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Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

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  • Dxdiag09
    antwortet
    AW: Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

    Vielen Dank für die schnellen Antworten.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

    Die Angabe der Urlaubs- und Krankheitstage geht nicht in die Berechnung ein, sie erleichtert dem Finanzamt aber die Plausibilitätsprüfung.

    Die Angabe der Wochenarbeitstage verfolgt den gleichen Zweck.

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

    Zitat von Dxdiag09 Beitrag anzeigen
    Hallo liebes Forum,
    Meine Frage ist einfach gestellt, ob man bei den Urlaubstagen den tatsächlich genommenen Urlaub oder den Jahresurlaub angibt ?
    .
    Hallo Dxdiag09,

    und einfach beantwortet -> wahrheitsgemäße Angaben heißt den tatsächlich genommenen Urlaub.

    Tschüß

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

    Es sind die tatsächlich in Anspruch genommenen Tage anzugeben. Dies deshalb, da die Entfernungspauschale auch nur für die Anzahl der Areitstage gewährt wird, wo die Tätigkeitsstätte auch tatsächlich aufgesucht wurde.

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  • Dxdiag09
    hat ein Thema erstellt Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub.

    Urlaubsanspruch oder tatsächlich genommener Urlaub

    Hallo liebes Forum,

    Meine Frage ist einfach gestellt, ob man bei den Urlaubstagen den tatsächlich genommenen Urlaub oder den Jahresurlaub angibt?
    Meine Freundin hatte zwei Arbeitsstätten 2018.

    Die erste Arbeitsstätte war vom 01.01 bis 31.01 mit einer 5-Tage Woche und einem Jahresurlaub von 30 Tagen.
    Die zweite Arbeitsstätte vom 01.02 bis 31.12 bei einer 4 Tage Woche mit 20 Tagen Jahresurlaub

    Bei der ersten Arbeitsstätte hatte sie noch Resturlaub vom Vorjahr und bei der zweiten hat sie ein paar Tage ins neue Jahr genommen.

    Die Frage ist also gilt der tatsächlich genommene Urlaub oder der Urlaubsanspruch im Jahr 2018?

    Falls der Urlaubsanspruch gilt, hätte sie ja im Januar einen Anspruch von 2,5 Tagen, wird hier aufgerundet?

    Danke im Voraus.
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