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Anlage Vorsorgeaufwand 2019 - Beschränkt abziehbarer Vorsorgeaufwand

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    Anlage Vorsorgeaufwand 2019 - Beschränkt abziehbarer Vorsorgeaufwand

    Die Summe der von mir In den Zeilen 16, 18 und 48 des Vordrucks für mich und meine Ehefrau (wir sind beide Rentner)
    für KV, PV und Unfallversicherung eingegebenen Beträge beläuft sich auf 5.696 €. Laut Steuerberechnung sind davon nur
    5.600 € abziehbar. In den vergangenen Jahren war bei der Elster-Steuerberechnung stets des Gesamtbetrag abziehbar.

    Was mag die Ursache für diie Abweichung bei der Berechnung 2019 sein?

    Schon jetzt vielen Dank für hilfreiche Hinweise.

    Petunia



    #2
    2800 Euro pro Nase ist der Höchstbetrag. Jedenfalls dann, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung durch Euch alleine getragen wird.

    Kommentar


      #3
      Was mag die Ursache für diie Abweichung bei der Berechnung 2019 sein?
      Das liegt an einer Übergangsregelung zur Anwendung des vor 2005 geltenden Rechts bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.

      Die Einzelheiten sind in § 10 Abs. 4a EStG geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

      Durch die dort geregelte Abschmelzung des sog. Vorwegabzugs ist 2019 weniger abziehbar, wobei mir die 5.600,00 € zu hoch erscheinen.

      Ab 2020 entfälllt diese Vergleichsberechnung ganz, dann werden nur noch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur

      gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt. Liegen die über 3.800,00 €, fällt die Unfallversicherung komplett raus.
      Zuletzt geändert von Charlie24; 06.02.2020, 21:10.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        2800 Euro pro Nase ist der Höchstbetrag. Jedenfalls dann, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung durch Euch alleine getragen wird.
        Was aber bei Rentnern nicht der Fall ist!

        Nachtrag: Es sei denn, Sie hätten in Zeile 51 Nein angekreuzt, aber objektiv wäre das ja falsch!
        Zuletzt geändert von Charlie24; 06.02.2020, 21:03.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

          Was aber bei Rentnern nicht der Fall ist!

          Nachtrag: Es sei denn, Sie hätten in Zeile 51 Nein angekreuzt, aber objektiv wäre das ja falsch!
          Eine Steuerberechnung erfolgt nur, wenn in Zeile 51 "Nein" angekreuzt ist. Ohne Kreuz erfolgt der Abbruch-Hinweis "Anlage Vorsorgeaufwand: Angaben zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemacht, jedoch keine Eintragung zu Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung gemacht."

          Unser Rentenbeginn liegt übrigens vor 2005. Darf die Übergangsregelung zur Anwendung des vor 2005 geltenden Rechts überhaupt in unserem Fall angewendet werden?

          Die von uns in 2019 gezahlten Beiträge zur KV betragen 3.883 €, davon 2.828 € mit dem halben Beitragssatz (BfA), der Rest mit dem vollen Beitragssatz (VBL).

          Irgendwie kann ich die Höchstbetragsregelung von 2.800 € pro Kopf noch nicht nachvollziehen.

          Freundliche Grüße

          Petunia

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            #6
            Dann liegt der Fehler an dem Nein in Zeile 51 der Anlage Vorsorgeaufwand. Das dürft ihr nicht ankreuzen, da ihr ja bei der gesetzlichen Rente nur die

            Hälfte des KV-Beitrags zahlt. Wenn dort Nein angekreuzt wird, rechnet das Programm mit Höchstbeträgen von 2 x 2.800,00 € statt 2 x 1.900,00 €.

            Da die Steuerberechnung ja noch fehlerhaft programmiert ist, könnt ihr als Workaround ihm Moment nur Pseudobeiträge zur Rentenversicherung

            erklären, sonst ist keine Steuerberechnung unter Einbeziehung der Unfallversicherung möglich. Alternativ könnt ihr bis zum Update Ende Februar warten.

            Der Fehler hat mit der Alternativberechnung nach § 10 Abs. 4a nichts zu tun, da war ich auf dem Holzweg. Diese Alternativberechnung kann

            aber für euch 2019 trotzdem noch zu einem besseren Ergebnis führen als das geltende Recht, bei dem ja nur 3.883,00 € abziehbar wären.

            https://forum.elster.de/anwenderforu...euerberechnung
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Danke für die Hinweise. Ich habe die Kreuze in Zeile 51 enntfernt und warte nun auf das Update Ende Februar.

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