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Haupttätigkeit Lohnsteuerklasse 1 / Nebentätigkeit Lohnsteuerklasse 6

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    Haupttätigkeit Lohnsteuerklasse 1 / Nebentätigkeit Lohnsteuerklasse 6

    Ich habe eine Frage zur Kombination zweier Beschäftigungen, wobei die eine mit Lohnsteuerklasse 1 und die andere mit Lohnsteuerklasse 6 ausgeübt werden soll.

    Im Grundsatz bin ich in Vollzeit im Öffentlichen Dienst beschäftigt und unterliege als Alleinstehende und Kinderlose der Lohnsteuerklasse 1.

    Seit vielen Jahren arbeite ich nebenberuflich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, die pauschal versteuert wird, am Wochenende als Pflegehilfskraft in der Altenpflege. Das Gehalt aus dieser Tätigkeir erhalte ich 1:1 ausgezahlt.

    Diese Tätigkeit kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und plane daher, in die Betreuung von älteren Menschen zu wechseln, die in Altenpflegeeinrichtungen leben. Das Gesetz sieht vor, dass Betreuungskräfte gemäß § 53c SGB XI in stationären Altenpflegeeinrichtungen nur sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden dürfen.

    Mir liegt nun ein Angebot vor, in dem ich ab dem 01.01.2021 sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden könnte. Brutto würde ich 470,00 Euro verdienen. Dies wären mit Lohnsteuerklasse 6 319,00 Euro netto.

    Folgende Fragen habe ich:

    -Muss ich bei der Steuererklärung in 2022 für 2021 dann zweifach die Anlage N ausfüllen, also getrennt für jede Tätigkeit?

    -Wird dann aus beiden Tätigkeiten kumuliert mein zu versteuerndes Einkommen errechnet?

    -Kann ich bei der Nebenbeschäftigung auch getätigte Aufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung etc. geltend machen?

    -Die Fortbildung zur Betreuungskraft hat 1.200,00 Euro gekostet. Die Kosten fielen in 2020 an. Kann ich diese in der Steuererklärung für 2020 geltend machen, mit dem Verweis darauf, dass sie der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dienten?

    Herzlichen Dank für die Hilfe!

    #2
    Frage 1: Nein, es werden die zwei Lohnsteuerbescheinigungen in einer Anlage N erfasst.

    Frage 2: Ja, das zu versteuernde Einkommen wird aus der Summe aller Einkünfte eines Jahres ermittelt.

    Frage 3: Ja, für Werbungskosten gelten keine Besonderheiten.

    Frage 4: Ja, die Fortbildungskosten sind in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie bezahlt wurden.

    Mit der elektronischen Steuererklärung haben die Fragen allerdings wenig zu tun !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Lieben Dank für Ihre Hilfe!

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        #4
        Hallo,

        Für Erklärungen ab Steuerjahr 2020 kannst du ElsterFormular nicht mehr verwenden.
        Entweder Mein Elster nutzen oder eine kommerzielle Software.
        In Mein Elster findest du die Eingaben für die elektr. Lohnsteuerbescheinigungen 2x vor
        (aktueller Stand) einmal für StKl 1-5 und einmal für StKl 6.
        Werbungskosten kannst du natürlich für beide Tätigkeiten angeben.
        Das zuversteuernde Einkommen wird aus beiden Beschäftigungen zusammen ermittelt.
        Deine Frage hat aber nichts mit der elektronischen Steuererklärung zu tun.
        Damit handelt es sich nämlich in diesem Forum

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          Lieben Dank auch hier für die Hilfe!

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