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UStVa Reverse Charge Rechnung mit Minusbetrag , "Kleinunternehmer"

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    UStVa Reverse Charge Rechnung mit Minusbetrag , "Kleinunternehmer"

    Hallo ,
    ich bräuchte eure Hilfe.
    Ich verkaufe auf Amazon und führe monatlich die Umsatzsteuer ab , da ich die Rechnungen ja netto erhalte mit Verweis auf Reverse Charge .
    Jetzt habe ich eine Rechnung mit Minusbetrag erhalten (Gutschriften von Verkäufergebühren) , was fange ich damit jetzt an ?

    Muss ich das im selben Feld eintragen nur mit minus vorne dran ? Die Umsatzsteuer auf den Minusbetrag bekomme ich vom finanzamt dann überwiesen ?

    p.s. ich bin "kleinunternehmer" und führe ansonsten keine Umsatzsteuer ab , und melde auch keine Vorsteuer an .

    Danke vorab

    Mfg

    #2
    Zitat von NB_83 Beitrag anzeigen
    Jetzt habe ich eine Rechnung mit Minusbetrag erhalten (Gutschriften von Verkäufergebühren) , was fange ich damit jetzt an ?
    Warum werden Dir Gebühren gutgeschrieben? Bei der Umsatzsteuer werden ja nicht Rechnungen oder Zahlungen versteuert sondern bestimmte Leistungen.

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      #3
      Ja , die Verkaufsgebühren von amazon gelten als Leistung eines im Gemeinschaftsraum ansässigen Unternehmens gewertet und müssen dementsprechend versteuert werden ,
      bzw die Umsatzsteuer muss abgeführt werden,
      Meine Frage wie ich denn jetzt mit dem Minusbetrag in der UStVa umzugehen habe ist leider noch nicht beantwortet.

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        #4
        Nein, Gebühren unterliegen nicht der Umsatsteuer. Irgendjemand hat eine Leistung erbracht, für die die Gebühren bezahlt werden.

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          #5
          Nochmal die Frage :
          Wie gehe ich mit einem Minusbetrag (Reverse Charge , Leistungen eines Unternehmens im Gemeinschaftsraum) bei der UStVa als Gewerbetreibender mit Kleinunternehmerregelung (und natürlich USt-ID) um ?

          Kommentar


            #6
            Zitat von NB_83 Beitrag anzeigen
            Wie gehe ich mit einem Minusbetrag ... um ?
            Ok, dann nochmal von vorne:

            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Warum werden Dir Gebühren gutgeschrieben?

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              #7
              Da haben wahrscheinlich Käufer von ihrem Rückgaberecht Gebrauch gemacht.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hier mein Senf:

                Die Gebühren von Internetmarktplätzen unterliegen in der Regel der Umsatzbesteuerung im Empfängerland. Wir müssen da sehr genau unterscheiden: Erbringe ich eine Leistung oder empfange ich sie?

                Auch wenn man grundsätzlich etwas verkauft, so ist man bei den Gebühren Leistungsempfänger. Logisch, das ist ja schließlich der "Preis", den der Marktplatz dafür nimmt, dass ich überhaupt auf ihm verkaufen darf.

                Diese Leistung stell der Marktplatzbetreiber in Form von Gebühren in Rechung. Gibt man sich als (deutscher) Unternehmer zu erkennen (indem man seine USt-ID angibt), weiß der Marktplatzbetreiber: "Aha, ein anderer Unternehmer". Und dann stellt dieser Marktplatzbetreiber die Rechnung ohne die Steuer seines Landes aus (meist ja Luxemburg). Ohne USt-ID werden die Marktplatzbetreiber regelmäßig mit ausländischer Steuer in Rechnung stellen.

                Aber zurück zum Thema:

                Diese Dienstleistung, das bereitstellen des Internetmarktplatzes, ist umsatzsteuerlich eine (auf elektronischem Wege erbrachte) sonstige Leistung. Und dafür zieht dann in der Tat das "Reverse Charge"-Verfahren. Und völlig richtig: Als Kleinunternehmer wird das in Deutschland versteuert ohne das ein Vorsteuerabzug möglich ist.

                Per Gesetz müssen solche Kleinunternehmer nur dann eine USt-Voranmeldung abgeben, wenn auch solche Umsätze angefallen ist. Mit anderen Worten: Ist nichts gewesen, muss ich auch keine "Nullmeldung" machen. In den meisten Fällen (nicht allen) ist die Zahlungsweise für solche Kleinunternehmer beim Finanzamt vierteljährlich. Bei dir scheint es monatlich zu sein.

                Was ist nun, wenn Gebühren rückgängig gemacht werden:

                Aus meiner Sicht muss die USt-Voranmeldung (oder halt USt-Jahreserklärung) korrigiert werden, in der der Eingangsumsatz der ursprünglichen Gebühren versteuert wurde. Vereinfach gesagt: Hast du die Gebühren im Juni versteuert, machst du eine komplett neue USt-Voranmeldung für Juni. Nur halt als Berichtigung gekennzeichnet (Kennzahl 10).

                Diese neue Meldung ersetzt die alte und der Differenzbetrag wird dir erstattet.
                Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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