Hallo erstmal - ich weiß, dass es schon einige Threads zu dem Thema gibt. Bin aber entweder nicht schlau draus geworden, oder die Fälle passten nicht.
Als alleinverdienender Beamter habe ich meine Familie für den Teil, den die Beihilfe nicht übernimmt privat versichert.
Alle Kranken- und Pflegeversicherungsdaten habe ich über den Belegabruf eintragen lassen.
In der Anlage Vorsorgeaufwendungen 2017 habe ich folgendes stehen:
Zeile 11: beide "Ja"
Zeile 24: 1214 1270
Zeile 25: 171 158
Zeile 26: 35 35
Angaben zur 2. inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung (habe aber nur eine nur Belegabruf - keine eigenen Einträge)
Zeile: 24: 1092 1214
Zeile 25: 129 115
Zeile 50: 1222 (Haftpflicht und Risikoleben)
Zeile 52: 780 (alte Lebenversicherung vor 2005)
Elsterformularberechnung:
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Beiträge zur Krankenversicherung
- Ehemann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.306
- Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.484
- für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . 975
Summe Krankenversicherungsbeiträge . . . . . . . 5.765 . . 5.765
Beiträge zur Pflegeversicherung
- Ehemann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
- Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
- für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Summe Pflegeversicherungsbeiträge . . . . . . . . . 573 . . . 573
Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG . . . . . . . . 6.338
ab Beitragsrückerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . -201
verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.137 . 6.137
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . 6.137. . . . -6.137
Im Steuerbescheid steht:
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . ......5.673
Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... 1.800
Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . . . . . . -1.800
verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . ...... 0 . . 0.. .... 0
verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . ...... 5.673
abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ -2.668 .......2.668
verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... 3.005
davon 50 v.H. abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........1.334 ...... 1.334
im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar. . . . . . . . . . . . . . . . .......... 4.002
Im Bescheid steht, dass die Günstigerprüfung die Rechtslage von 2004 angewandt hat.
In der Einspruchsentscheidung wurde mir erklärt, dass es sich um die vom Versicherungsgeber übermittelten Daten der Grundabsicherung handelt.
Fragen: Wo kommt der Unterschied von 2.135 Euro abziehbarer Sonderausgaben her?
Wurden meine Haftpflicht- und Lebensversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt?
Mir raucht der Schädel!
Schon mal vielen Dank im Voraus.
Als alleinverdienender Beamter habe ich meine Familie für den Teil, den die Beihilfe nicht übernimmt privat versichert.
Alle Kranken- und Pflegeversicherungsdaten habe ich über den Belegabruf eintragen lassen.
In der Anlage Vorsorgeaufwendungen 2017 habe ich folgendes stehen:
Zeile 11: beide "Ja"
Zeile 24: 1214 1270
Zeile 25: 171 158
Zeile 26: 35 35
Angaben zur 2. inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung (habe aber nur eine nur Belegabruf - keine eigenen Einträge)
Zeile: 24: 1092 1214
Zeile 25: 129 115
Zeile 50: 1222 (Haftpflicht und Risikoleben)
Zeile 52: 780 (alte Lebenversicherung vor 2005)
Elsterformularberechnung:
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Beiträge zur Krankenversicherung
- Ehemann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.306
- Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.484
- für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . 975
Summe Krankenversicherungsbeiträge . . . . . . . 5.765 . . 5.765
Beiträge zur Pflegeversicherung
- Ehemann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
- Ehefrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273
- für die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Summe Pflegeversicherungsbeiträge . . . . . . . . . 573 . . . 573
Summe der Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG . . . . . . . . 6.338
ab Beitragsrückerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . -201
verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.137 . 6.137
Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . 6.137. . . . -6.137
Im Steuerbescheid steht:
ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben
Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . ......5.673
Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... 1.800
Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . . . . . . -1.800
verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . ...... 0 . . 0.. .... 0
verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . ...... 5.673
abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ -2.668 .......2.668
verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............... 3.005
davon 50 v.H. abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........1.334 ...... 1.334
im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar. . . . . . . . . . . . . . . . .......... 4.002
Im Bescheid steht, dass die Günstigerprüfung die Rechtslage von 2004 angewandt hat.
In der Einspruchsentscheidung wurde mir erklärt, dass es sich um die vom Versicherungsgeber übermittelten Daten der Grundabsicherung handelt.
Fragen: Wo kommt der Unterschied von 2.135 Euro abziehbarer Sonderausgaben her?
Wurden meine Haftpflicht- und Lebensversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt?
Mir raucht der Schädel!
Schon mal vielen Dank im Voraus.
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