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Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer

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  • Charlie24
    antwortet
    und "Bücher führen" muss man dazu auch (und wenn's eine simple Excel-Tabelle ist), sonst könnte man die EÜR ja gar nicht zusammenbauen.
    Ich habe schon öfter eine EÜR über die Kategorisierungs- und Auswertefunktionen meiner Bankingsoftware erstellt. Die Kategorisierung kann über Regeln

    automatisiert werden, die Auswertungen sind schnell gemacht und lassen sich auch nach Excel exportieren. Manuell muss ich da eigentlich nichts erfassen.

    ... hängt die einkommensteuerliche Zuordnung der USt-Zahlung zum jeweiligen Jahr nicht bloß davon ab, ob der 10. Januar zufällig ein Wochenende ist, sondern sogar davon, ob man per Lastschrift, Scheck oder Überweisung bezahlt
    Das stimmt ! Bei Lastschriftmandat für die Voranmeldung und fristgerechter Einreichung gilt die Steuer für Dezember bzw. das 4. Quartal

    als am 10. Januar bezahlt.

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  • mhanft
    antwortet
    Naja, eine EÜR ist ja auch eine Art Jahresabschluss, und "Bücher führen" muss man dazu auch (und wenn's eine simple Excel-Tabelle ist), sonst könnte man die EÜR ja gar nicht zusammenbauen. Und eine einfache Bilanz besteht auch nur aus ca. fünf Posten (Anlagevermögen, Bankkonto und offene Rechnungen gegenüber Kunden in den Aktiva; Eigenkapital - Anfang, Einlagen/Entnahmen und Jahresüberschuss - und offene Rechnungen von Lieferanten in den Passiva). Wenn man das Prinzip einmal verstanden hat, fragt man sich, wie man so was kompliziertes und unübersichtliches wie eine EÜR überhaupt machen konnte

    Mit einer Gewinn- und Verlustrechnung (die im Prinzip auch nur eine EÜR, bloß ohne Umsatzsteuer, ist) hat man dann auch das "10-Tage-Problem" nicht. Nach meiner Erinnerung hängt die einkommensteuerliche Zuordnung der USt-Zahlung zum jeweiligen Jahr nicht bloß davon ab, ob der 10. Januar zufällig ein Wochenende ist, sondern sogar davon, ob man per Lastschrift, Scheck oder Überweisung bezahlt. Da habe ich mal sehr komplexe amtliche Richtlinien darüber gelesen, die so kompliziert waren, dass ich sie lieber gleich wieder vergessen habe Um diesen ganzen Mist braucht man sich komplett nicht kümmern, wenn man bilanziert...

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  • Charlie24
    antwortet
    Mit Bilanzierung statt EÜR hätte man diesen ganzen Umsatzsteuer-.Einnahmen-Ausgaben-Zirkus übrigens auch nicht.
    Stimmt natürlich, aber dann müssen Bücher geführt und Jahresabschlüsse gemacht werden. Durchaus nicht ganz trivial !

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  • mhanft
    antwortet
    Mit Bilanzierung statt EÜR hätte man diesen ganzen Umsatzsteuer-.Einnahmen-Ausgaben-Zirkus übrigens auch nicht. Kann man jederzeit freiwillig umstellen - auch Journalisten

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  • reckoner
    antwortet
    Hallo,

    ... und eine Umsatzsteuererstattung von 1.000 Euro.
    Das ist schon mal falsch, mit deinen Beispielzahlen müsstest du 1.000 Euro Umsatzsteuer abführen.

    Dann muss ich doch aber nicht in Jahr 1 die Umsatzsteuer gegenrechnen, wenn sich eh alles über die Jahre ausgleicht.
    Doch, musst du, und zwar weil es nun mal so vorgeschrieben ist.
    Und es gleicht sich übrigens auch nicht aus, die Umsatzsteuer ist langfristig immer höher als die Vorsteuer (und zwar, weil es einige umsatzsteuerfreie Ausgaben gibt, z.B. Löhne, Versicherungen, Mieten - oder der Gewinn).

    Man kann da immer diskutieren, ob der Aufwand mit Mehrwertsteuer und Vorsteuer sinnvoll ist, oder ob nicht doch eine echte Umsatzsteuer besser wäre (die würde dann nur ganz am Ende anfallen, bei den privaten Verbrauchern).

    Stefan

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  • danielbraun90@gmail.com
    antwortet
    Danke für die schnellen Antworten.

    Jetzt aber mal zu Ende gedacht. Alles nur Beispielzahlen fürs Verständnis.

    Ich habe Betriebseinnahmen von 20.000 Euro in Jahr 1.
    Davon sind 2.000 Euro Umsatzsteuer.
    Habe Betriebsausgaben von 5.000 Euro, wovon 1.000 Euro Umsatzsteuer sind.
    Macht einen Gewinn von 15.000 Euro und eine Umsatzsteuererstattung von 1.000 Euro.

    In Jahr 2 genau das gleiche.

