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Anlage FW: Antragsfrist nach Fertigstellung Sanierung Denkmal §10f

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    Anlage FW: Antragsfrist nach Fertigstellung Sanierung Denkmal §10f

    Liebe Experten,

    ich wohne in einer Wohnung einer denkmalgeschützten Wohnanlage und habe jetzt erst mitbekommen, daß 9% von Sanierungskosten (lt. Nachweis Denkmalamt) 10 Jahre lang in der Anlage FW geltend gemacht werden können. Hier gab es vor 6 Jahren eine kostspielige Sanierung der Wasserleitungen mit entsprechender Bescheinigung des Denkmalamtsnach §10f EStG, die ich dooferweise all die Jahre nicht geltend gemacht habe.

    Meine Frage: gibt es Fristen nach Beendigung der Maßnahme, in denen diese Ausgaben in ELSTER erstmals angegeben werden müssen oder kann man - weil jahrelang vergessen - dies auch noch 5 Jahre später erstmals beantragen (und dann eben zumindest die restlichen 4 Jahre noch eine Steuerermäßigung erhalten).

    Besten Dank für sachdienliche Hinweise.

    NACHTRAG:
    Habe gerade gelesen, daß solche Kosten nur einmal pro Wohnung/Gebäude geltend gemacht werden können.
    Was bedeutet das?
    Daß ich nur EINMAL pro Wohnung/Gebäude irgendwelche Sanierungskosten geltend machen kann ODER daß nicht mehrere Personen (z.B. bei mehreren Eigentümern) diese Kosten jeweils in ihrer Steuererklärung angeben dürfen ?
    Zuletzt geändert von waasnet; 24.07.2020, 14:10.

    #2
    ... dies auch noch 5 Jahre später erstmals beantragen (und dann eben zumindest die restlichen 4 Jahre noch eine Steuerermäßigung erhalten).
    Das sollte kein Problem sein. Für die Vergangenheit wirst du wohl für die Jahre Pech haben, für die schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

    Die Objektbeschränkung betrifft dich als Person.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Ok danke - aber was heißt das letztere konkret? Es werden zukünftig ja noch MEHRERE andere Sanierungsnmaßnahmen erfolgen. Die Formulierung im Gesetz klingt so als ob ich nur EINMAL Sanierungskosten für das jeweilige Objekt geltend machen kann. Das kann ich mir eigtl. nicht vorstellen. Falls z.B. nächstes Jahr das Dach saniert wird und wieder Kosten entstehen: kann ich die dann nicht mehr deklarieren oder letztendlich die Gesamtkosten bzw. die 9%-abzugsfähigen Beträge für BEIDE Sanierungen in den Steuererklärungen der nächsten Jahre einfach addieren ?

      Kommentar


        #4
        Der Wortlaut der Vorschrift lautet wie folgt:

        Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die

        Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.

        Daraus entnehme ich eine Objektbeschränkung.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Hallo,

          Die Objektbegrenzung beschränkt sich nicht auf die Baumaßnahmen, sondern auf das Objekt (Gebäude), an dem die Baumaßnahmen vorgenommen werden. Es können daher sowohl neben als auch nacheinander zahlenmäßig und betragsmäßig unbeschränkte Maßnahmen i. S. v. § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG durchgeführt werden, wenn sie nur an ein und demselben Gebäude vorgenommen werden.

          GRuß FIGUL
          Gruß FIGUL

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