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Brexit - Voranmeldung

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    Brexit - Voranmeldung

    Hallo,
    Ich habe seit Jahren Partner in London und bei allen bisherigen Geschäften konnte ich problemlos das Reverse Charge Verfahren anwenden. Nun bin ich mir seit dem Brexit leider nicht mehr sicher. Ich habe gelesen, dass es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 gibt - bedeutet das, dass ich das Reverse Charge Verfahren weiterhin anwenden kann und Großbritannien in der Voranmeldung wie einen EU-Staat behandeln kann? Der Brexit ist am 31.01.2020 erfolgt und faktisch ist Großbritannien ja kein EU-Staat mehr.

    Kann ich also noch das Reverse Charge Verfahren anwenden und wenn ja, unter welchen Kennzahlen trage ich diese Einnahmen ein? Habe schon ziemlich lange recherchiert, aber da das Thema so aktuell ist, finde ich leider kaum etwas brauchbares dazu.

    Danke

    #2
    Ja, wie Du schon erkannt hast, es hat sich bisher nichts geändert. Ihr habt ja auch die beiden USt-ID-Nrn. verwendet.

    Wo das einzutragen ist hängt nach wie vor davon ab, um welche Art Leistung es geht. Einnahmen werden nicht in die Voranmeldung eingetragen, nur Umsätze.

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