2106,

        die steuerfreien Erstattungen für den Verpflegungsmehraufwand kommen auf der Anlage N in Zeile 57.

        In den Zeilen darüber können die Pauschbeträge für die jeweiligen Auswärtszeiträume als Werbungskosten geltend gemacht werden.

        Rein rechnerisch werden von den erklärten Werbungskosten die steuerfrei erhaltenen Zuschüsse abgezogen, so dass ggf. 0,- € übrig bleibt.

        Eintragen würde ich das trotzdem, da die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit den restlichen Lohndaten vom Arbeitgeber übermittelt werden und es ansonsten vom Finanzamt Rückfragen geben könnte, ob es zu den steuerfreien Zuschüssen denn auch passende Aufwendungen gibt bzw. ob die zurecht steuerfrei gezahlt wurden.
        Ok also gebe ich den Betrag an sich in Anlage N an und kann trotzdem die Pauschbeträge nochmal die Pauschbeträge ansetzen?
        Wenn 0€ übrig blieben wäre es ja so, als wäre nie etwas in der Hinsicht passiert, richtig? Das hebt sich dann gegeneinander auf?

        Schon mal vielen Dank für die Info. Ich bin ein kleiner Neuling in Sachen Steuern

        - - - Aktualisiert - - -

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Die Auswärtstätigkeiten sind in Zeile 49 (Firmenwagen) bzw. ab Zeile 52 der Anlage N (Verpflegungsmehraufwand) zu erklären.

        Die steuerfreien AG-Zuschüsse gehören in die Zeile 57. Es kann dabei zwar unterm Strich 0 herauskommen, aber ohne Erklärung müssten die AG-Zuschüsse eventuell nachversteuert werden.
        Ich bin mir nicht sicher, ob der Firmenwagen da rein muss.
        Der wird nämlich nicht mit der 1% Regelung versteuert. In seinem Job MUSS er einen Firmenwagen haben, er ist Fernmeldetechniker. Da hat er überhaupt keine Wahl.
        Das hat dann ja in seiner Steuererklärung nichts zu suchen, oder sehe ich das falsch?

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          #5
          AW: Angabe des Verpflegungsmehraufwand

          Zitat von stsu2106 Beitrag anzeigen
          Ok also gebe ich den Betrag an sich in Anlage N an und kann trotzdem die Pauschbeträge nochmal die Pauschbeträge ansetzen?
          Wenn 0€ übrig blieben wäre es ja so, als wäre nie etwas in der Hinsicht passiert, richtig? Das hebt sich dann gegeneinander auf?
          Ja.

          Genauer gesagt, "können" die Pauschbeträge nicht "trotzdem" bzw. "nochmal" angesetzt werden, sondern sie SOLLTEN auf jeden Fall angesetzt werden.
          Wenn steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers gezahlt werden, ohne dass es hierfür tatsächliche Aufwendungen (hier: die Pauschalbeträge) gab, wird aus der steuerfreien Zahlung sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn.

          (Das widerspricht jetzt nicht deinen Aussagen, soll nur noch mal einen andere Begründung für die teilweise sehr umfangreichen Eintragungen bieten.)

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            #6
            AW: Angabe des Verpflegungsmehraufwand

            Das hat dann ja in seiner Steuererklärung nichts zu suchen, oder sehe ich das falsch?
            Das Finanzamt ist manchmal neugierig, weshalb in Zeile 49 der Anlage N ausdrücklich gefragt wird, ob für die Fahrten bei Auswärtstätigkeiten ein Firmenwagen benutzt wurde.

            Wenn man ja ankreuzt, hat das keine steuerlichen Auswirkungen und wenn man die Frage nicht beantwortet, natürlich auch nicht.
            Ich sehe persönlich keinen Grund, warum man das nicht angeben sollte.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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