Hallo liebe Community,
Bei mir ist folgenfer Fall eingetreten und hoffe, dass ihr mir hier weiter helfen könnt
ich bin Arbeitnehmer in Deutschland, das Unternehmen für das ich Arbeite hat seinen Sitz ebenfalls in D.
Ich musste aber letztes Jahr 2 mal nach China für insgesammt zwei Wochen. Kosten wurden vom AG übernommen.
Ich beziehe meinen Lohn ganz normal aus Deutschland.
Laut meiner Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 16b) habe ich einen steuerfreien Arbeitslohn X nach ATE bekommen.
Ich habe alles, so wie es ist, bei Elster in die Lst-Karte erfasst und dann kam auch schon die nächste Hürde.
Zeile 16b) muss manuell in der Anlage N-Aus erfasst werden.
Laut Anleitung von Anlage N-Aus ist es aber nur auszufüllen, wenn ich Arbeitslohn vom Ausland beziehe.
Das tue ich aber nicht. Mein Lohn wird weiterhin in und aus D gezahlt. Hab die Anlage N-Aus trotzdem versucht auszufüllen.
Auf Seite 2 Zeile 35) und 37) habe ich aus der Lst-bescheinigung übernommen.
Was hat es mit den Zeilen 42) und 43) auf sich ? Soll ich tatsächlich meine Lohnabrechnungen nehmen und sie für die zeit im In- und Ausland aufteilen ? Da ist doch Humbug !?
Wenn ich auf Seite 3 Zeile 61) - 66) die In- und Auslandstage angebe komme ich auf einen Betrag Y. Dieser steht ebenfalls in Anlage N Zeile 23). Müsste dieser Betrag Y nicht mit dem Betrag X von Zeile 16b) aus der Lst-bescheinigung übereinstimmen ?
Hierbei wäre es noch wichtig zu wissen, um welche Tage es sich handelt. Es steht geschrieben Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist der Arbeitslohn nach Kalendertagen aufzuteilen.Dabei sind die Kalendertage im Ausland grundsätzlich zu den Jahreskalendertagen ins Verhältnis zu setzen. Geht man dann hier von 365 Tagen aus, oder doch Areitstagen insgesammt im Jahr.
Ich habe beide Varianten durchgerechnet.
1 - ich habe Betrag X in Anlage N unter Progressionsvorbehalt eingetragen, Ergebnis positiv
2 - ich habe in Anlage N Betrag Y in Zeile 23) eingetragen , Ergebnis ziemlich negativ
und wenn man Seite 3 von Anlage N-Aus ganz weglässt ? Ist es denn möglich, dass ich dann wenigstens Reisekosten berechne, auch wenn ich sie nicht getragen habe.
Verpflegung müsste wenigstens noch drin sein.
Falls Seite 3 Anlage N-Aus ausgefüllt werden muss, gebe ich dann meine Werbungskosten da an oder doch in Anlage N? Ich meine für die Zeit im Inland. Es steht zwar dran dass die Kosten aufgeteilt werden müssen, aber nicht wo man diese angeben muss.
Würde mich sehr darüber freuen, wenn mich einer aufklären würde.
Vielen lieben Dank vorab.
MfG
Lugat
PS Die Ausfüllhilfe habe ich mir schon zig mal durchgelesen, aber die hat's nicht wirklich in sich.
Bei mir ist folgenfer Fall eingetreten und hoffe, dass ihr mir hier weiter helfen könnt
ich bin Arbeitnehmer in Deutschland, das Unternehmen für das ich Arbeite hat seinen Sitz ebenfalls in D.
Ich musste aber letztes Jahr 2 mal nach China für insgesammt zwei Wochen. Kosten wurden vom AG übernommen.
Ich beziehe meinen Lohn ganz normal aus Deutschland.
Laut meiner Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 16b) habe ich einen steuerfreien Arbeitslohn X nach ATE bekommen.
Ich habe alles, so wie es ist, bei Elster in die Lst-Karte erfasst und dann kam auch schon die nächste Hürde.
Zeile 16b) muss manuell in der Anlage N-Aus erfasst werden.
Laut Anleitung von Anlage N-Aus ist es aber nur auszufüllen, wenn ich Arbeitslohn vom Ausland beziehe.
Das tue ich aber nicht. Mein Lohn wird weiterhin in und aus D gezahlt. Hab die Anlage N-Aus trotzdem versucht auszufüllen.
Auf Seite 2 Zeile 35) und 37) habe ich aus der Lst-bescheinigung übernommen.
Was hat es mit den Zeilen 42) und 43) auf sich ? Soll ich tatsächlich meine Lohnabrechnungen nehmen und sie für die zeit im In- und Ausland aufteilen ? Da ist doch Humbug !?
Wenn ich auf Seite 3 Zeile 61) - 66) die In- und Auslandstage angebe komme ich auf einen Betrag Y. Dieser steht ebenfalls in Anlage N Zeile 23). Müsste dieser Betrag Y nicht mit dem Betrag X von Zeile 16b) aus der Lst-bescheinigung übereinstimmen ?
Hierbei wäre es noch wichtig zu wissen, um welche Tage es sich handelt. Es steht geschrieben Bei Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist der Arbeitslohn nach Kalendertagen aufzuteilen.Dabei sind die Kalendertage im Ausland grundsätzlich zu den Jahreskalendertagen ins Verhältnis zu setzen. Geht man dann hier von 365 Tagen aus, oder doch Areitstagen insgesammt im Jahr.
Ich habe beide Varianten durchgerechnet.
1 - ich habe Betrag X in Anlage N unter Progressionsvorbehalt eingetragen, Ergebnis positiv
2 - ich habe in Anlage N Betrag Y in Zeile 23) eingetragen , Ergebnis ziemlich negativ
und wenn man Seite 3 von Anlage N-Aus ganz weglässt ? Ist es denn möglich, dass ich dann wenigstens Reisekosten berechne, auch wenn ich sie nicht getragen habe.
Verpflegung müsste wenigstens noch drin sein.
Falls Seite 3 Anlage N-Aus ausgefüllt werden muss, gebe ich dann meine Werbungskosten da an oder doch in Anlage N? Ich meine für die Zeit im Inland. Es steht zwar dran dass die Kosten aufgeteilt werden müssen, aber nicht wo man diese angeben muss.
Würde mich sehr darüber freuen, wenn mich einer aufklären würde.
Vielen lieben Dank vorab.
MfG
Lugat
PS Die Ausfüllhilfe habe ich mir schon zig mal durchgelesen, aber die hat's nicht wirklich in sich.
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