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    Anlage UR

    Hallo Forum-Gemeinde,

    ich habe das Problem, dass ich nicht weiß ob ich die Anlage UR ausfüllen muss.
    Bin Freiberuflicher Designer und Umsatzsteuerpflichtig.

    Folgender Fall:

    Ich habe aus Österreich von einem Unternehmer "Software" gekauft, im konkreten Fall die Programmierung einer Website. Diese Webseite + das Design habe ich dann in Folge an meinen Kunden weiterverkauft mit 19% Umsatzsteuer.
    Der Unternehmer in Österreich ist Umsatzsteuerfrei im Sinne des §6 (1) Z 27 UStG. Ich habe also eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von Ihm erhalten - logisch.

    Ich weiß nicht wie, wo und ob ich das in meiner Umsatzsteuer Jahreserklärung angeben muss.

    Ist es ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, oder überhaupt eines von beiden.

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, vielen Dank.
    https://livenudecam69.com/






    Zuletzt geändert von xidomira; 11.05.2020, 10:58.

    #2
    Hallo xidomira,

    die Anlage UR gibt es doch letztmalig 2017, jetzt ist diese doch eingegliedert in die Umsatzsteuererklärung.
    Du hast doch sicherlich auch eine USt-ID, damit ist dies für dich ein innergemeinschaftlicher Erwerb und die deutsche Umsatzusteuer trägst du doch dann als abziehbare Vorsteuer für innergem. Erwerbe ein, so dass es für dich auch ein Null-Geschäft ist.

    Tschüß

    Kommentar


      #3
      Der Unternehmer in Österreich ist Umsatzsteuerfrei im Sinne des §6 (1) Z 27 UStG.
      Bitte beachten, dass es sich bei dem Unternehmer in Österreich um einen Kleinunternehmer handelt!
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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