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Anlage S: Ausfüllen der Zeilen 4, 43 und 44 als nebenberuflicher Freiberufler

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    Anlage S: Ausfüllen der Zeilen 4, 43 und 44 als nebenberuflicher Freiberufler

    Hallo zusammen, ich arbeite nebenberuflich als Freibeurfler als Referent. Nun steht zum ersten Mal (zugegebenermaße kurz vor knapp) die Steuererklärung an. Ich habe die Steuererklärung "wie bisher" ausgefüllt und die EÜR hinzugefügt. Dort habe ich die Einnahmen in Spalte 11 aufgeführt, und an diversen Stellen (49, 50, 70, 84, 91 (Übungsleiterpauschale)) Aufwendungen geltend gemacht. So ergeben sich 10.000 € Einnahmen, 1.000 € Aufwendungen nud die 2.400 € Übungsleiterpauschale. Als Gewinn somit 6.600 €, die ich versteuern muss. Diesen möchte ich nun in die Anlage S der Steuererklärung übertragen. Zuerst hätte ich dazu einfach den Gewinn in Zeile 4 den Gewinn eingetragen und den Rest frei gelassen. Ich bin mir aber unsicher bezüglich der Zeilen 43 und 44. Nach Recherche bin ich mir nicht ganz sicher, wer diese ausfüllen muss und wie das in diesem Falle wäre. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?

    Vielen Dank schon einmal und viele Grüße

    #2
    Ich weiß nicht, ob dir der Übungsleiterfreibetrag zusteht, das hängt bekanntlich davon ab, für wen du tätig bist. Neben der Zeile 91 musst du auch

    die Zeile 94 der EÜR beachten, Dort sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen,

    die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach
    § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen.

    Wie das dann in Zeile 44 der Anlage S einzutragen ist, wird dort erklärt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für deine Antwort.
      Da die anderen Referenten in derselben Konstellation tätig sind (Hauptberuflich angestellt, nebenberuflich freiberuflich) und mir mitgeteilt haben, dass sie die Pauschale nutzen können, bin ich davon ausgegangen das ich das auch machen kann.
      Ich habe mir die entsprechenden § gerade mal angesehen. Verstehe ich das wie folgt richtig?
      Da meine Ausgaben 1000 € (Zitat "mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben") die Einnahmen 10.000 € (Zitat "den Betrag der steuerfreien Einnahmen") nicht übersteigen, kann ich die 1000 € gar nicht absetzen, sondern "nur" die Übungsleiterpauschale? Der Gewinn wären dann entsprechend 10.000 € - 2.400 € = 7.600 €?

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        #4
        Du musst die 1.000,00 € einfach in die Zeile 94 der EÜR eintragen, dann werden sie in der EÜR wieder hinzugerechnet.

        In die Zeile 44 der Anlage S kommen beim Gesamtbetrag dann die 10.000,00, für die Zeile 4 bleiben dann die 7.600,00 übrig
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hallo Charlie24,
          vielen Dank noch einmal für deine Antwort.
          Ich habe die Ausgaben nun entsprechend noch einmal in Zeile 94 eingetragen. Das bedeutet, dass Ausgaben unter in Summe 2.400 € nicht angerechnet werden, oder? Ich würde dann ggf. das Arbeitszimmer in Zeile 70 gar nicht erst versuchen abzusetzen, wenn es eh keinen Vorteil für mich hat und nur zu Rückfragen führen kann. Auch für Übernachtungen wäre es dann ja prinzipiell besser, die vom Auftraggeber gestellt zu bekommen und nicht selber zu organisieren, oder?
          Mit Anlage S habe ich es dann verstanden, Zeile 44: "Gesamtbetrag" 10.000 €, "davon als steuerfrei behandelt" 2.400 €, "Rest enthalten in Zeile(n)" 4.

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            #6
            Auch für Übernachtungen wäre es dann ja prinzipiell besser, die vom Auftraggeber gestellt zu bekommen und nicht selber zu organisieren, oder?
            Mit Anlage S habe ich es dann verstanden, Zeile 44: "Gesamtbetrag" 10.000 €, "davon als steuerfrei behandelt" 2.400 €, "Rest enthalten in Zeile(n)" 4.
            Steuerberatung ist hier nicht erlaubt. Der Eintrag in Zeile 44 der Anlage S ist richtig.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Hallo Charlie24,
              klar, verstehe. Kannst du mir denn nur sagen, ob der Gedankengang (Ausgaben unter 2.400 € bewirken keine Reduzierung des zu versteuernden Gewinns) prinzipiell richtig ist?
              Vielen Dank für deine ausführliche und schnelle Hilfe, viele Grüße

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                #8
                Die Formulierung in § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG lautet wie folgt und ist meiner Meinung nach auch eindeutig:

                Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in

                unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben
                abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

                abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Hallo Charlie, nach erneutem aufmerksamen Lesen des Absatzes kann ich dir zustimmen, das ist eindeutig, wenn man sonst nichts mit Paragraphen zu tun hat ist die Formulierung leider nicht so eingängig.
                  Ich denke ich bin so weit dann durch mit dem ganzen Thema, mal gespannt ob Rückfragen vom Finanzamt kommen!
                  Viele Grüße

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