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Anlage AUS für Einküfte aus selbstständiger Tätigkeit

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    Anlage AUS für Einküfte aus selbstständiger Tätigkeit

    Hallo.

    All meine Einkommensbezüge als Kleinunternehmer (<18000 €) habe ich von Deutschland aus bei einem Kunden in den USA erwirtschaftet. Steuern habe ich in den USA dafür nicht abführen müssen und natürlich auch keine Umsatzsteuer verrechnet.

    Nun ist mir nicht wirklich klar ob ich diesen Posten in der Anlage AUS dennoch aufführen soll. Soweit ich dass in der (extrem unverständlichen) Standardbeschreibung erkennen kann bezieht sich diese Anlage ausschließlich auf im Ausland versteuerte Einkünfte.

    Liege ich da richtig mit meiner Vermutung?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    #2
    AW: Anlage AUS für Einküfte aus selbstständiger Tätigkeit

    Laut dem Eintrag bei Wikipedia unter "Ausländische Einkünfte" liege ich mit meiner Vermutung richtig.

    Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit müssten nur aufgeführt werden wenn diese "im Ausland ausgeübt oder verwertet werden oder wurden", was ja bei mir nicht der Fall ist.

    Kommentar


      #3
      AW: Anlage AUS für Einküfte aus selbstständiger Tätigkeit

      Hallo sqrt-1

      ich gehe davon aus das du keine Waren lieferst sondern dein Wissen verkauft, deshalb müssten die Einkünfte in die:

      ***Anlage S***

      - die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (Tz. 2),
      - die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte usw. (Katalogberufe, Tz. 3),
      - die selbstständige Berufstätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe (Tz. 4).

      Auf die Anlage AUS kommen nur die im AUsland gezahlet STEUERN!

      Anleitung zu Elster zu AUS:

      Dabei wird davon ausgegangen, dass soweit im Folgenden nichts Anderes gesagt ist – die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlagen G, L, R, S, SO, V) enthalten sind und im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden.

      Übrigens die Kleinunternehmerregelung geht nur bis 17.500 € Einnahmen
      LG MAX v S.

      (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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