    Jetzt bekomme ich in Jahr 2 vom Finanzamt die 1.000 Euro Umsatzsteuer aus Jahr 1 zurück und muss sie als Einnahme wieder anrechnen.
    Heißt 20.000 Betriebseinnahmen (2.000 Euro Umsatzsteuer) + 1.000 Umsatzssteuerrückzahlung - 5.000 Betriebsausgaben inklusive 1.000 Umsatzsteuer.

    Heißt ich muss auf einmal auf mehr Gewinn, nämlich 16.000 Euro, (Einkommen)Steuern zahlen, obwohl eigentlich alles gleich geblieben ist.
    Ich habe 3.000 Euro Umsatzsteuereinnahmen und 1.000 Euro Umsatzsteuerausgaben.

    So geht das Jahr ein und aus weiter.
    Dann muss ich doch aber nicht in Jahr 1 die Umsatzsteuer gegenrechnen, wenn sich eh alles über die Jahre ausgleicht.

    Hab ich da einen Denkfehler?

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  • Charlie24
    antwortet
    Der Gewinn muss versteuert werden und hat deiner Meinung nichts mit der Einkommensteuer zu tun??
    Du kannst doch lesen ? Ich habe geschrieben:

    Die Umsatzsteuer als betriebliche Steuer hat doch nichts mit der Einkommensteuer, die zu den persönlichen Steuern gehört, zu tun.

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    @Charlie24,

    laut deinem Beitrag #5 (das ist auch so) beeinflusst die Umsatzsteuer Betriebseinnahmem.ausgaben.
    Diese wiederum den Gewinn.
    Der Gewinn muss versteuert werden und hat deiner Meinung nichts mit der Einkommensteuer zu tun??
    Auweh

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  • Charlie24
    antwortet
    Es erscheint mir jedoch höchst fragwürdig auf zu viel gezahlte und dann zurückerstattete Steuern jetzt erneut Steuern zu zahlen!?
    Das kann doch nicht ersnthaft so vorgesehen sein oder?
    Ich glaube, du hast die steuerlichen Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips nicht zu Ende gedacht. In dem Jahr, in dem du die Umsatzsteuer

    abgeführt hast, war das eine Betriebsausgabe, die deinen Gewinn und damit deine Einkommensteuerbelastung gemindert hat. Wenn dir die

    Umsatzsteuer im Folgejahr wieder erstattet wird, hast du eine Betriebseinnahme, die deinen Gewinn im Folgejahr erhöht. Die Umsatzsteuer

    als betriebliche Steuer hat doch nichts mit der Einkommensteuer, die zu den persönlichen Steuern gehört, zu tun.

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  • danielbraun90@gmail.com
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG, wobei die 10-Tagesregel anzuwenden ist. Wenn dir das Finanzamt bis 10 Januar 2020 Umsatzsteuer für

    das Jahr 2019 aus der Voranmeldung für Nov. / Dez. 2019 oder das 4. Quartal 2019 erstattet hätte, hätte die Erstattung zur EÜR 2019 gehört. Wenn es sich um

    später geflossene Erstattungen aus der Jahreserklärung oder aufgrund einer Dauerfristverlängerung gehandelt hat, gehört das zu 2020.

    Eigentlich wird das doch in der Hilfe zu Zeile 17 der EÜR verständlich erklärt.
    Ich bin freiberuflicher Journalist und stolpere über die vom Finanzamt zurückerstattete Umsatzsteuer als Betriebsausgabe. Ich habe natürlich etwas von meiner gezahlten Umsatzsteuer zurückerstattet bekommen, weil ich ja Betriebsausgaben hatte. Es erscheint mir jedoch höchst fragwürdig auf zu viel gezahlte und dann zurückerstattete Steuern jetzt erneut Steuern zu zahlen!? Das kann doch nicht ersnthaft so vorgesehen sein oder? Dann könnte man sich doch den ganzen Spaß mit dem Hin- und Herrechnen einfach sparen, wenn man die zurückerstattete Umsatzsteuer im Folgejahr ohnehin wieder ansetzen muss.
    Ich hoffe auf Ihre Hilfe

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  • Bruno Neurath
    antwortet
    Danke Charlie24 ... aber so eindeutig finde ich die Wortwahl in der Hilfe zu Zeile 17 nicht. Hätte es dort so gestanden wie du es formuliert hast wäre es klarer gewesen :-)

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  • Charlie24
    antwortet
    Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip nach § 11 EStG, wobei die 10-Tagesregel anzuwenden ist. Wenn dir das Finanzamt bis 10 Januar 2020 Umsatzsteuer für

    das Jahr 2019 aus der Voranmeldung für Nov. / Dez. 2019 oder das 4. Quartal 2019 erstattet hätte, hätte die Erstattung zur EÜR 2019 gehört. Wenn es sich um

    später geflossene Erstattungen aus der Jahreserklärung oder aufgrund einer Dauerfristverlängerung gehandelt hat, gehört das zu 2020.

    Eigentlich wird das doch in der Hilfe zu Zeile 17 der EÜR verständlich erklärt.

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  • Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer

    Muss ich in der EÜ'r für 2020 bei der Zeile 17 "Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer" auch die Erstattung einttragen, die ich in 2020 für das Jahr 2019 erhalten habe?
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