Wir sind verheiratet und zusammen veranlagt. Ich habe das erhaltene Elterngeld in die Spalte für meine Frau, die letztes Jahr nicht berufstätig war eingetragen und bei der Berechnung eine Steuernachzahlung angezeigt bekommen. Im nun erhaltenen Steuerbescheid ist der Nachzahlungsbetrag um fast 150 Euro höher. Der Finanzbeamte sagte, er habe das Elterngeld mir zugeordnet, da es ihm so übermittelt worden ist. Der Prozentsatz für den Progressionsvorbehalt ist im Bescheid 9,6308% und in der Berechnung 9,1558%. Da muss doch ein Fehler im System vorliegen. Unsere Einkommen gelten doch als gemeinsam erhalten, oder?
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Systemfehler Progrssionsvorbehalt
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Hallo L.E. Fant,
danke für deine super schnelle Antwort.
Ja, das zu versteuernde Einkommen ist in beiden Berechnungen gleich.
Meine Frau hatte nur das Elterngeld als Einnahmen, ich habe voll gearbeitet - aber da dürfte doch keine Rolle spielen.
Wenn all unsere Einnahmen zusammengezählt werden, dann ergibt sich doch ein gewisser Durchnittssteuersatz, egal wer die Einkommen erzielt hat.
Oder hab ich da einen Denkfehler?
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Zitat von Unterfrank Beitrag anzeigenWenn all unsere Einnahmen zusammengezählt werden, dann ergibt sich doch ein gewisser Durchnittssteuersatz, egal wer die Einkommen erzielt hat.
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Vorweg: Du musst Einnahmen und EinKÜNFTE unterscheiden. Einkünfte sind Einnahmen abzüglich der Werbungskosten. In den Bescheiderläuterungen wird irgendwo stehen ein Text in der Art:
Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) in Höhe von XXX € wurden mit YYY € in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG).
Bei Deiner Frau würde YYY vermutlich um 1.000 € niedriger sein als XXX, da dort der Arbeitnehmerpauschbetrag zum Ansatz kommt. Und nur YYY wird verwendet zur Berechnung des Steuersatzes. Bei Dir allerdings dürften die 1.000 € oder höhere Werbungskosten schon bei Deinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit verbraucht sein, so dass XXX und YYY bei Dir identisch sein dürfte. Somit käme bei Dir eine höhere Progression heraus als bei der Zuordnung zu Deiner Frau.
Ihr solltet also anhand des Elternbegeldbescheids klären, wer denn nun der Empfänger war, und das ggf. mit der Elterngeldstelle klären, damit die ggf. eine Berichtigung vornimmt.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Hallo Picard777,
danke für deine schnelle und sehr hilfreiche Antwort.
Da liegt der Hund begraben.
Wenn das Mutterschaftsgeld mir zugeordnet wird, dann hat meine Frau keinerlei Einkünfte und damit bei der Berechnung auch keinen Anspruch auf den AN-Pauschbetrag. Damit ist so das zugrunde gelegte Einkommen für die Ermittlung des Durchnittssteuersatzes um 1000 Euro höher, wodurch sich dieser erhöht und zu einer höheren Steuerschuld führt.
Das ist zwar ungerecht und wurde bei der Einführung wahrscheinlich nicht bedacht.
Mir bleibt nun aber noch, deinem Rat zu folgen und zu versuchen, bei der Elterngeldstelle zu erreichen, dass das Elterngeld meiner Frau zugeordnet wird.
Nochmals besten Dank, du hast mir sehr weiter geholfen.
Viele Grüße aus Unterfranken
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Kläre doch bitte erstmal, wer von Euch das Elterngeld bekommen hat und ob das tatsächlich falsch berücksichtigt wurde. Das wäre das erste Mal, dass ich das sehe.
Ganz blöde Idee: Die Elterngeldstelle übermittelt die elektronischen Daten an das Finanzamt anhand der steuerlichen Identifikationsnummer. Habt Ihr die im Elterngeldantrag ggf. vertauscht oder die Elterngeldstelle die falsch zugeordnet ? Ihr müsst doch von der Elterngeldstelle auch eine Bescheinigung über die übermittelten Daten erhalten haben.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Hallo Picard,
du hattest zweimal genau die richtige Nase.
a, Das Familienamt hat die Steueridentnrn. vertauscht, die Zahlungsbestätigung zwar auf meine Frau ausgestellt, die Übermittlung ans FA aber auf meinen Namen gemacht.
b, Der Finanzbeamte glaubte zunächst auch nicht, dass es einen Unterschied mache. Erst als er es alternativ gerechnet hat, hat er es geglaubt, wusste aber auch nicht warum das so ist.
Letztendlich hat er mit der von mir vorgelegten Bescheinigung die Zuordnung doch geändert und den Steuerbescheid korrigiert, obwohl sich das Familienamt geweigert hatte,
die falsche Übermittlung zu korrigieren - auch die sagten, es mache doch keinen Unterschied und eine Korrekturübermittlung sei zu aufwändig.
Ohne deine Hilfe wären wir wohl auf den 143 Euro zuviel bezahlter Steuern hängengeblieben.
Danke
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Gerngeschehen.
Nochmal zu Deiner Vermutung, dass die unterschiedliche Behandlung ungerecht sei. Das sehe ich nicht so. Fakt ist, dass jedem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Werbungskostenabzug zusteht, mindestens aber der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 €), wobei der Arbeitnehmerpauschbetrag aber höchstens in Höhe der Einnahmen angesetzt wird.
Bei Dir wurden sie bei Deinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit schon angesetzt, also können sie nicht nochmal bei den Lohnersatzleistungen angesetzt werden, wäre ja sonst doppelt.
Bei Deiner Frau hingegen könnte man sich schon fragen, ob der bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigte Arbeitnehmerpauschbetrag überhaupt im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steht, denn sie könnte ja auch Elterngeld aufgrund einer vorherigen gewerblichen Tätigkeit oder "Nur-"Hausfrauentätigkeit erhalten, was damit ja gar nichts zu tun hätte. Aber das hat der Gesetzgeber pragmatisch gelöst und das einfach -zugunsten Deiner Frau- so festgelegt. Deswegen bekommt sie die 1.000 € auch und das genau einmal.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Erst als er es alternativ gerechnet hat, hat er es geglaubt, wusste aber auch nicht warum das so ist.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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AW: Systemfehler Progrssionsvorbehalt
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDas sollte allerdings nicht so sein. Die Regelung in § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG sollte ein Finanzbeamter schon kennen.
Genau da liegt der Hund begraben. Fachwissen ist bei dem Massenverfahren - zu dem die computerunterstützte Veranlagung verkommen ist - heutzutage nicht mehr erwünscht, da man ansonsten nicht auf die gewünschten Fallzahlen kommt. Auf Grund immer komplizierter werdender Gesetze und Personalnotstand gilt auch beim FA Masse vor Klasse.
Vor allem da die Bearbeiter im FA die gelieferten Daten nicht in Frage zu stellen haben, siehe § 175b AO.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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