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Einzelveranlagung/Splittingtarif

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    Einzelveranlagung/Splittingtarif

    Hallo,

    ich habe ein Problem ... und zwar ist der Sachverhalt folgendermaßen:

    Der Steuerpflichtige hat sich von seiner Ehefrau Ende Januar 2009 getrennt und seit August 2009 sind sie geschieden. Die Frau hat Dezember 2009 neu geheiratet.

    Laut Einkommensteuergesetz hat der Mann Einzelveranlagung aber den Splittingtarif.

    Leider kann ich nirgends im Elsterformular eine Spalte finden, wo dieses berüchsichtigt wird und es wird mir die ganze Zeit die Berechnung laut Grundtabelle angezeigt und nicht die Splittingtabelle.

    Kann mir da jemand helfen?

    Lena

    #2
    AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

    Hallo Lena,

    ich vermute mal ganz stark, dass dieser Exotenfall weder im Papierformular noch elektronisch dargestellt werden kann. Die Angaben auf Seite 1 des Mantelbogens dienen der Bestimmung der Veranlagungsart, aus der sich dann normalerweise der Tarif ableitet.

    Ich würde die Angaben für eine Einzelveranlagung machen und im Übersendungsschreiben die Anwendung des Splittingtarifs trotz Einzelveranlagung beantragen. Den Bescheid dann genau prüfen (zur Gegenprobe kannst Du ja einfach mal einen fiktiven Ehemann mit Einkünften von 0 Euro eingeben) und nötigenfalls Einspruch einlegen.

    Gruß
    Gustav

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      #3
      AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

      Hallo Lena26,

      also ich verstehe die §§ 26-26c EStG so:
      Der (geschiedene) Ehemann macht eine Einzelveranlagung. Das sogenannte GNADENSPLITTING (§32a Abs. 6 EStG - für das Jahr nach dem Ableben des EG) gibts nur für verwitwete Personen, nicht für Geschiedene.

      Die neue Ehe hat Vorrang. d.h. die Frau macht mit Ihrem neuen Mann eine Zusammenveranlagung, bzw. eine besondere Veranlagung (wie Einzelveranlagung).

      Zitat Elster Hilfe:

      Für das Jahr der Eheschließung können beide Ehegatten die besondere Veranlagung wählen, bei der sie dann wie Unverheiratete behandelt werden. Für die besondere Veranlagung muss jeder Ehegatte eine Einkommensteuererklärung so ausfüllen, als hätte er diese Ehe nicht geschlossen.

      Will der neue Mann eine Einzelveranlagung, steht einer (Einverständnis der beiden Ex vorausgesetzt) Zusammenveranlagung der § 26 Abs. 1 S.1 EStG entgegen (die nicht dauert getrennt leben, und das ist ja gerade die Voraussetzung für die Scheidung, das sog. TRENNUNGSJAHR).

      Hier Absatz 1, Satz 2+3 des § 26 EStG:

      (2) Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 (Zusammenveranlagung, d.R.) unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. (3) Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

      siehe auch HAUPTVORDRUCK Zeile 19, und Erläuterungen dazu
      LG MAX v S.

      (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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        #4
        AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

        § 26 ff. EStG regelt lediglich die Veranlagungsart. Diese ist vorliegend ganz eindeutig die Einzelveranlagung. Das steht außer Frage.

        Unabhängig hiervon ist der Tarif jedoch in § 32a EStG geregelt. § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG sieht den von Lena geschilderten Sonderfall vor. Ergo: Einzelveranlagung und Splitting schließen sich nicht aus.

        Gruß
        Turnbeutel

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          #5
          AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

          Sorry @ turnbeutel

          habe tatsächlich den Paragraphen nicht bis zu Ende gelesen.
          Aber ich weis nicht wie das mit dem dauernt getrennt ist aus dem § 26 Abs.1 S.1 EStG.
          LG MAX v S.

          (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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            #6
            AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

            Hallo Max,

            § 26 EStG darf man in diesem mE nicht überbewerten. Bei der geschiedenen Ehefrau liegen die Voraussetzungen für die ZusVeranl doppelt vor: Einmal mit dem geschiedenen Gatten (Zusammenleben bis zur dauernden Trennung) und einmal mit dem neuen Gatten (ab Eheschließung). Natürlich unter der Voraussetzung, dass sich wie bei Lena alles in einem Jahr abspielt. Es gibt offensichtlich Fälle, in denen das Trennungsjahr nicht taggenau eingehalten werden muss. Sonst bliebe auch § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG ohne praktischen Anwendungsfall.

            Entscheidet sich die Dame für eine ZUsVeranl mit dem neuen Gatten, bleibt für den Ex nur die Einzelveranlagung. Getrennte Veranlagung wird durch § 32a Abs. 6 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

            Gruß
            Gustav

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              #7
              AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

              Hallo
              zum Sachverhalt die Regelung des H 32 a EStH 2008

              Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines Ehegatten
              Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben, im VZ durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst worden und ist der Stpfl. im selben VZ eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung ( § 26a EStG ) und Zusammenveranlagung ( § 26b EStG ) nicht ausgeübt werden. Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern ( § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG ). Der Auflösung einer Ehe durch Aufhebung oder Scheidung steht die Nichtigerklärung einer Ehe gleich (> H 26 - Allgemeines).

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                #8
                AW: Einzelveranlagung/Splittingtarif

                Ich wage zu behaupten, daß mit dieser seltenen Konstellation auch viele kommerzielle Steuerprogramme überfordert sein dürften.

                Die amtlichen Formulare sehen eine entsprechende Eintragung auch nicht vor. Insofern bleibt tatsächlich nur ein separates Schreiben an das Finanzamt. Und für die Berechnung der zu erwartenden Erstattung/Nachzahlung der Tip von turnbeutel.

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