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Andere außergewöhnliche Belastungen & Erstattungen

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  • Picard777
    antwortet
    Ist schon richtig das mit 2017. Zwar gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip, hier aber die Ausnahme, dass es um eine außergewöhnliche Belastung geht. Jemand, der eine Versicherungsleistung etc. erwartet, dessen Vermögen ist nunmal nicht gemindert. Und genau deswegen wird in der Erklärung nach "Anspruch auf zu erwartende …" gefragt.

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  • sannemannclaudia
    antwortet
    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen zu meiner Frage.

    Herzliche Grüße
    Claudia

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  • sannemannclaudia
    antwortet
    Hallo Ihr Beiden,

    ja, es geht um die Steuererklärung für 2017.

    Dann werde ich das so mal da eintragen mit dem Betrag, den ich 2018 bekam. Das macht ja wohl schon Sinn - Zuflussprinzip hin oder her.


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  • reckoner
    antwortet
    Hallo,

    um welches Jahr geht es denn, also welche Erklärung machst du?

    Die Kosten und auch die Erstattung gehören - laut Formulartext - jedenfalls nach 2017.
    Ob das aber wirklich mit dem Zuflussprinzip vereinbar ist weiß ich auch nicht.

    Stefan

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  • Charlie24
    antwortet
    Dem Betrag, den du dann 2018 tatsächlich bekommen hast. In der Zeilenerläuterung steht: Anspruch auf zu erwartende ...

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  • Andere außergewöhnliche Belastungen & Erstattungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zu anderen außergewöhlichen Belastungen und zwar zu den Erstattungen.

    Ich hatte im Jahre 2017 ziemlich hohe Kosten, aber keine Erstattungen. Diese bekam ich erst Anfang Februar 2018 auf mein Kto. Überwiesen. Wie muss ich das da nun eintragen?
    Mit 0 EURO oder mit dem Betrag, den ich iin 2018 bekam?

    Vielen Dank.

    Herzliche Grüße
    Claudia
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